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Fall 54: Kaufrecht - Kaufpreis Durch notariellen ... - Dr. Klaus Richter

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<strong>Fall</strong> 89: VerkäufergarantieK besichtigte bei Autohändler B ein zum Verkauf stehendes Neufahrzeug des Typs ChryslerVoyager. Zuvor hatte B in Zeitungsanzeigen u.a. darauf hingewiesen, der Fahrzeugtyp seiserienmäßig mit Antiblockiersystem (ABS) und Fahrerairbag ausgestattet. Im Rahmen derKaufverhandlungen betonte der K, für ihn komme nur der Erwerb eines Fahrzeugs mit ABSin Betracht. K unterzeichnete er eine verbindliche Bestellung zum Preis von 35.000 Euro. Inder Rechnung, die K von B erhielt, wurde der Chrysler mit dem Ausstattungsmerkmal „ABS“aufgeführt. Nach Übergabe bemerkte K bei <strong>Durch</strong>führung einer Vollbremsung, dass das Fahrzeugnicht ABS ausgestattet war. Er verlangte von B Ersatzlieferung, jedoch rührte sich Bnicht. Daraufhin erklärte K den Rücktritt vom Vertrag und verlangte Rückzahlung des vollen<strong>Kaufpreis</strong>es Zug um Zug gegen Rückgabe des Chrysler. B weist das Ansinnen des K zurück:Bei dem Hinweis auf das ABS habe es sich lediglich um eine Beschreibung des Chrysler gehandelt.Zusatzfrage: Wie wäre der <strong>Fall</strong> zu beurteilen, wenn B auf dem Bestellformular eingetragenhätte: „ABS laut Hersteller“?<strong>Fall</strong> 90: Beschaffenheitsgarantie des VerkäufersK und B verhandeln über den Kauf eines Hauses, das B in der Zeitung als „Massivhaus“ annoncierthatte. Für den K kam es entscheidend darauf an, dass das Haus ein Massivhaus war,dies machte er während der Vertragsverhandlungen mit B auch mehrfach deutlich. Daherwurde bei Abschluss des Kaufvertrages folgender Zusatz aufgenommen:„Hinsichtlich des vorhandenen Zustandes des Kaufobjektes wird Bezug genommen auf die alsAnlage zu diesem Vertrag genommene Beschreibung aus dem Exposé des Maklers M; darausergibt sich, dass das Haus massiv gebaut ist.“Während der Renovierung des Hauses stellte K fest, dass sich in dem Haus eine Vielzahl vonHolzschädligen tummelten. Er nahm eigene Nachforschungen vor und fand heraus, dass dasHaus tatsächlich ein Fachwerkhaus mit Lehmgefächer und Strohmatten war, das währendseiner langen Geschichte äußerlich auf „massiv“ getrimmt worden war. K ist empört und erklärtunter Bezugnahme auf den Vertragszusatz den Rücktritt vom Kaufvertrag. B ist der Ansicht,K könne nicht zurücktreten, denn die Bezugnahme auf den vorhandenen Zustand entsprecheder <strong>Klaus</strong>el „gekauft wie besichtigt.“

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