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Wolfgang Palaver

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3Breuning aber fälschlich (vgl. Texte zur katholischenSoziallehre 39f) – mit Ausdrücken wie der "Heiligkeit" desRechts auf Privateigentums zum Ausdruck (Rerum novarum12; 35).• Erst ein genauerer Blick auf Rerum novarum zeigt eine klareDistanz zu heidnischen Eigentumsvorstellungen. Nicht voneinem heiligen Eigentum als solchem wird gesprochen,sondern von einem "Recht auf persönlichen Besitz", das"unbedingt hochgehalten werden muß" (Rerum novarum35). Noch wichtiger ist dabei der Hinweis auf die von derkatholischen Tradition immer hochgehaltenen universalenBestimmung der Güter, die in der göttlichen Schöpfung derWelt ihre eigentliche Wurzel besitzt. "Gott der Herr hat dieErde dem ganzen Menschengeschlecht übergeben" (Rerumnovarum 7). Ausdrücklich wird auch auf die Eigentumslehredes Thomas von Aquin zurückverwiesen, der eher bloßpragmatisch – letztlich nicht wirklich naturrechtlich – voneinem Recht auf Eigentum spricht, dafür aber beimGebrauch von Eigentum dessen soziale Bedeutungbesonders hervorhebt (S. Theol. qu. 66, art. 2; vgl. Kerber).Rerum novarum geht zwar über Thomas hinaus, indem esdas Recht auf Eigentum als Naturrecht versteht, aberbezüglich des Gebrauchs bleibt es der Position des Thomasverpflichtet. Im Gebrauch ist das Eigentum wie eingemeinsames Gut zu betrachten und im Blick auf denNächsten – vor allem die Notleidenden – fruchtbar zu


6• Zielebene: oberstes Prinzip ist das allgemeineNutzungsrecht (primäres Naturrecht);Gemeinbestimmung der (Erden-) Güter; Gott hat dieGüter der Erde allen Menschen zugedacht; für denGebrauch ist diese Norm zentral• "Als Bischof Ketteler 1848 in seinen MainzerAdventpredigten die kirchliche Eigentumslehre imRückgriff auf Thomas von Aquin neu formulierte, betonteer deshalb eindringlich, ein volles und unumschränktesEigentumsrecht stehe dem Menschen nicht zu, sondernnur Gott; und nach seinem Willen hätten alle Menschenein Recht, von den Gütern der Erde zu leben." (Sutor224)• Ebene der Mittel (vgl. Compendium of the SocialDoctrine 177): hier geht es um Eigentumsordnung;sekundäres Naturrecht (Prinzipien mit Gründen ausder Erfahrung kombiniert)2. Das sozialethische Grundprinzip der universalen Bestimmungder Erdengüter• Mit dem II. Vatikanischen Konzil tritt dieses Prinzip nochdeutlicher ins Zentrum der Überlegungen zum Eigentum: 3• Gott hat die Erde mit allem, was sie enthält, zum Nutzen allerMenschen und Völker bestimmt; darum müssen diesegeschaffenen Güter in einem billigen Verhältnis allen zustatten3 Schon in der Pfingstbotschaft von Pius XII. aus dem Jahre 1941 spielt diesesPrinzip eine wichtige Rolle. Vgl. auch Mater et magistra 43.


7kommen; dabei hat die Gerechtigkeit die Führung, Hand inHand geht mit ihr die Liebe. Wie immer das Eigentum undseine nähere Ausgestaltung entsprechend denverschiedenartigen und wandelbaren Umständen in dierechtlichen Institutionen der Völker eingebaut sein mag, immergilt es, achtzuhaben auf diese allgemeine Bestimmung derGüter. Darum soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient,die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur als ihmpersönlich zu eigen, sondern muß er sie zugleich auch alsGemeingut ansehen in dem Sinn, daß sie nicht ihm allein,sondern auch anderen von Nutzen sein können. Zudem stehtallen das Recht zu, einen für sich selbst und ihre Familienausreichenden Anteil an den Erdengütern zu haben. (Gaudiumet spes 69)• Welche radikalen sozialethischen Konsequenzen diesePosition letztlich in sich trägt, zeigt die Reaktion deskonservativen Kirchenrechtlers Hans Barion (1899-1973),eines Freundes von Carl Schmitt, auf diesen Text desKonzils. 4• Barion sieht in der "Bestimmung der Erdengüter für alleMenschen" einen "Primärkommunismus" (576), der nur aufdie erschaffenen, unbearbeiteten Güter bezogen werdendürfe. Über das Eigentumsrecht selbst lasse sich darausnichts ableiten.• Nell Breuning hat dazu in einer Rezension kritisch Stellunggenommen. Nach Nell-Breuning bildet der4 Hans Barion, Das konziliare Utopia. Eine Studie zur Soziallehre des II.Vatikanischen Konzils. In: Säkularisation und Utopie. Ebracher Studien. ErnstForsthoff zum 65. Geburtstag. Stuttgart: W. Kohlhammer Verlag, 1967, 187-233.[auch in: ders., Kirche und Kirchenrecht. Gesammelte Aufsätze. Hrsg. von WernerBöckenförde. Paderborn: Ferdinand Schöningh, 1984, 551-597, vor allem 573-584("Der Begriff des überflüssigen Besitzes").


8Primärkommunismus die metajuridische Grundlage derSozialpflichtigkeit des Eigentums. 5• 1970 ist Barion in einem Vortrag noch einmal auf diesesThema zurückgekommen. 6• Der "Sündenfall" des Konzils gehe schon auf Thomaszurück.• "Das ist die Idee vom Primärkommunismus: der Gedanke, dassdie Welt und alle ihre Schätze allen gehören und dassinfolgedessen jedes Privateigentum unter dem Vorbehalt derallgemeinen Verfügbarkeit steht." (675)• die Bedeutung von Arbeit für das Eigentum fehle• "Das ist der Primärkommunismus: die Leugnung derkonstitutiven Bedeutung der Landnahme ... Landnahme darfnicht sein. Primärkommunismus bedeutet, dass ebenüberhaupt Kommunismus sein muß im Wirtschaftlichen, imMateriellen, und zwar kraft des Naturrechts. Von dieserAuffassung von der grundsätzlichen Herrschaft aller über alles,von der völligen Leugnung des Faktors Landnahme, desFaktors der Arbeit und des Kapitalgesetzes aus kann mansagen, dass die Konzilstheologie ... ganz und gar im Marxismusverwurzelt ist, und zwar in einer Form, die so doch früher wohlnicht war." (675f)• Leo XIII. habe sich differenzierter ausgedrückt.5 O. v. Nell Breuning, Rezension von Säkularisation und Utopie. In: Theologie undPhilosophie 43 (1968) 237-241, hier 239.6 Hans Barion, Aufgabe und Stellung der katholischen Theologie in der Gegenwart.In: Ders., Kirche und Kirchenrecht 649-678, hier 675f.


9• auch im Tierreich gibt es etwas der LandnahmeVergleichbares (vgl. I. Eibl-Eibesfeldt):• "Im Tierreich gibt es eine Landnahme; da gibt es den schönenAusdruck, dass sie ihr Terrain 'verduften'. Das ist also dasbiologische Pendant zu dem, was in kultivierten Nationen dasHissen der Flagge ist." (676)• "Es ist doch zu fragen, ob man auf der einen Seite sich ständigauf die Zwerggorillas berufen darf, auf die Graugänse oder diePinguine, um überkommene geistig–menschliche Werteabzulehnen als biologisch nicht verifizierbar oder gegen dasBiologische gerichtet, und auf der anderen Seite, bei derLandnahme, wo es sich um eine Grundlage unserer gesamtenKultur handelt, die sich ja überhaupt auf dem Prinzip derLandnahme entwickelt hat, sagen kann: Was die Zwerggorillasmachen, ist uns vollständig egal; die mögen ruhig verduften, wirhissen keine Flaggen mehr." (676) 7• Die Kritik Barions ist aber innerkirchlich nicht fruchtbargeworden. Unter Johannes Paul II. – sicher keine Vertreterdes Kommunismus – ist das Prinzip der universalenBestimmung der Güter zu einem Grundprinzip der7 So wie Schmitt alle Landnahmen bis hin zur Conquista, "der letzten großenHeldentat europäischer Völker" (Schmitt, Staat 585; vgl. Schmitt, Nomos derErde 70–71, 82–83) als "erdgebundene Ortungen" zu den "großen Ur-Aktendes Rechts" (Nomos der Erde 15) zählt und damit einmal mehr denZusammenhang von Nomos und gewalttätigem Nehmen unterstreicht, sodeutet auch Eliade die Landnahmen als Wiederholungen eines göttlichenSchöpfungsaktes, die gerade deshalb oft in Verbindung mit religiösen Ritendurchgeführt werden. Ähnlich wie Schmitt für die Conquista die Berufung aufden "christlichen Heiland und seine heiligen Mutter Maria" (Schmitt, Staat585) hervorhebt, so sieht auch Eliade in der Conquista durch die dabeierfolgte Aufrichtung des Kreuzes eine Anknüpfung an jene alten religiösenFormen der Landnahme, die durch die Weihung des Landes denSchöpfungsakt wiederholen.


10katholischen Soziallehre erhoben worden, wie das jetzt imSozialkompendium der katholischen Kirche aus dem Jahre2004 deutlich sichtbar ist (Compendium of the SocialDoctrine 171-184). Auch in seinen früheren dreiSozialenzykliken selbst spielt es eine wesentliche Rolle.• Laborem exercens 14.2; 14.3 (Überführung vonProduktionsmitteln in Gemeineigentum); 19.2:"Grundprinzip der ganzen Sozialethischen Ordnung ...[ist] das Prinzip der gemeinsamen Nutzung der Güter"• Sollicitudo rei socialis 39; 42• Centesimus annus 31; 32 (Besitz von Wissen,Technik, Können)• Nach dem Konzil hat dieses Prinzip die katholischeSoziallehre ganz wesentlich geprägt. Als Beispiel sei hiernur auf die beiden entwicklungspolitisch wichtigenEnzykliken Populorum progressio (1967) und Sollicitudo reisocialis (1987) hingewiesen:• "Erfüllt die Erde und macht sie euch untertan": die HeiligeSchrift lehrt uns auf ihrer ersten Seite, daß die gesamteSchöpfung für den Menschen da ist. Freilich, er muß seineGeisteskraft einsetzen, um ihre Werte zu entwickeln und siedurch seine Arbeit sich dienstbar zu machen und derVollendung näher zu bringen. Wenn aber die Erde da ist, umjedem die Mittel für seine Existenz und seine Entwicklung zugeben, dann hat jeder Mensch das Recht, auf ihr das zu finden,was er nötig hat. Das Konzil hat dies in Erinnerung gerufen:


11"Gott hat die Erde mit allem, was sie enthält, zum Nutzen füralle Menschen und Völker bestimmt; darum müssen diesegeschaffenen Güter in einem billigen Verhältnis allen zustattenkommen, dabei hat die Gerechtigkeit die Führung, Hand inHand geht mit ihr die Liebe." Alle anderen Rechte, ganz gleichwelche, auch das des Eigentums und des freien Tausches, sinddiesem Grundgesetz untergeordnet. Sie dürfen seineVerwirklichung nicht erschweren, sondern müssen sie imGegenteil erleichtern. Es ist eine ernste und dringende sozialeAufgabe, alle diese Rechte zu ihrem ursprünglichen Sinnzurückzuführen. (Populorum progressio 22)• "Wer die Güter dieser Welt hat und seinen Bruder Not leidensieht und sein Herz gegen ihn verschließt, wie soll da die LiebeGottes in ihm bleiben?" Es ist bekannt, mit welcherEntschiedenheit die Kirchenväter gelehrt haben, welcheHaltung die Besitzenden gegenüber den Notleidendeneinzunehmen haben: "Es ist nicht dein Gut", sagt Ambrosius,"mit dem du dich gegen den Armen großzügig weist. Du gibstihm nur zurück, was ihm gehört. Denn du hast dirherausgenommen, was zu gemeinsamer Nutzung gegeben ist.Die Erde ist für alle da, nicht nur für die Reichen." DasPrivateigentum ist also für niemand ein unbedingtes undunumschränktes Recht. Niemand ist befugt, seinen Überflußausschließlich sich selbst vorzubehalten, wo andern dasNotwendigste fehlt. "Das Eigentumsrecht darf nach derherkömmlichen Lehre der Kirchenväter und der großenTheologen niemals zum Schaden des Gemeinwohls genutztwerden." Sollte ein Konflikt zwischen den "wohlerworbenenRechten des einzelnen und den Grundbedürfnissen derGemeinschaft" entstehen, dann ist es an der staatlichenGewalt, "unter aktiver Beteiligung der einzelnen und dersozialen Gruppen eine Lösung zu suchen". (Populorumprogressio 23)• Das Gemeinwohl verlangt deshalb manchmal eine Enteignungvon Grundbesitz, wenn dieser wegen seiner Größe, seinergeringen oder überhaupt nicht erfolgten Nutzung, wegen desElends, das die Bevölkerung durch ihn erfährt, wegen einesbeträchtlichen Schadens, den die Interessen des Landeserleiden, dem Gemeinwohl hemmend im Wege steht. Das


12Konzil hat das ganz klar gesagt. Und nicht weniger klar hat eserklärt, daß verfügbare Mittel nicht einfach dem willkürlichenBelieben der Menschen überlassen sind und daß egoistischeSpekulationen keinen Platz haben dürfen. Deshalb darf es nichtgeduldet werden, daß Bürger mit übergroßen Einkommen ausden Mitteln und der Arbeit des Landes davon einen großen Teilins Ausland schaffen, zum ausschließlichen persönlichenNutzen, ohne sich um das offensichtliche Unrecht zu kümmern,das sie ihrem Lande damit zufügen. (Populorum progressio 24)• Derselbe Maßstab gilt analogerweise für die internationalenBeziehungen. Die wechselseitige Abhängigkeit muß sich in eineSolidarität umwandeln, die auf dem Prinzip gründet, daß dieGüter der Schöpfung für alle bestimmt sind: Was menschlicherFleiß durch Verarbeitung von Rohstoffen und Arbeitsleistunghervorbringt, muß dem Wohl aller in gleicher Weise dienen.Indem die stärkeren und reicheren Nationen jeglichenImperialismus und alle Absichten, die eigene Hegemonie zubewahren, überwinden, müssen sie sich für die anderenmoralisch verantwortlich fühlen, bis ein wirklich internationalesSystem geschaffen ist, das sich auf die Grundlage derGleichheit aller Völker und auf die notwendige Achtung ihrerlegitimen Unterschiede stützt. Die wirtschaftlich schwächerenLänder oder jene, deren Menschen gerade noch überlebenkönnen, müssen mit Hilfe der anderen Völker und derinternationalen Gemeinschaft in den Stand versetzt werden, mitihren Schätzen an Menschlichkeit und Kultur; die sonst fürimmer verloren gehen würden, auch selbst einen Beitrag zumGemeinwohl zu leisten. (Sollicitudo rei socialis 39)• Man muß sich noch einmal das kennzeichnende Prinzip derchristlichen Soziallehre vergegenwärtigen: Die Güter dieserWelt sind ursprünglich für alle bestimmt. Das Recht aufPrivateigentum ist gültig und notwendig; es entwertet aberdieses Prinzip nicht: Auf ihm liegt in der Tat eine "sozialeHypothek", das heißt, darin erkennt man eine soziale Funktionals innere Qualität, die genau auf dem Prinzip der allgemeinen


13Bestimmung der Güter gründet und von dorther gerechtfertigtist. (Sollicitudo rei socialis 42)3. Die universale Bestimmung der Güter muss heute mit dervorrangigen Option für die Armen verbunden werden• Compendium of the Social Doctrine 182-184• Die vorrangige Option für die Armen wird aus der Theologieder Befreiung kommend zu einem zentralen Begriff derkatholischen Soziallehren (ab Sollicitudo rei socialis; 1987).• Ich möchte hier auf eines davon besonders hinweisen: auf dieOption und vorrangige Liebe für die Armen. Dies ist eine Optionoder eine bevorzugte Art und Weise, wie die christliche Liebeausgeübt wird; ... Sie bezieht sich auf das Leben eines jedenChristen, insofern er dem Leben Christi nachfolgt; sie gilt abergleichermaßen für unsere sozialen Verpflichtungen und daherauch für unseren Lebensstil sowie für die entsprechendenEntscheidungen hinsichtlich des Eigentums und des Gebrauchsder Güter. Heute muß angesichts der weltweiten Bedeutung,die die soziale Frage erlangt hat, diese vorrangige Liebe mitden von ihr inspirierten Entscheidungen die unzähligenScharen von Hungernden, Bettlern, Obdachlosen, Menschenohne medizinische Hilfe und vor allem ohne Hoffnung auf einebessere Zukunft umfassen: Es ist unmöglich, diese Wirklichkeitnicht zur Kenntnis zu nehmen. An ihnen vorbeizusehen, würdebedeuten, dass wir dem 'reichen Prasser' gleichen, der so tat,als kenne er den Bettler Lazarus nicht, 'der vor seiner Tür lag'(vgl. Lk 16,19-31). Unser tägliches Leben wie auch unsereEntscheidungen in Politik und Wirtschaft müssen von diesenGegebenheiten geprägt sein. In gleicher Weise dürfen dieVerantwortlichen der Nationen und internationalenEinrichtungen, die ja verpflichtet sind, die wahre menschlicheDimension immer an die erste Stelle ihrer Programme zu


14setzen, nicht vergessen, dem Phänomen der wachsendenArmut Vorrang zu geben. (Sollicitudo rei socialis 42)


Literatur:15Barion, Hans: Kirche und Kirchenrecht. Gesammelte Aufsätze. Hrsg. vonWerner Böckenförde. Paderborn: Ferdinand Schöningh, 1984.Compendium of the Social Doctrine of the Church. Città del Vaticano:Libreria Editrice Vaticana, 2004.Durkheim, Emile: Physik der Sitten und des Rechts. Vorlesungen zurSoziologie der Moral. Übersetzt von M. Bischoff. Hrsg. von Hans-PeterMüller. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1991.Eliade, Mircea: Das Heilige und das Profane. Vom Wesen des Religiösen.Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1990.Eliade, Mircea: Kosmos und Geschichte. Aus dem Französischen von G.Spaltmann. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 1994.Kerber, Walter: Sozialethik. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer, 1998.Monzel, Nikolaus: Katholische Soziallehre. Zweiter Band: Familie, Staat,Wirtschaft, Kultur. Aus dem Nachlaß hrsg. von Trude Herweg unterMitarbeit von Karl Heinz Grenner. Köln: Verlag J.P. Bachem, 1967.Nell-Breuning, Oswald von: Rezension von Säkularisation und Utopie. In:Theologie und Philosophie 43 (1968) 237-241.Nell-Breuning, Oswald von: Soziallehre der Kirche. Erläuterungen derlehramtlichen Dokumente. Wien: Europaverlag, 2 1978.<strong>Palaver</strong>, <strong>Wolfgang</strong>: Globalisierung und Opfer. Carl Schmitts Lehre vomNomos. In: Das Opfer – aktuelle Kontroversen. ReligionspolitischerDiskurs im Kontext der mimetischen Theorie. Deutsch-italienischeFachtagung der Guardini-Stiftung in der Villa Vigoni 18.-22. Oktober1999. Hrsg. von B. Dieckmann (Beiträge zur mimetischen Theorie 12).Münster: LIT, 2001, 181-206.<strong>Palaver</strong>, <strong>Wolfgang</strong>: René Girards mimetische Theorie. Im Kontextkulturtheoretischer und gesellschaftspolitischer Fragen (Beiträge zurmimetischen Theorie 6), Münster: LIT Verlag, 2 2004.Schmitt, Carl: Der Nomos der Erde im Völkerrecht des Jus PublicumEuropaeum. Nachdruck der 1950 erschienenen ersten Auflage. Berlin:Duncker & Humblot, 3 1988.Schmitt, Carl: Staat, Großraum, Nomos. Arbeiten aus den Jahren 1916–1969. Hrsg., mit einem Vorwort und mit Anmerkungen versehen vonG. Maschke. Berlin: Duncker & Humblot, 1995.Sozialwort des Ökumenischen Rates der Kirchen in Österreich. Wien:Ökumenischer Rat der Kirchen in Österreich, 2003.Sutor, Bernhard: Politische Ethik. Gesamtdarstellung auf der Basis derChristlichen Gesellschaftslehre. Paderborn: Ferdinand Schöningh,2 1992.Texte zur katholischen Soziallehre. Die sozialen Rundschreiben der Päpsteund andere kirchliche Dokumente. Mit Einführungen von O. von Nell-Breuning SJ und J. Schasching SJ. Bornheim: Ketteler-Verlag, 1992.

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