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Fall 54: Kaufrecht - Kaufpreis Durch notariellen ... - Dr. Klaus Richter

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<strong>Fall</strong> <strong>54</strong>: <strong>Kaufrecht</strong> - <strong>Kaufpreis</strong><strong>Durch</strong> <strong>notariellen</strong> Kaufvertrag verkaufte K sein mit einem neu errichteten Einfamilienhausbebautes Grundstück an B. K hatte teilweise bereits während der Bauzeit und längere Zeit vorAbschluss des <strong>notariellen</strong> Grundstückskaufvertrages eine größere Anzahl von Einrichtungsgegenständengekauft. Der Gesamtpreis für die Einrichtungsgegenstände betrug etwa 20 000Euro. Die Einrichtungsgegenstände waren zu einem Teil besonders auf die Raumverhältnissedes Neubaus zugeschnitten, so z.B. die Einbaugeräte und die Möbel für die Küche. Infolgeder Veräußerung des Hausgrundstücks hatte K - er hat das Haus nie bezogen - für die Einrichtungsgegenständekeine rechte Verwendung mehr und war deshalb bestrebt, sie mitsamtdem Grundstück zu verkaufen. Sie wurden in dem Einfamilienhaus aufgestellt und von Bnach Besitzübernahme des Grundstücks in Gebrauch genommen. Für die Gegenstände zahlteB an K durch Hingabe eines Schecks einen Betrag von 2 000 Euro. Mit der Behauptung, fürdie Einrichtungsgegenstände sei ein <strong>Kaufpreis</strong> von 20 000 Euro vereinbart worden, verlangt Kvon B Zahlung von 18000 Euro. B bestreitet, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen sei;bei den Vorverhandlungen sei es nicht zu einer Einigung über den Preis gekommen. Muss Bzahlen?<strong>Fall</strong> 55: Gefahrtragung beim KaufvertragAm 6. Juni 2007 bestellte K bei B, die einen Versandhandel mit elektronischen Geräten betreibt,per e-mail einen Camcorder DV Panasonic NV-DS 38 EG zum Preis von 1500 Euro.Am 28. Juni 2007 übergab B die ordnungsgemäß adressierte Sendung einem Paketdienst zumVersand an den Kläger. K behauptet, er habe die Ka-mera bis jetzt nicht erhalten. Einen von Bvorgelegten Ablieferungsbeleg vom 29. Juni 2007 habe er nicht unterschrieben; bei der Unterschrifthandele es sich um eine Fälschung. K verlangt von B die Übergabe und Übereignungeines Camcorders des bezeichneten Typs. B macht geltend, mit der Übergabe der Sendung anden Paketdienst habe sie, da eine Schickschuld vorliege und damit § 447 BGB anzuwendensei, das ihrerseits zur Erfüllung Erforderliche getan. K habe das Paket auch erhalten; die Unterschriftauf dem Ablieferungsbeleg stamme von ihm. Wer hat Recht?<strong>Fall</strong> 56: <strong>Kaufrecht</strong> - VersendungskaufComputerhändler A lässt vereinbarungsgemäß durch den Spediteur C vier Computer von seinemGeschäft in Berlin-Charlottenburg zur Rechtsanwaltskanzlei des B in Berlin-Mitte transportieren.Auf dem Ernst-Reuter-Platz, einem unfallträchtigen Kreisverkehr in Berlin, gerätder LKW des C in einen Verkehrsunfall, dabei werden die vier Computer erheblich beschädigt.A verlangt von B <strong>Kaufpreis</strong>zahlung. B meint, er müsse nicht zahlen, denn es läge nur einsogenanntes „Platzgeschäft“ vor.


<strong>Fall</strong> 57: <strong>Kaufrecht</strong> – VersendungskaufK mit Sitz in Reutlingen ließ für gewöhnlich sämtliche Transporte der in seinem Geschäftsbetriebvorkommenden Waren mit der Bahn durchführen. Am 21. März 2008 hatte K Waren,die an seinen Kunden B in Saarbrücken verkauft waren, durch seinen Angestellten A mittelsLKW zum Güterbahnhof in Stuttgart transportieren lassen. Dort wurde der LKW mitsamt derLadung noch vor Ablieferung an die Bahn gestohlen. K verlangt von B dennoch <strong>Kaufpreis</strong>zahlung.B meint, er müsse den <strong>Kaufpreis</strong> nicht zahlen, da die Preisgefahr zum Zeitpunkt desDiebstahls noch nicht auf ihn übergegangen sei<strong>Fall</strong> 58: <strong>Kaufrecht</strong> – VersendungskaufComputerhändler A in Berlin-Charlottenburg holt gekaufte Computer beim Großhändler B inPotsdam nicht zum vereinbarten Termin ab. Da B seinen Lagerraum dringend für eine neueAnlieferung benötigt, lässt er die Computer für A durch den Spediteur C von Potsdam nachBerlin-Charlottenburg transportieren. <strong>Durch</strong> einen vom Fahrer F leicht fahrlässig verursachtenUnfall auf der AVUS werden die Computer erheblich beschädigt. B begehrt von A <strong>Kaufpreis</strong>zahlung.A meint, er müsse nicht zahlen, da ein Versendungskauf nicht vereinbart worden sei.<strong>Fall</strong> 59: <strong>Kaufrecht</strong> – <strong>Dr</strong>ittschadensliquidationWie <strong>Fall</strong> 58, nur diesesmal war ein Versendungskauf zwischen A und B vereinbart worden. Bübergibt dem Fahrer F der Spedition C die Computer zum vereinbarten Termin, damit diesersie nach Charlottenburg bringe. Auf der AVUS verursacht F leicht fahrlässig einen Unfall, beidem die Computer erheblich beschädigt werden. Rechtslage?<strong>Fall</strong> 60: <strong>Kaufrecht</strong> – Gewährleistung (Fehlerbegriff)A kauft von B eine Taschenuhr, die B ausgibt als „Uhr mit Gehäuse aus echtem Gold.“ Voneinem Uhrensachverständigen muss sich A sagen lassen, dass die Uhr – was B nicht wussteund auch nicht wissen konnte - gar nicht aus Gold war, sondern aus Messing. Als A dem Bdie Uhr gegen Rückzahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es wegen eines Mangels zurückgeben möchte, reagiertB empört: Das käme gar nicht in Frage, die Uhr sehe golden aus und funktioniere auchsonst einwandfrei; daher könne auch von Mangelhaftigkeit nicht die Rede sein. Kann der Kvom Kaufvertrag zurücktreten?<strong>Fall</strong> 61: <strong>Kaufrecht</strong> – Gewährleistung (Fehlerbegriff)Privatier A kauft bei dem Gebrauchtwagenhändler B einen sechs Jahre alten VW-Golf miteiner Laufleistung von etwa 120.000 km. In den AGB des Kaufvertrages wurde jegliche Gewährleistungausgeschlossen. Nach nur zwei Wochen Gebrauch stellt sich ein Getriebeschadenein, der auf Verschleiß beruht. Zum Verkaufszeitpunkt bestand allerdings noch kein Erneuerungsbedarf.A erklärt den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrt von B die Rückzahlungdes <strong>Kaufpreis</strong>es. B beruft sich auf den Gewährleistungsausschluss, außerdem sei es normal,dass bei Gebrauchtwagen mit so hoher Fahrleistung Verschleißerscheinungen aufträten.


<strong>Fall</strong> 62: <strong>Kaufrecht</strong> – Gewährleistung (Werbung)A kauft bei B, einem Filialhändler des Autoherstellers O, einen Neuwagen des Typs XYZ. ImAusstellungsraum des B liegen Werbebroschüren von O, in denen mit dem Slogan „Sparsamergeht’s nicht“ darauf hingewiesen wird, dass das Modell XYZ nur einen durchschnittlichenBenzinverbrauch von 6 l/100 km habe. A hat während der Vertragsverhandlungen mit Bdarüber nicht weiter gesprochen. Als A das erste mal tanken muss, stellt er fest, dass der Benzinverbrauchin Wirklichkeit bei 8 l/100 km liegt. Sein Kumpel, der Autonarr C, meint, mankönne durch Nachrüstung des Motors die Leistung auf 6 l/100 km drosseln. Als A von B dieNachrüstung begehrt, meint B, die Broschüren stammten ja nicht von ihm, er habe sie auchnie gelesen, zudem habe er nie behauptet, dass das Model XYZ besonders sparsam sei. Außerdemhätte sich A das Modell XYZ auch gekauft, wenn die Broschüren nicht bei B ausgelegtworden wären. A solle sich also nicht beklagen. Kann A die Nachrüstung von B verlangen?<strong>Fall</strong> 63: <strong>Kaufrecht</strong> – Gewährleistung (Montageanleitung)A kauft bei dem schwedischen Möbelhaus I ein Kinderbett zum Selbstaufbau. Die Montageanleitungist so umständlich aus dem Schwedischen übersetzt worden, dass sie A überhauptnicht versteht. Dennoch gelingt es dem A, der ein versierter Bastler ist, das Bett nach einigenAnläufen richtig zusammenzubauen. A ist sauer und fragt, ob er vom Kaufvertrag zurücktretenkann. Schließlich sei die Montageanleitung unbrauchbar und das Bett damit weniger wertals er dafür bezahlt hat. Er müsse ja auch erwägen, dass er es nicht weiterverkaufen könne, daer keine brauchbare Montageanleitung habe.Abwandlung 1:Angenommen, A hätte zwei linke Hände und es wäre ihm nicht gelungen, das Bett zusammenzusetzen:Könnte er von I Nacherfüllung verlangen?Abwandlung 2:Angenommen, A kauft im Kaufhaus des B einen DVD-Player, der über viele Einzelfunktionenverfügt. Zwar gelingt es dem A noch, das Gerät zu Hause richtig anzuschließen, allerdingsist die Gebrauchsanleitung aus dem Japanischen so schlecht übersetzt worden, dass es Anicht gelingt, das Gerät in Betrieb zu nehmen. Kann A von B Nacherfüllung verlangen?<strong>Fall</strong> 64: <strong>Kaufrecht</strong> – Gewährleistung (Aliud beim Stückkauf)Gärtner G erwirb vom Gebrauchtwagenhändler V einen fünf Jahre alten LKW zum Preis von50.000 Euro. Als Liefertermin vereinbaren sie den 2. Mai 2008. An diesem Tag liefert V jedocheinen ganz anderen LKW. G ist sauer und besteht auf der Lieferung „seines“ LKW. Daslehnt V ab, er wolle den anderen LKW doch lieber behalten und nicht verkaufen. Der von Vvertraglich geschuldete LKW hatte eine Wert von 55.000 Euro, der gelieferte einen Wert von50.000 Euro. G begehrt von V Schadensersatz.


<strong>Fall</strong> 65: <strong>Kaufrecht</strong> – Gewährleistung (Aliud beim Gattungskauf)Landwirt K kauft von Landwirt V Sommerweizen. Noch vor der Aussaat, allerdings mehr alssechs Monate nach der Übergabe, bemerkt der K, dass ihm V versehentlich Winterweizengeliefert hat, den K nicht weiter verwenden kann. Kann K von V Nacherfüllung verlangen?<strong>Fall</strong> 66: Gewährleistung: Abgrenzung von Sach- und RechtsmangelA erwirbt von B ein Grundstück, um dort ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Baubehördeverweigert dem A allerdings die Baugenehmigung, da sich das Vorhaben des A im Außenbereichbefindet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans,der es als Gewerbegebiet ausweist. A erklärt den Rücktritt und verlangt von B Rückzahlungdes <strong>Kaufpreis</strong>es. Mit Recht?.<strong>Fall</strong> 67: Gewährleistung: Rechtsmangel bei absoluten dinglichen RechtenMit notariellem Vertrag kauft K ein Baugrundstück von B zu einem <strong>Kaufpreis</strong> von 585 000Euro. Auf dem Grundstück befindet sich zur Straßenfront hin ein unterirdisch verlegter U-förmiger Bogen einer Fernwärmeleitung, für den eine beschränkte persönliche Dienstbarkeitzugunsten des Energieversorgungsunternehmens E besteht. Das war sowohl für K als auch fürB erkennbar. Der eigentliche Wert des Grundstückes betrug „nur“ 400.000 Euro. K verlangtvon B Schadensersatz für eine aufgrund der Fernwärmeleitung erforderlich gewordene Umplanungihres Bauvorhabens im Kellerbereich sowie anteilige Rückzahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es.<strong>Fall</strong> 68: Rechtsmangel bei öffentlich rechtlichen BeschränkungenK kauft am 11. Dezember 2006 von B eine Eigentumswohnung in Heidelberg. Die Wohnungunterliegt - was die Käufer allerdings nicht wussten - bis 31. Dezember 2007 der Sozialbindung.K wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Als K von der Sozialbindungerfährt, begehrt er Rückgängigmachung des Kaufs Zug um Zug gegen Rückübereignung derWohnung. Mit Recht?<strong>Fall</strong> 69: Rechtsmangel – Öffentliche Lasten und GrundstückenDie B ist die Mutter der 1990 geborenen C. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin einesHausgrundstücks eingetragen. Am 4. August 2003 ließen B und C einen sogenannten Überlassungsvertragnotariell beurkunden. Darin räumte sich die B den lebenslänglichen unentgeltlichenNießbrauch an dem Grundstück ein. Zugleich vereinbarten B und C unter gleichzeitigerAuflassung die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an C im Wege der vorweggenommenenErbfolge. Das Grundbuchamt beanstandete die Verfügung, weil der Überlassungsvertragfür C nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei, da die C insbesondere die öffentlichenGrundstückslasten zu tragen habe.


<strong>Fall</strong> 70: Gewährleistung - GefahrübergangGastwirt A bestellt am Montag bei Winzer B die Lieferung von vierzig Flaschen Rotweineiner bestimmten Sorte und eines bestimmten Jahrgangs. Als Liefertermin wird Dienstag 12Uhr vereinbart. Als B zum vereinbarten Zeitpunkt am Lokal des A eintrifft, trifft er niemandenan. Unverrichteter Dinge macht er sich auf den Rückweg. Unterwegs erleidet A einenUnfall, den er leicht fahrlässig verursacht hat. Dabei werden alle Weinflaschen zerstört. Bbegehrt von A <strong>Kaufpreis</strong>zahlung. A lehnt ab mit der Begründung, es habe sich – was zutrifft -herausgestellt, dass sämtliche Flaschen der von ihm bestellten Sorte infolge schadhafter Korkenverdorben waren. B beharrt auf <strong>Kaufpreis</strong>zahlung. Mit Recht?<strong>Fall</strong> 71: Gewährleistung - Nacherfüllung beim Stückkauf (vgl. auch <strong>Fall</strong> 9)K und B schließen am 3. April 2007 einen Kaufvertrag über einen Neuwagen VW-Golf zum<strong>Kaufpreis</strong> von 16400 Euro. Der PKW stand bereits auf dem Hof des B und konnte dort von Kin Augenschein genommen werden. Auf den <strong>Kaufpreis</strong> leistet K eine Anzahlung von 6000Euro, weitere 7400 Euro werden finanziert, so dass noch ein Restbetrag von 3000 Euro zurZahlung offen stand. K holte den PKW am 5. April 2007 bei B ab. An diesem Tag erhielt Kauch die von B erstellte Rechnung. Kurz darauf stellte K fest, dass der Fensterheber an derhinteren linken Tür defekt war und sich im Bereich der Scharniere des KofferraumdeckelsRoststellen befanden. Die Beseitigung dieser Mängel erforderte einen Kostenaufwand von520 Euro. Am 10. April 2007 forderte K den B zur Neulieferung eines mangelfreien Pkw auf.B lehnt die Neulieferung ab, bot jedoch Nachbesserung an. Am 6. Mai 2007 forderte K den Berneut zur Nachlieferung auf und lehnt eine Nachbesserung nachdrücklich ab. Nun langt es B.Er lehnt die Nachlieferung nun seinerseits endgültig ab und verlangt von K die Zahlung desrestlichen <strong>Kaufpreis</strong>es. Mit Recht?<strong>Fall</strong> 72: Gewährleistung: Nutzungsersatz bei NacherfüllungA betreibt eine Bootswerft, auf der er Segelyachten und Motorboote herstellt. B, der einenBootsverleih betreibt, bestellt bei A aus dessen Sortiment eine Segelyacht vom Typ „Möwe“zum Preis von 9000 Euro. Nach Auslieferung des Bootes stellt B fest, dass an der Yacht Risseaufgetreten waren und ständig Wasser in das Boot lief, das fortlaufend abgepumpt werdenmusste. Nach spätestens zwei Stunden musste ein Hafen angelaufen werden. Dennoch konnteB das Boot in seinem Bootsverleih einsetzen und einen Gewinn von 500 Euro erzielen. B begehrtebei A die Lieferung eines neuen Bootes gleichen Typs. Als B wenige Tage später dieneue Segelyacht entgegennahm, verlangte A von B die Zahlung der 500 Euro, die B durch dieVermietung des Bootes erzielt hatte. B sieht das nicht ein, er meint, als Käufer stünden ihmdie Nutzungen zu. Muss B zahlen?


<strong>Fall</strong> 73: Gewährleistung – Ausschluss der Nacherfüllung (§ 439 III BGB)A schließt mit B einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zum Preis von 5.000 Euro.Einige Wochen später stellt A fest, dass der PKW eine verzogene Karosserie hat und verlangtvon B Reparatur. V verweigert sie mit der Begründung, die Reparatur koste 4.500 Euro undwürde sich wirtschaftlich nicht mehr lohnen. Er bietet dem A einen Austauschwagen an, denA aber mit der Begründung ablehnt, er habe den Wagen schon eingefahren und wolle ihn aufjeden <strong>Fall</strong> behalten. Muss B reparieren?<strong>Fall</strong> 74: Gewährleistung – Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 440 S. 1 BGB):A ist Privatier und B ist gewerblicher Gebrauchtwagenhändler. Vier Monate nach dem Kaufstellt A den Schaden an der Karosserie fest. Er lässt den Schaden in der Werkstatt des M beheben,obgleich die Reparatur sehr teuer ist, und verlangt von B Schadensersatz. B lehnt ab,jedenfalls hätte A ihm die Gelegenheit zur Reparatur geben müssen. A meint, das spiele keineRolle, da der B die Reparatur wegen unverhältnismäßig hoher Kosten abgelehnt hätte. Muss Bzahlen?<strong>Fall</strong> 75: Gewährleistung – Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Fehlschlagen der NacherfüllungK erwarb im August 2006 von B einen Neuwagen der Firma C. Die dem Vertrag zu Grundeliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugenund Anhängern, Stand April 2003“ (NWVB) bestimmen unter anderem:„VII. Sachmangel. 2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes: Ansprücheauf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeurfür die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen;im letzteren <strong>Fall</strong> hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten.“Bis Ende August 2007 führte K das Fahrzeug insgesamt fünf Mal bei zwei verschiedenenFachbetrieben der C vor und bemängelte unter anderem, dass Wasser in das Fahrzeuginnereund in den Kofferraum eindringe. Im Februar 2008 unterrichtete K den B über die erfolglosenVersuche, die Undichtigkeiten des Fahrzeugs zu beseitigen. B bot K daraufhin an, nochmalsin der eigenen Werkstatt die Mängelbeseitigung zu versuchen. K ging darauf nicht ein underklärte im März 2008 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt Zug um Zug gegen Rückgabedes Kfz Rückzahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es. B lehnt die Rückabwicklung des Kaufvertragesab. Er verweist auf seine AGB, wonach ihn K in jedem <strong>Fall</strong>e vor den Reparaturbemühungenbei Fachbetrieben der C hätte informieren müssen. Außerdem könne K nicht einfach so vomKaufvertrag zurücktreten, ohne dem B vorher zumindest die Gelegenheit für eine Reparaturgegeben zu haben.


<strong>Fall</strong> 76: Gewährleistung: Unmöglichkeit der NacherfüllungK und B sind Kunsthändler. Am 28. April 2005 erwarb B auf einer von K durchgeführtenKunstauktion zum Preise von 33.000 Euro ein Ölgemälde. In dem von K zur Auktion herausgebrachtenKatalog war das Werk abgebildet und wie folgt beschrieben:»Alexej von Jawlensky, Stilleben mit grüner Flasche, 30000,- Euro, Öl auf Malkarton aufHolz aufgezogen. - 49,5x 53,5 cm. Werkstattverzeichnis des Künstlers: Nr. 1309. - Entstehungszeit1909. Bestätigung von W liegt bei.«In der vorgenannten Expertise bestätigte der Jawlensky-Experte W, dass es sich bei dembetreffenden Gemälde um Bild von Jawlensky handele und W die Herkunft des Bildes biszum Atelier des Malers bekannt sei. Als K von B Zahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es für das bereits ü-bergebene Bild forderte, lehnte B ab mit der Begründung, es handele sich, wie er erst nach derAuktion von dem Sohn Jawlenskys erfahren hätte, weder um das im Werkstattverzeichnisunter Nr. 1309 geführte Stillleben noch überhaupt um ein Werk von Jawlensky, sondern umein unsigniertes, laienhaft von einem <strong>Dr</strong>itten auf die Rückseite eines Jawlensky-Bildes gemaltesund somit für B völlig wertloses Bild. K habe den Vertrag daher bislang nicht erfüllt,B erkläre deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag.Zusatzfrage: Könnte B auch anfechten wg. Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaftdes Bildes (§ 119 II BGB)?<strong>Fall</strong> 77: Gewährleistung: Rücktritt ohne FristsetzungK kaufte von B am 20. November 2002 den 1999 geborenen Wallach "Diokletian" als <strong>Dr</strong>essurpferdzum Preis von 45.000 €. Am 2. November 2004 erklärte K den Rücktritt vom Kaufvertrag.Das Pferd war mangelhaft, weil es sich um einen "(residualen) Kryptorchiden" handelte,das heißt um ein Pferd, dem bei der Kastration das Hodengewebe nicht vollständig entferntworden ist. Das Pferd zeigte aufgrund der unvollständigen Kastration hengstisches Verhaltenund war für K deshalb als <strong>Dr</strong>essurpferd nicht geeignet. K trägt weiter vor, B sei dieseEigenart des Pferdes bereits vor dem Kauf bekannt gewesen; er habe K darüber bei Vertragsschlussgetäuscht. B ist der Ansicht, die ihm von K vorgelegten tierärztlichen Berichte reichtennicht aus, um einen Mangel anzunehmen. Jedenfalls könne K nicht einfach so vom Kaufvertragzurücktreten, ohne B vorher die Möglichkeit gegeben zu haben, den Mangel durcheine unkomplizierte und für das Pferd ungefährliche Operation zu beseitigen. K beharrt aufdem Rücktritt und verlangt Rückzahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es Zug um Zug gegen Rückgabe desPferdes. Mit Recht?


<strong>Fall</strong> 78: Gewährleistung - §§ 437 Nr. 2, 323 V 2 BGBK erwarb von B einen Pkw zum Preis von insgesamt 21370,01 Euro. In der Werbung desHerstellers im Internet und im Verkaufsprospekt, der Gegenstand der Verkaufsverhandlungenwar, sowie auch im Rahmen des mündlichen Verkaufgesprächs wurde der Kraftstoffverbrauchdes Fahrzeugs mit 3,0 bis 3,2 Liter Diesel auf 100 km angegeben. Nach Übergabedes PKW fand K heraus, dass das Fahrzeug 10% mehr Kraftstoff verbrauchte. Dies reklamierteer gegenüber B. B untersuchte daraufhin das Fahrzeug in seiner Werkstatt und verwiesK darauf, dass zur Mangelanerkennung eine weitergehende Untersuchung durch den TÜVerforderlich sei, dessen Kosten im <strong>Fall</strong> eines festgestellten Mehrverbrauchs oberhalb der Toleranzerstattet würden. Hierauf ließ sich K nicht ein und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.B konterte, es ginge ja wohl nicht an, nur wegen einem Kraftstoffverbrauch von 10%über den Herstellerangaben gleich vom Vertrag zurückzutreten.<strong>Fall</strong> 79: Gewährleistung - Gleichstellung von Sachmangel und MankolieferungWinzer A verkauft dem Gastwirt B 100 Flaschen Rotwein aus seinem Sortiment. Bei Fälligkeitliefert A dem B allerdings nur 90 Flaschen an. B setzt dem A eine Frist von einer Woche,andernfalls werde er vom Vertrag zurücktreten. Genauso kommt es, denn A liefert auch nachVerstreichen der Nachfrist nicht. Gegen das Begehren des B wendet er ein, es sei doch sehrübertrieben, wegen zehn fehlender Flaschen gleich vom ganzen Vertrag zurückzutreten.<strong>Fall</strong> 80: Gewährleistung – ius variandi des KäufersK und B schlossen im Sommer 2007 einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag, indem sich B zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtete. Der <strong>Kaufpreis</strong> solltebis zum 15. September 2007 nach Weisung des Notars gezahlt werden, wenn diesem unteranderem bis zu diesem Tage die Löschungsunterlagen für die eingetragenen Grundpfandrechtevorlagen. Das geschah nicht. K setzte dem B am 19. November 2007 eine Frist vonzehn Tagen zur Vorlage der für die Löschung der Grundpfandrechte erforderlichen Unterlagen.Er kündigte an, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Klage auf Erfüllung und auf Ersatz desVerzugsschadens zu erheben. B ließ die Frist verstreichen: Zwar stellte er dem K die Übersendungder Löschungsbewilligungen für Anfang Dezember in Aussicht, jedoch geschah garnichts. Mit der Ende Dezember 2007 zugestellten Klage hat K von B zunächst die Übereignungdes Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es verlangt. B hat auf dieihm zugestellte Klageschrift innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist nicht erwidert.Anfang Februar 2008 erklärte K, dass er nunmehr von dem Grundstückskaufvertrag zurücktrete.B ist der Ansicht, das Rücktrittsrecht des K sei untergegangen, da K nach Ablauf derFrist sein Wahlrecht für die Erfüllung ausgeübt habe. Außerdem habe B jetzt veranlasst, dassdie Löschungsbewilligungen dem Notar in den nächsten Tagen zugehen würden.


<strong>Fall</strong> 81: Nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt (§ 325)K kaufte von B im September 2005 einen gebrauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von7900 Euro. Im Januar 2006 später verursachte K bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeugerheblich beschädigt wurde. Eine Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab,dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. K sah daraufhin voneiner Reparatur des Fahrzeugs ab und erklärte am 23. Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag.B erklärte sich mit der Rückabwicklung des Vertrags einverstanden und nahm dasbeschädigte Fahrzeug zurück. Zugleich überreichte B der K einen Verrechnungsscheck über7500 Euro, mit dem sie den <strong>Kaufpreis</strong> (7900 Euro) abzüglich einer Nutzungsentschädigung(400 Euro) zurückzahlte. K erwarb am 15. Februar 2006 ein anderes Fahrzeug. In der Zwischenzeithatte er von einer Verwandten ein Ersatzfahrzeug gemietet. K verlangt von B dieErstattung der für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von1100 Euro. B wendet ein, K hätte auch im <strong>Fall</strong>e der Lieferung eines mangelfreien PKW undohne den Rücktritt vom Vertrag aufgrund des Unfalls, den B nicht zu vertreten habe, keinnutzbares Fahrzeug gehabt. Außerdem habe K das Fahrzeug unrepariert zurückgegeben undmüsse sich die ersparten Reparaturkosten in Höhe von 5000 Euro auf den Nutzungsausfallanrechnen lassen.<strong>Fall</strong> 82: Rechtsfolgen des Rücktritts vom KaufvertragK kaufte im November 2005 bei B, einer Baustoffhändlerin, Dachziegel zum Preis von 3.500Euro für die Neueindeckung seines Hausdaches. Die Ziegel wurden von B am 30. November2006 geliefert und in Rechnung gestellt. K zahlte den vereinbarten <strong>Kaufpreis</strong> und ließ dieZiegel im Winter 2005/2006 auf das Dach des Hauses bringen und zunächst eine „Grobeindeckung“in der Form vornehmen, dass die Ziegel provisorisch aufgelegt wurden. Dabei wurdefestgestellt, dass die Ziegel nicht witterungsfest waren, was für den B allerdings nicht erkennbarwar. K verlangt von B die Lieferung neuer Ziegel und das Abdecken der mangelhaftenZiegel und setzt ihm dazu eine angemessene Frist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ließ Kdie Ziegel auf seine Kosten abdecken und zu B abtransportieren. Zugleich ließ er das Dachneu eindecken. K erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Für die Grobeindeckung im Winter2005/2006 und für die spätere Abdeckung sowie den Abtransport der mangelhaften Dachziegelbezahlte K dem Dachdecker D einen Betrag von 3500 Euro. Die Neueindeckung durchden gleichen Dachdecker kostete K insgesamt 2000 Euro. Er verlangt von B Ersatz dieserKosten. B erwidert, er sei nur ein Zwischenhändler, eine Untersuchungspflicht treffe ihnnicht, zudem habe es bislang keine Reklamationen gegeben. Muss B zahlen?


<strong>Fall</strong> 83: Teilrücktritt bei teilweise schlechter Leistung?Gastwirt A bestellt bei Winzer B 100 Flaschen Rotwein. Bei 10 der Flaschen ist der Korkennicht in Ordnung, so dass sich der Wein in Essig verwandelt hat. A setzt dem B eine Frist zurNachlieferung von zehn Flaschen Wein, die der B jedoch nicht beachtet. Daraufhin erklärt Aden Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Rückzahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es Zug um Zug gegenRückgabe der Flaschen. B ist der Meinung, wegen zehn verdorbener Flaschen könne A nichtvom ganzen Vertrag zurücktreten.<strong>Fall</strong> 84: Schadensersatz – anfänglicher unbehebbarer MangelK erwirbt vom renommierten Hobbyhundezüchter B einen Dackelwelpen, dessen Hinterläufeaufgrund eines genetischen Defekts zu O-Beinen degeneriert sind. K lässt den kleinen Hundmehrfach operieren, jedoch ohne dass der körperliche Defekt vollständig beseitigt wird. Als Kvon B Schadensersatz für die tierärztliche Behandlung des kleinen Dackels verlangt, wendetB ein, er müsse keinen Schadensersatz leisten, da er – was zutrifft – nicht habe erkennen können,dass der Dackelwelpe an O-Beinen leide. Kann K dennoch von B Schadensersatz verlangen?<strong>Fall</strong> 85: Schadensersatz - BetriebsausfallschadenComputerhändler A hat dem B, der ein Internetcafé betreibt, einen komplett ausgerüsteten PCverkauft. A liefert ihn fristgerecht zum 2. Januar 2008. B untersucht den Rechner unverzüglichund stellt bei einem Probelauf fest, dass die Festplatte sowie die Anschluss für das Netzkabeldefekt sind. Somit kann er den Rechner nicht, wie geplant, am 3. Januar in Betriebnehmen. B rügt die Mängel sofort, fordert von A Nachbesserung und setzt ihm eine Frist biszum 12. Januar 2008. A, dem die Mitteilung des B am 5. Januar zugeht, reagiert nicht, so dassB über seinen Anwalt am 20. Januar 2008 unter anderem Ersatz der Betriebsausfallkosten(500 Euro pro Tag) ab dem 3. Januar verlangt. A ist der Ansicht, er habe die Mängel nicht zuvertreten, er habe den PC vom Hersteller bezogen und unverpackt an B weitergeleitet; dahermüsse er auch nicht für den Betriebsausfall aufkommen.<strong>Fall</strong> 86: Nacherfüllung und SelbstvornahmeK erwarb im. März 2007 von B, einem Kraftfahrzeughändler, einen Neuwagen „Seat Arosa“zu einem Preis von 6.700 €. Bei Abschluss des Kaufvertrags schloss K zugleich eine „Garantievereinbarungzum Kauf über Pro-Car -Produkte" für das Fahrzeug ab. Das Fahrzeug wurdeK im April 2007 übergeben. Im November 2007 erlitt es einen Motorschaden. K, der von einemGarantiefall ausging wandte sich an B, der erklärte, die Garantie greife im Hinblick aufdie fehlenden Eintragungen im Serviceheft über die <strong>Durch</strong>führung von Inspektionen nicht ein.K ließ den Motor daraufhin ohne Fristsetzung für 2.500 Euro bei S austauschen. Anschließendwandte er sich wegen der Erstattung der Reparaturkosten an B, der dies jedoch unter Hinweisauf das nicht ausgefüllte Serviceheft ablehnte. Auch der Einwand des K, B habe durch dieSelbstvornahme Nachbesserungskosten erspart, vermochte den B nicht zu erweichen. Muss Bzahlen?


<strong>Fall</strong> 87: Schadensersatz und MankolieferungGastwirt A bestellt bei Winzer B 100 Flaschen Rotwein. Bei 10 der Flaschen ist der Korkennicht in Ordnung, so dass sich der Wein in Essig verwandelt hat. A setzt dem B eine Frist zurNachlieferung von zehn Flaschen Wein, die der B jedoch nicht beachtet. Daraufhin tritt Avom Kaufvertrag zurück und verlangt von B Schadensersatz statt der ganzen Leistung, weil erdas Herumtrödeln des B leid ist und sich anderswo günstiger eindecken kann. Mit Recht?<strong>Fall</strong> 88: Aufwendungsersatz anstelle von Schadensersatz statt der Leistung:K kaufte im Juni 2006 von B zur gewerblichen Nutzung für die vorgesehene Dauer von fünfJahren einen Neuwagen zum Preis von 27.000 €. Nach der Übernahme des PKW ließ K dieStoßstangen des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie einAutotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Für diese Zusatzausstattung wendete erinsgesamt 5.000 € auf. Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden Kweitere Kosten in Höhe von 500 €. Nachdem K zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte,deren Beseitigung nicht vollständig gelang, und K ein Beweissicherungsgutachten erstellenließ, das ihn 470 € kostete, einigten sich K und B Anfang Juli 2007 auf die Rückabwicklungdes Kaufs. Dabei sollte für die von K zurückgelegte Fahrtstrecke - damals 42.400 km - eineNutzungsvergütung in Höhe von 0,5 % des <strong>Kaufpreis</strong>es je gefahrene 1.000 km angesetzt werden.Allerdings bestanden Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welcher Höhe KErsatz seiner Aufwendungen für die Zusatzausstattung, für die Überführung und die Zulassungdes Fahrzeugs und für das Beweissicherungsgutachten in Höhe von 5.970 € verlangenkann. B ist nämlich nicht gewillt, diese Kosten zu erstatten: Die Gutachterkosten seien ebensowie die Überführungs- und Anmeldekosten eine Angelegenheit des K, für die er selbst aufkommenmüsse; die Aufwendungen für die Zusatzausstattung hätten keineswegs zur Wertsteigerungdes PKW geführt, außerdem habe K das Fahrzeug ein Jahr lang nutzen können, sodass seine Aufwendungen nicht vergeblich seien.


<strong>Fall</strong> 89: VerkäufergarantieK besichtigte bei Autohändler B ein zum Verkauf stehendes Neufahrzeug des Typs ChryslerVoyager. Zuvor hatte B in Zeitungsanzeigen u.a. darauf hingewiesen, der Fahrzeugtyp seiserienmäßig mit Antiblockiersystem (ABS) und Fahrerairbag ausgestattet. Im Rahmen derKaufverhandlungen betonte der K, für ihn komme nur der Erwerb eines Fahrzeugs mit ABSin Betracht. K unterzeichnete er eine verbindliche Bestellung zum Preis von 35.000 Euro. Inder Rechnung, die K von B erhielt, wurde der Chrysler mit dem Ausstattungsmerkmal „ABS“aufgeführt. Nach Übergabe bemerkte K bei <strong>Durch</strong>führung einer Vollbremsung, dass das Fahrzeugnicht ABS ausgestattet war. Er verlangte von B Ersatzlieferung, jedoch rührte sich Bnicht. Daraufhin erklärte K den Rücktritt vom Vertrag und verlangte Rückzahlung des vollen<strong>Kaufpreis</strong>es Zug um Zug gegen Rückgabe des Chrysler. B weist das Ansinnen des K zurück:Bei dem Hinweis auf das ABS habe es sich lediglich um eine Beschreibung des Chrysler gehandelt.Zusatzfrage: Wie wäre der <strong>Fall</strong> zu beurteilen, wenn B auf dem Bestellformular eingetragenhätte: „ABS laut Hersteller“?<strong>Fall</strong> 90: Beschaffenheitsgarantie des VerkäufersK und B verhandeln über den Kauf eines Hauses, das B in der Zeitung als „Massivhaus“ annoncierthatte. Für den K kam es entscheidend darauf an, dass das Haus ein Massivhaus war,dies machte er während der Vertragsverhandlungen mit B auch mehrfach deutlich. Daherwurde bei Abschluss des Kaufvertrages folgender Zusatz aufgenommen:„Hinsichtlich des vorhandenen Zustandes des Kaufobjektes wird Bezug genommen auf die alsAnlage zu diesem Vertrag genommene Beschreibung aus dem Exposé des Maklers M; darausergibt sich, dass das Haus massiv gebaut ist.“Während der Renovierung des Hauses stellte K fest, dass sich in dem Haus eine Vielzahl vonHolzschädligen tummelten. Er nahm eigene Nachforschungen vor und fand heraus, dass dasHaus tatsächlich ein Fachwerkhaus mit Lehmgefächer und Strohmatten war, das währendseiner langen Geschichte äußerlich auf „massiv“ getrimmt worden war. K ist empört und erklärtunter Bezugnahme auf den Vertragszusatz den Rücktritt vom Kaufvertrag. B ist der Ansicht,K könne nicht zurücktreten, denn die Bezugnahme auf den vorhandenen Zustand entsprecheder <strong>Klaus</strong>el „gekauft wie besichtigt.“


<strong>Fall</strong> 91: Beschaffenheitsgarantie und HaftungsausschlussK hat am November 2007 von B einen gebrauchten Pkw Mercedes Kombi zum Preis von10000 € erworben. Das Vertragsformular sieht einen Gewährleistungsausschluss vor. Bei denVerhandlungen kam es K darauf an, hinsichtlich aller preisbestimmenden Merkmale von Beindeutige und unmissverständliche Angaben zu erhalten. Er erfragte die Anzahl der Vorbesitzer,die Unfallfreiheit und die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. Er handelte sodann denPreis von 11300 € auf 10000 € herunter mit der Bemerkung, dass ein Fahrzeug mit derartvielen Vorbesitzern kaum noch verkaufbar sei. Die Nachfrage des K, ob der Tachostand mitder Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs übereinstimmte, hatte B bejaht, nachdem zuvor deraktuelle Kilometerstand abgelesen und in das Vertragsformular mit 207172 km übernommenworden war. K und B sind bei ihren Verhandlungen davon ausgegangen, dass diese Angabeauch der Gesamtfahrleistung des Pkw entspricht. Diese Annahme war falsch, da – was zutrifft- der Wegstreckenzähler bei einer Laufleistung von über 300000 km gewaltsam um 200000km zurückgedreht worden ist. Als K davon erfährt, erklärt er den Rücktritt vom Kaufvertragund begehrt Rückzahlung des <strong>Kaufpreis</strong>es Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW.<strong>Fall</strong> 92: HerstellergarantieK kaufte am 25. 7. 2007 bei dem Autohaus G, ein Vertragsunternehmen des Herstellers F,einen Neuwagen zum Preis von 16.000 Euro. Bei Übergabe des PKW wurde dem K ein „Garantieschein“von F ausgehändigt, in dem es u. a. heißt:„Die F-AG übernimmt für das .Fahrzeug Ihnen als Käufer gegenüber beiliegend beschriebeneGarantie. Die F-AG garantiert ihnen bei Material- oder Herstellungsfehlern an ihremFahrzeug je nach Wahl des von Ihnen aufgesuchten F-Vertragsunternehmens kostenlose Reparaturoder kostenlosen Ersatz des betreffenden Teiles während der Dauer von zwölf Monatennach Erstzulassung. Garantieansprüche können nur bei einem F-Vertragsunternehmengeltend gemacht werden "Ende 2007 bemängelte K gegenüber G, dass an seinem Wagen störende Geräusche im Bereichdes Getriebes aufgetreten seien. Daraufhin wechselte der Händler die Getriebeantriebswelleaus. Anfang 2008 beanstandete K erneut Getriebegeräusche. G lehnte jedoch eine weitereNachbesserung mit den Hinweis ab, dass die Geräusche keinen Mangel darstellen. Daraufhinwandte sich K an F, die ihn jedoch wieder an G verwies. Überdies behauptete F, dassdie Geräusche bei allen Fahrzeugen dieses Typs auftreten und nicht als Mangel bezeichnetwerden könnten. K verlangt von F die Reparatur oder das Ersetzen der fehlerhaften Teile undberuft sich dabei auf den Garantieschein.

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