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Satzung Sterkrader Wohnungsgenossenschaft.pdf

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InhaltsverzeichnisI. Firma und Sitz der Genossenschaft (§ 1)II. Gegenstand der Genossenschaft (§ 2)III. Mitgliedschaft (§§ 3 - 12)IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder (§§ 13 - 16)V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme (§§ 17 - 19)VI. Organe der Genossenschaft (§§ 20 - 37)VII. Rechnungslegung (§§ 38 - 39)VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung (§§ 40 - 42)IX. Bekanntmachung (§ 43)X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband (§ 44)XI. Auflösung und Abwicklung (§ 45)<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>1


III. Mitgliedschaft§ 3 MitgliederMitglieder können werdena) natürliche Personen,b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten undöffentlichen Rechts.§ 4 Erwerb der MitgliedschaftZum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnendenunbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft.Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seinerBeitrittserklärung die <strong>Satzung</strong> in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zustellen.§ 5 Eintrittsgeld(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld von 10,00 EUR zu zahlen.(2) Das Eintrittsgeld ist dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, denminderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzendenErben zu erlassen.(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 3


(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossenwerden, wenn die Vertreterversammlung den Widerruf der Bestellung oder dieAbberufung (§ 35 Abs. 1 Buchst. h) beschlossen hat.§ 12 Auseinandersetzung(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen.Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitgliedausgeschieden ist, festgestellt worden ist (§ 35 Abs. 1 Buchst. b).(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nichtauch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaftverlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nachdem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 17 Abs. 7). Die Genossenschaft ist berechtigt,bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitgliedzustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthabenaufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben desMitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren desMitgliedes.(3) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens anDritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. DerVorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabensdurch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber derGenossenschaft ist nicht gestattet.(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechsMonaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgtist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Soweit die Feststellungder Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedeserfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an zuverzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.(5) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus,der die Geschäftsguthaben und die Ergebnisrücklagen übersteigt, so hat derAusgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen.Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenenzur Gesamthaftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluss des<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 7


gleichen Geschäftsjahres Ausgeschiedenen berechnet; er ist auf dieHaftsumme des Ausgeschiedenen (§ 19) beschränkt. Der Ausgeschiedeneist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neueRechnung vorgetragen wird. Die Auseinandersetzungsforderung derGenossenschaft wird zwei Wochen nach der Vertreterversammlung, die dieBilanz festgestellt hat, fällig.IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder§ 13 Rechte der Mitglieder(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durchdie Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und, soweit sie als Vertretergewählt werden, gemeinschaftlich in der Vertreterversammlung durch Beschlussfassungaus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre Aufgabenerfüllen kann.(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Rechtjedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungender Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Rechtauf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliederngewährt, nach Maßgabe der folgenden <strong>Satzung</strong>sbestimmungen und der gemäߧ 28 aufgestellten Grundsätze.(3) Das Mitglied ist aufgrund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,a) weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§17),b) Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen (§ 31),c) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenenEingabe die Einberufung einer Vertreterversammlung oder die Ankündigungvon Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenenVertreterversammlung, soweit diese zur Zuständigkeit der Vertreterversammlunggehören, zu fordern (§ 33 Abs. 4),d) an einer gemäß § 33 Abs. 4 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmenund hier das Antrags- und Rederecht durch einen Bevollmächtigtenauszuüben, soweit es zu den Mitgliedern gehört, auf deren Verlangen dieVertreterversammlung einberufen wurde (§ 33 Abs. 5),8<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


e) in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform abgegebenen Eingabe dieEinberufung einer Mitgliederversammlung zur Abschaffung einer Vertreterversammlungzu verlangen; §§ 33 und 34 gelten entsprechend,f) die Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in einer vom zehnten Teil derMitglieder unterschriebenen Eingabe beim Gericht zu beantragen,g) eine Abschrift der Liste der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zuverlangen,h) am Bilanzgewinn der Genossenschaft teilzunehmen (§ 41),i) das Geschäftsguthaben ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarungauf einen anderen zu übertragen (§ 8),j) den Austritt aus der Genossenschaft zu erklären (§ 7),k) über die Pflichtanteile hinaus übernommene weitere Geschäftsanteile nachMaßgabe von § 18 zu kündigen,l) die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 12 zu fordern,m) Einsicht in die Niederschrift über die Beschlüsse der Vertreterversammlungzu nehmen und eine Abschrift der Niederschrift zu verlangen sowie auf seineKosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses,des Lageberichts und der Bemerkungen des Aufsichtsrates zu fordern,n) die Mitgliederliste einzusehen,o) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen.§ 14 Wohnliche Versorgung der Mitglieder(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimesoder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums stehenebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungsdienstleistungen gemäß § 2 inerster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.(2) Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchsvon Genossenschaftswohnungen bilden, d. h. eine Kosten- und Aufwandsdeckungeinschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie der ausreichendenBildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität derGenossenschaft ermöglichen.(3) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus den Regelungen zu Abs. 1 undAbs. 2 nicht abgeleitet werden.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 9


§ 15 Überlassung von Wohnungen(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich eindauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes.(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während desBestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetztenBedingungen aufgehoben werden.§ 16 Pflichten der Mitglieder(1) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung der von derGenossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragendurcha) Übernahme einer dem Umfang der Inanspruchnahme von genossenschaftlichenLeistungen entsprechenden Anzahl von Geschäftsanteilen nachMaßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlungen hierauf,b) Teilnahme am Verlust (§ 42),c) Zahlung eines Anteils am Verlust bei der Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 5),d) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung nachAuflösung der Genossenschaft,e) Nachschüsse in der Insolvenz der Genossenschaft (§ 19).(2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichenEigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten,die die Vertreterversammlung beschließt.(3) Das Mitglied hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung vonRechten auch aus abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit derMitglieder im Rahmen der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zuberücksichtigen.10<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme§ 17 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben(1) Der Geschäftsanteil beträgt 260,00 EUR.(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zwei Anteile zu übernehmen. Der erste Anteil istgrundsätzlich sofort voll einzuzahlen.(3) Der zweite Geschäftsanteil ist sofort nach Zulassung der Beteiligung in monatlichenRaten von mindestens 20,00 EUR einzuzahlen. Solange der Anteil nochnicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.(4) Über die Pflichtanteile hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen,wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt neu übernommenen volleingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind beiÜbernahme innerhalb von zwei Jahren in gleich bleibenden Teilbeträgen von20,00 EUR einzuzahlen. Die Einzahlung kann jedoch auch sofort in voller Höheoder in höheren Teilbeträgen geleistet werden.(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende demGeschäftsguthaben zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 5 der <strong>Satzung</strong>.(6) Die Höchstzahl der Anteile, mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, ist 1000.(7) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebeneGewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden dasGeschäftsguthaben des Mitgliedes.(8) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte istunzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung desGeschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüberder Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt§ 12 der <strong>Satzung</strong>.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 11


§ 18 Kündigung weiterer AnteileDas Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiterenGeschäftsanteile im Sinne von § 17 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durchschriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit derGenossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oderdie Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von demMitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. § 7 Abs. 2 giltsinngemäß.§ 19 NachschusspflichtDie Mitglieder haften der Genossenschaft mit den Geschäftsanteilen. Sie habenbeschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. DieHaftsumme beträgt 520,00 EUR. Bei Übernahme von weiteren Anteilen tritt eineErhöhung der Haftsumme nicht ein.VI. Organe der Genossenschaft§ 20 Organe(1) Die Genossenschaft hat als Organea) den Vorstand,b) den Aufsichtsrat,c) die Vertreterversammlung.(2) Die Unabhängigkeit der Genossenschaft von Angehörigen des Bau- undMaklergewerbes und der Baufinanzierungsinstitute soll dadurch gewahrt werden,dass diese in den Organen der Genossenschaft nicht die Mehrheit der Mitgliederbilden.12<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


§ 21 Vorstand(1) Der Vorstand besteht höchstens aus fünf Personen. Sie müssen Mitglied derGenossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personenoder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretungbefugten Personen in den Vorstand bestellt werden.(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenenLebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes.(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat grundsätzlich auf die Dauervon fünf Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kannvorzeitig nur durch die Vertreterversammlung widerrufen werden (§ 35 Abs. 1Buchst. h).(4) Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch dieVertreterversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarfeiner Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Vertreterversammlungist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtesenthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Vertreterversammlung Gehörzu geben.(5) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitgliedernsollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzendeunterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträgemit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisseseines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichenFrist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat,vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentlicheKündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung)ist die Vertreterversammlung zuständig.(6) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern erlischt das Auftragsverhältnis mitdem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung. Sie können eine angemesseneAufwandsentschädigung erhalten, über die der Aufsichtsrat bestimmt.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 13


§ 22 Leitung und Vertretung der Genossenschaft(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nursolche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und <strong>Satzung</strong> festlegen.(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaftmit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einemProkuristen.(3) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie derFirma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstandes ihreNamensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in der Weise, dass er derFirma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, sogenügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können Einzelne vonihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten vonGeschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für Vorstandsmitglieder, die inGemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten.(6) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft aufgrund seinerBeschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind.Niederschriften über Beschlüsse sind nach Maßgabe der Geschäftsanweisungzu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften istsicherzustellen.(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilungregeln sollte. Sie ist von jedem Mitglied des Vorstandes zuunterschreiben.(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen desAufsichtsrates teilzunehmen, wenn nicht durch besonderenBeschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In denSitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte übergeschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung desAufsichtsrates haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.14<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


§ 23 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung dieSorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterseiner Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben undGeheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind,haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu wahren.(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen unddurchzuführen,c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 38 ff. der <strong>Satzung</strong> zusorgen,d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mitweiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,e) die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,f) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverbanddarüber zu berichten.(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigteGeschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung(insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung). Der Vorstand hatden Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung demAufsichtsrat vorzulegen.(4) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zumErsatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Siehaben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaftenGeschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben.(5) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlungauf einem gesetzmäßigen Beschluss der Vertreterversammlung beruht. DieErsatzpflicht wird dagegen nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Aufsichtsratdie Handlung gebilligt hat.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 15


§ 24 Aufsichtsrat(1) Der Aufsichtsrat besteht grundsätzlich aus neun Mitgliedern. Die Mindestzahl beträgtjedoch sechs Mitglieder. Die Vertreterversammlung kann eine höhere Zahlfestsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied derGenossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische Personenoder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretungbefugten Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.(2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauerndeVertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter ineinem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Mitglieder des Aufsichtsrateskönnen nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowieweitere nahe Angehörige eines Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedes odereines Mitarbeiters, der in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.(3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Vertreterversammlung für dreiJahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Vertreterversammlung,die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt.Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird,nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitgliedersind durch die Vertreterversammlung abzuberufen und durch Wahl zuersetzen.(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsratbis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung, in der die Ersatzwahlenvorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. FrühereErsatzwahlen durch eine außerordentliche Vertreterversammlung sind nur dannerforderlich, wenn der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig ist im Sinne von§ 27 Abs. 4. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedenerAufsichtsratsmitglieder.(5) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelneseiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen.In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstanddürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführerund deren Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzungdurch Wahlen nicht verändert hat.16<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


(7) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Bericht über die Angelegenheitender Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann einenBericht nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen.(8) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen desVorstandes und den Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen.(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm steht ein angemessenerAuslagenersatz zu. Die Vertreterversammlung beschließt über eine Vergütung.§ 25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zuüberwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetzund <strong>Satzung</strong> begrenzt.(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliederngerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen entscheidet dieVertreterversammlung.(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichts zurKenntnis zu nehmen.(4) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschlägedes Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder dieDeckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Vertreterversammlung vorFeststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.(5) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere umseine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführungzu überwachen.(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihreObliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zurErfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.(7) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 17


§ 26 Sorgfaltspflichten des AufsichtsratesDie Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt einesordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisseder Genossenschaft sowie der Mitglieder und von Dritten, die ihnen durch dieTätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren;dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt. Im Übrigen gilt gemäß § 41Genossenschaftsgesetz für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder§ 34 Genossenschaftsgesetz sinngemäß.§ 27 Sitzungen des Aufsichtsrates(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er soll einmal im Kalendervierteljahr,er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungenwerden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. AlsSitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die gemeinsamen Sitzungen vonVorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29. Die Geschäftsordnung trifft die näherenBestimmungen.(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen.Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglicheinberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstandunter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von derVertreterversammlung gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassunganwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenenStimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.(5) Schriftliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn keinMitglied diesem Verfahren widerspricht.(6) Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzendenund dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeitder Niederschriften ist sicherzustellen.18<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


§ 28 Gemeinsame Beratungen von Vorstand und AufsichtsratVorstand und Aufsichtsrat beschließen nach gemeinsamer Beratung durch getrennteAbstimmung übera) Aufstellung des Bauprogramms und seine zeitliche Durchführung,b) die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für dieBenutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,c) die Grundsätze für die Leistung von Selbsthilfe,d) die Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstückensowie über die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten undDauerwohnrechten,e) die Grundsätze für die Betreuung der Errichtung von Eigenheimen undWohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder des Dauerwohnrechts,für die Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmenund die Verwaltung fremder Wohnungen,f) die Grundsätze, nach denen Schuldverschreibungen ausgegeben undDarlehen gewährt werden können,g) die Grundsätze für die Durchführung der Wohnbewirtschaftung,h) die Grundsätze für Nichtmitgliedergeschäfte,i) das Eintrittsgeld,j) die Beteiligungen,k) die Erteilung einer Prokura,l) Betriebsvereinbarungen,m) die im Ergebnis des Berichts über die gesetzliche Prüfung und die zu treffendenMaßnahmen,n) die Einstellung in und die Entnahme aus Ergebnisrücklagen bei derAufstellung des Jahresabschlusses sowie über den Vorschlag zur Verwendungdes Bilanzgewinns oder zur Deckung des Verlustes (§ 39 Abs. 2),o) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Vertreterversammlung,p) Bestimmungen über das Wahlverfahren bei der Wahl von Vertretern zurVertreterversammlung,q) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 19


§ 29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollenregelmäßig abgehalten werden. Die Sitzungen werden in der Regel aufVorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen.Die Sitzungen leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von diesembenannter Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsameSitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates einzuberufen.(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dassjedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt.Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe ordnungsmäßigbeschließt, gelten als abgelehnt. Beschlüsse über Aufstellung und Änderung derWahlordnung zur Vertreterversammlung (§ 28) müssen vom Vorstand einstimmiggefasst werden.(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführerdes Aufsichtsrates Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden, demSchriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. DieVollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen.§ 30 Rechtsgeschäfte mitVorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern(1) Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit der <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> dürfen dieMitglieder des Vorstandes sowie ihre Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerund weiteren nahen Angehörigen nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates,die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie ihre Ehegatten, eingetragenenLebenspartner und weiteren nahen Angehörigen nur nach vorherigerZustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auchfür einseitige Rechtsgeschäfte sowie für die Änderung und Beendigung vonVerträgen. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerblicheoder freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem der Genossenschaft.(2) Der Abschluss sowie die Auflösung von Kauf-, Dienst- und Werkverträgen mitAngehörigen der vorbezeichneten Personen (im Sinne des § 15 Abgabenordnung)bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung des Vorstandes undAufsichtsrates.20<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namensder Genossenschaft vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw.seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Betroffenen sind von der Mitunterzeichnungausgeschlossen.§ 31 Zusammensetzung der Vertreterversammlung undWahl der Vertreter(1) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 von den Mitgliedern derGenossenschaft gewählten Vertretern. Die Vertreter müssen persönlich Mitgliederder Genossenschaft sein. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder dem Aufsichtsratangehören und sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.(2) Wählbar als Vertreter oder Ersatzvertreter sind nur natürliche Personen, dievoll geschäftsfähig sind. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristischePerson oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu derengesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden.(3) Jedes Mitglied hat bei der Wahl des jeweils zu wählenden Vertreters eineStimme. Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlichStimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitgliedervertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten,eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedessein. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübungdes Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahlgewählt. Auf je 50 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Auf die übrigen Mitgliederentfällt ein weiterer Vertreter. Ferner sind je 200 Mitglieder ein Ersatzvertreter zuwählen. Satz 3 gilt entsprechend. Briefwahl ist zulässig. Nähere Bestimmungenüber die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter einschließlich der Feststellung desWahlergebnisses werden in der Wahlordnung getroffen.(5) Die Amtszeit der Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vorEnde der Amtszeit der bisherigen Vertreter. Die Amtszeit eines Ersatzvertretersbeginnt mit dem Ausscheiden eines Vertreters. Die Amtszeit eines Vertreterssowie die des an seine Stelle getretenen Ersatzvertreters endet mit der Vertreterversammlung,die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 21


des Aufsichtsrates über das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn derAmtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nichtmitgerechnet.(6) Die Neuwahl der Vertreter und der Ersatzvertreter muss jeweils spätestens biszu der Vertreterversammlung durchgeführt sein, die über die Entlastung derMitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahrnach dem Beginn der Amtszeit der bisherigen Vertreter beschließt. Soweit einewirksame Neuwahl der Vertreterversammlung nicht stattgefunden hat, bleibt diebisherige Vertreterversammlung im Rahmen der gesetzlichen Höchstfrist (§ 43 aAbs. 4 Genossenschaftsgesetz) bis zur Neuwahl im Amt.(7) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter sein Amtniederlegt, geschäftsunfähig wird, stirbt, aus der Genossenschaft ausscheidetoder wenn der Beschluss über seinen Ausschluss gemäß § 11 abgesandtworden ist. Das gleiche gilt, wenn er Angehöriger des Baugewerbes wird undinfolgedessen mehr als 50% der Vertreter dem Baugewerbe angehörenwürden. Erlischt die Vertretungsbefugnis vorzeitig, so tritt an die Stelle desausgeschiedenen Vertreters ein Ersatzvertreter.(8) Neuwahlen zur Vertreterversammlung müssen abweichend von Abs. 4unverzüglich erfolgen, wenn die Zahl der Vertreter unter Berücksichtigung deran ihre Stelle jeweils tretenden Ersatzvertreter unter die gesetzlich vorgeseheneMindestzahl (Abs. 1 Satz 1) sinkt.(9) Eine Liste mit Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und derErsatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumender Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Die Auslegung istgem. § 43 der <strong>Satzung</strong> in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. AufVerlangen ist jedem Mitglied eine Abschrift der Liste auszuhändigen; hierauf ist inder Bekanntmachung über die Auslegung der Liste hinzuweisen.22<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


§ 32 Vertreterversammlung(1) Die ordentliche Vertreterversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni einesjeden Jahres stattfinden.(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lageberichtnebst Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat derVertreterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.(3) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind, abgesehen von den imGenossenschaftsgesetz oder in dieser <strong>Satzung</strong> ausdrücklich bestimmten Fällen,einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Diesist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufungzur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erörterung der Lage derGenossenschaft für notwendig hält.§ 33 Einberufung der Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrateseinberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterversammlungwird dadurch nicht berührt.(2) Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenständeder Tagesordnung durch eine den Vertretern zugegangene schriftlicheMitteilung. Die Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder vomVorstand, falls dieser die Vertreterversammlung einberuft. Zwischen dem Tag derVertreterversammlung und dem Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung mussein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.(3) Die Tagesordnung der Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern derGenossenschaft durch Veröffentlichung im Genossenschaftsblatt/ im Internetunter der Adresse der Genossenschaft/ durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigungbekannt zu machen.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 23


(4) Die Vertreterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn derzehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter dies in einer in Textformabgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt.Fordert der zehnte Teil der Mitglieder oder der dritte Teil der Vertreter ingleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit derVertreterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf dieTagesordnung gesetzt werden.(5) Mitglieder, auf deren Verlangen gemäß Abs. 4 eine Vertreterversammlungeinberufen wird oder die die Beschlussfassung über bestimmte Gegenstände ineiner Vertreterversammlung gefordert haben, können an diesen Versammlungenteilnehmen. Die teilnehmenden Mitglieder üben ihr Rede- und Antragsrecht in derVertreterversammlung durch einen Bevollmächtigten aus, der aus ihrem Kreis zuwählen ist.(6) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung, soweit sie zur Zuständigkeitder Vertreterversammlung gehören, aufgenommen werden.(7) Gegenstände der Tagesordnung müssen rechtzeitig vor der Vertreterversammlungdurch eine den Vertretern zugegangene schriftliche Mitteilungangekündigt werden. Zwischen dem Tag der Vertreterversammlung und demTag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung muss ein Zeitraum von mindestenseiner Woche liegen.Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Anträge überdie Leitung der Versammlung sowie der in der Vertreterversammlung gestellteAntrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung brauchtnicht angekündigt zu werden.§ 34 Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung(1) Die Leitung der Vertreterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsratesoder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beideverhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. DerVersammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durchHandheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Vertreterversammlung miteinfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.24<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


(3) In der Vertreterversammlung hat jeder Vertreter eine Stimme, die nichtübertragbar ist. Wer durch die Beschlussfassung entlastet oder von einerVerbindlichkeit befreit werden soll, darf insoweit nicht mitstimmen. Das Gleichegilt bei einer Beschlussfassung darüber, ob die Genossenschaft gegen ihn einenAnspruch geltend machen soll.(4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ohne Stimmrechtan der Vertreterversammlung teil.(5) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenenStimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nichtberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag - vorbehaltlich der besonderenRegelung bei Wahlen gemäß Abs. 6 - als abgelehnt.(6) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschlägesind unzulässig. Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet derWahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Dabeidarf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigtehat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Gewähltsind nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen die Bewerber, die auf mehr alsder Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Wahlohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen.Erhalten die Bewerber im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenenStimmen, so sind im zweiten Wahlgang die Bewerber gewählt, die diemeisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch denVersammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären,ob er die Wahl annimmt.(7) Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzendensowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzendenüber die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenenPersonen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben.Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erforderlich. Die Niederschrift ist vomVersammlungsleiter und den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wirdeine <strong>Satzung</strong>sänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils,die Einführung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, dieEinführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfristüber zwei Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Abs. 3 Genossenschaftsgesetzbetrifft, so ist der Niederschrift ein Verzeichnis der erschienenen<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 25


Vertreter mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen. Jedem Mitglied ist dieEinsicht in die Niederschrift zu gestatten und auf Verlangen eine Abschrift derNiederschrift unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von derGenossenschaft aufzubewahren.§ 35 Zuständigkeit der Vertreterversammlung(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und indieser <strong>Satzung</strong> bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere übera) Änderung der <strong>Satzung</strong>,b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung,Anhang),c) die Verwendung des Bilanzgewinnes,d) die Deckung des Bilanzverlustes,e) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,f) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,g) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,i) fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,k) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedeneVorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 desGenossenschaftsgesetzes,m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung,Vermögensübertragung oder Formwechsel,n) die Auflösung der Genossenschaft,o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zurVertreterversammlung.26<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


(2) Die Vertreterversammlung berät übera) den Lagebericht des Vorstandes,b) den Bericht des Aufsichtsrates,c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 Genossenschaftsgesetz;gegebenenfalls beschließt die Vertreterversammlung über denUmfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.(3) Sinkt die Zahl der Mitglieder unter 1.501, so üben die Mitglieder ihre Rechte inAngelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich in der Mitgliederversammlungaus. Diese tritt an die Stelle der Vertreterversammlung. Die Vorschriften überdie Vertreterversammlung finden auf die Mitgliederversammlung entsprechendeAnwendung. Soweit für die Ausübung von Rechten die Mitwirkung einer bestimmtenAnzahl von Vertretern oder für die Beschlussfassung die Anwesenheit einerbestimmten Zahl von Vertretern vorgeschrieben ist, treten an die Stelle der Vertreterdie Mitglieder.(4) Unter der Voraussetzung von Abs. 3 finden die Vorschriften des § 13 Abs. 1 undAbs. 3 Buchst. b und e sowie des § 31 keine Anwendung.§ 36 Mehrheitserfordernisse(1) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenenStimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder <strong>Satzung</strong> eine größereMehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmt sind.(2) Beschlüsse der Vertreterversammlung übera) die Änderung der <strong>Satzung</strong>,b) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung,Vermögensübertragung oder Formwechsel,c) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedernsowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,d) die Auflösung der Genossenschaft,bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenenStimmen.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 27


(3) Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens dieHälfte aller Vertreter anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrungder Einladungsfrist nach höchstens vier Wochen eine weitere Vertreterversammlungeinzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter miteiner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die entsprechendenBeschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahmevon Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zurLeistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einerMehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.(5) Wurde eine Mitgliederversammlung zur Abschaffung der Vertreterversammlungeinberufen, können Beschlüsse über die Abschaffung der Vertreterversammlungnur gefasst werden, wenn mindestens drei Zehntel aller Mitglieder anwesendoder vertreten sind.§ 37 Auskunftsrecht(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in der Vertreterversammlung vom Vorstandoder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben,soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnungerforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften undgetreuen Rechenschaft zu entsprechen.(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweita) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilunggeeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteilzuzufügen,b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßigeoder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisseeines Dritten betrifft,d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oderMitarbeitern der Genossenschaft handelt,e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung derVertreterversammlung führen würde.28<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


(3) Wird einem Vertreter eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass dieFrage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschriftaufgenommen werden.VII. Rechnungslegung§ 38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisationdie Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. DerJahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowieden gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- undVerlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lageberichtaufzustellen. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 Handelsgesetzbuchzu entsprechen.(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zurVerwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustesunverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegenund sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Vertreterversammlungzuzuleiten.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 29


§ 39 Vorbereitung der Beschlussfassung über denJahresabschluss(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- undVerlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Berichtdes Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung inder Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegenoder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.(2) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlagzur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zurBeschlussfassung vorzulegen.VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung§ 40 Rücklagen(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckungeines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschussesabzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 %des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeitenerreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.(3) Im Übrigen können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagengebildet werden.§ 41 Gewinnverwendung(1) Der Bilanzgewinn kann unter den Mitgliedern als Gewinnanteil verteilt werden; erkann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt werden.(2) Der Gewinnanteil darf 4 % des Geschäftsguthabens nicht übersteigen. SonstigeVermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistungen für besonderegeldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendetwerden.30<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthabenbei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist.(4) Die Gewinnanteile werden nach näherer Bestimmung durch die Genossenschaftentweder durch Überweisung oder Gutschrift auf dem Mietekonto ausgezahlt.(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird der Gewinnanteil nichtausgezahlt, sondern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenndas Geschäftsguthaben zur Deckung eines Verlustes vermindert worden ist.§ 42 VerlustdeckungWird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Vertreterversammlung über dieVerlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange derVerlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung dergesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zurVerlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenenGeschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungenbei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestelltist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.IX. Bekanntmachungen§ 43 Bekanntmachungen(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht;sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrateswerden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und beiVerhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder <strong>Satzung</strong> in einem öffentlichen Blattzu erfolgen haben, werden in „Die Wohnungswirtschaft“ veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigenUnterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischenBundesanzeiger veröffentlicht.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 31


(3) Sind Bekanntmachungen in dem in § 33 Abs. 2 bzw. im vorstehenden Absatz 2genannten Blatt nicht zu erreichen, so werden sie in einem vom Registergerichtzu bestimmenden Blatt veröffentlicht, bis die Vertreterversammlung ein anderesBlatt bestimmt hat und eine entsprechende <strong>Satzung</strong>sänderung in das Genossenschaftsregistereingetragen ist.X. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband§ 44 Prüfung(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeitder Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie dieGeschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederlistefür jedes Geschäftsjahr zu prüfen. Bei der Prüfung des Lageberichtes istauch zu prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestelltsind.(2) Im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 ist der Jahresabschluss unter Einbeziehungder Buchführung und des Lageberichts zu prüfen.(3) Die Genossenschaft ist Mitglied des Verband der Wohnungswirtschaft RheinlandWestfalen in Düsseldorf. Sie wird von diesem Prüfungsverband geprüft.(4) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältigvorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Aufklärungenzu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch dieVertreterversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Lageberichtunverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Berichteinzureichen.(6) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat ingemeinsamer Sitzung unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes zuberaten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen undAuflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.32<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an den Vertreterversammlungen derGenossenschaft teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er istdaher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.XI. Auflösung und Abwicklung§ 45 Auflösung(1) Die Genossenschaft wird aufgelösta) durch Beschluss der Vertreterversammlung,b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als dreibeträgt,d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzesmaßgebend.(3) Bei der Verteilung des Genossenschaftsvermögens erhalten die Mitglieder nichtmehr als ihr Geschäftsguthaben. Verbleibt bei der Abwicklung ein Restvermögen,so fällt dieses an die Hermann/ Luise Albertz Stiftung der Arbeiterwohlfahrt KreisverbandOberhausen e.V. oder deren etwaige Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlichund unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Diese <strong>Satzung</strong> wurde durch die Vertretersammlung vom 6. Juni 2012 genehmigt. DieNeufassung der <strong>Satzung</strong> ist am 3. September 2012 in das Genossenschaftsregisterdes Amtsgericht Duisburg eingetragen worden.<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 33


Notizen34<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


Notizen<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> 35


Notizen3436<strong>Satzung</strong> der <strong>Sterkrader</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>


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Gemeinnützige <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>Oberhausen-Sterkrade eGKleine Eichelkampstraße 1, 46145 OberhausenTelefon: 0208 69005-0 www.sterkrader.deEingetragene Genossenschaft, Sitz Oberhausen, Registergericht Duisburg, GnR. 249Aufsichtsratsvorsitzender: Bernhard Elsemann • Vorstand: Olaf Rabsilber, Karlheinz ReitererBei uns zuhause

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