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Fall 54: Kaufrecht - Kaufpreis Durch notariellen ... - Dr. Klaus Richter

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<strong>Fall</strong> 91: Beschaffenheitsgarantie und HaftungsausschlussK hat am November 2007 von B einen gebrauchten Pkw Mercedes Kombi zum Preis von10000 € erworben. Das Vertragsformular sieht einen Gewährleistungsausschluss vor. Bei denVerhandlungen kam es K darauf an, hinsichtlich aller preisbestimmenden Merkmale von Beindeutige und unmissverständliche Angaben zu erhalten. Er erfragte die Anzahl der Vorbesitzer,die Unfallfreiheit und die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. Er handelte sodann denPreis von 11300 € auf 10000 € herunter mit der Bemerkung, dass ein Fahrzeug mit derartvielen Vorbesitzern kaum noch verkaufbar sei. Die Nachfrage des K, ob der Tachostand mitder Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs übereinstimmte, hatte B bejaht, nachdem zuvor deraktuelle Kilometerstand abgelesen und in das Vertragsformular mit 207172 km übernommenworden war. K und B sind bei ihren Verhandlungen davon ausgegangen, dass diese Angabeauch der Gesamtfahrleistung des Pkw entspricht. Diese Annahme war falsch, da – was zutrifft- der Wegstreckenzähler bei einer Laufleistung von über 300000 km gewaltsam um 200000km zurückgedreht worden ist. Als K davon erfährt, erklärt er den Rücktritt vom Kaufvertragund begehrt Rückzahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW.<strong>Fall</strong> 92: HerstellergarantieK kaufte am 25. 7. 2007 bei dem Autohaus G, ein Vertragsunternehmen des Herstellers F,einen Neuwagen zum Preis von 16.000 Euro. Bei Übergabe des PKW wurde dem K ein „Garantieschein“von F ausgehändigt, in dem es u. a. heißt:„Die F-AG übernimmt für das .Fahrzeug Ihnen als Käufer gegenüber beiliegend beschriebeneGarantie. Die F-AG garantiert ihnen bei Material- oder Herstellungsfehlern an ihremFahrzeug je nach Wahl des von Ihnen aufgesuchten F-Vertragsunternehmens kostenlose Reparaturoder kostenlosen Ersatz des betreffenden Teiles während der Dauer von zwölf Monatennach Erstzulassung. Garantieansprüche können nur bei einem F-Vertragsunternehmengeltend gemacht werden "Ende 2007 bemängelte K gegenüber G, dass an seinem Wagen störende Geräusche im Bereichdes Getriebes aufgetreten seien. Daraufhin wechselte der Händler die Getriebeantriebswelleaus. Anfang 2008 beanstandete K erneut Getriebegeräusche. G lehnte jedoch eine weitereNachbesserung mit den Hinweis ab, dass die Geräusche keinen Mangel darstellen. Daraufhinwandte sich K an F, die ihn jedoch wieder an G verwies. Überdies behauptete F, dassdie Geräusche bei allen Fahrzeugen dieses Typs auftreten und nicht als Mangel bezeichnetwerden könnten. K verlangt von F die Reparatur oder das Ersetzen der fehlerhaften Teile undberuft sich dabei auf den Garantieschein.

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