10.07.2015 Aufrufe

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

-3-andererseits das private lnteressen von Personen am uneingeschränkten weiterenAufenthalt im Mittleren Schlossgarten und dem dortigen weiteren Verbleibausreichendargelegt.Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. DasGerichtrifft im Rahmen des S B0 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidungund nimmt dementsprechend auch eine eigene Interessenabwägung vor und ist nichtauf die Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach S 80 Abs. 2Nr. 4 VwGO beschränkt. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach S 80Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung räumt das Gericht dem öffentlichenInteresse am Sofortvollzug den Vorrang ein vor dem privaten Interesse derAntragsteller, vorläufig <strong>vom</strong> Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zubleiben. Maßgebend ist hierfür, dass die Widersprüche der Antragsteller gegen diepolizeilichen Maßnahmen letztendlich und unter Berücksichtigung der <strong>vom</strong> Gerichtverfügten Auflage sowie im Hinblick auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahrenlediglich gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Erfolghaben. Die Verfügung leidet an keinen unbehebbaren Rechtsmängeln. Unklarheitenund Regelungsdefizite lassen sich durch die getroffenen Auflagen beheben undetwaige weitere Begründungsmängel können im Widerspruchsverfahren beseitigtwerden und rechtfertigen auch keine - befristete - Aussetzung des Sofortvollzugs.Gründe, welche gleichwohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausGründen der Billigkeit (S 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog) rechtfertigen, sind wederersichtlich noch glaubhaft gemacht. Zur Begründung verweist das Gericht auf denlnhalt der ergangenen Beschlüsse der Kammer <strong>vom</strong> 24.01.2012 - 5 K 32112 - undden <strong>Beschluss</strong> des VGH Baden-Württemberg <strong>vom</strong> 01 .02.2012- 1 S 191112 -, diedem Antragsteller bekannt sind. Dabei haben sich die im <strong>Beschluss</strong> der Kammerfestgelegten Auflagen Nrn. 1- 3 mittlerweile durch die Bekanntgabe des AufenthaltsundBetretungsverbots durch die Antragsgegnerin erledigt. Hiervon geht das Gerichtaufgrund der Pressemitteilungen über den Beginn der Maßnahmen in der Presse aus(vgl. etwa <strong>Stuttgart</strong>er Zeitung <strong>vom</strong> 15.02.2012). Das Eisenbahn-Bundesamt hatmittlerweile der Fällung der Bäume zugestimmt. lm Übrigen hat die Antragsgegnerinden <strong>Beschluss</strong> der Kammer nicht angefochten, weshalb weiter anzunehmen ist, dasssie alle Auflagen auch einzuhalten gewillt ist.


-4-Entgegen der Auffassung des Antragstellers ändert sich die rechtliche Beurteilung inden Beschlüssen durch die teilweise modifizierte und schwerpunktmäßig verlagerteArgumentation im Ergebnis nicht. Dies gilt zunächst für die Geltendmachung vonGrundrechten. Alle Einwände, die sich gegen das,,Baurecht" der Bahn wenden (soetwa die Mischfinanzierung, Verstoß gegen das Schlichtungsergebnis, Artenschutz,SS 11 und 23 AEG) verfangen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. lm Rahmendes $ 2 Abs. 2 PolG ist es nicht Aufgabe der Polizei, das Bestehen des privatenWestf., Urt. v. 21 .05.1968- lV A 836/67 -, DVBI. 1968, 759; Wolf/Stephan/Deger,Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., 2009, S 2 RdNr. 15). Deshalb geht imZusammenhang mit dem Aufenthalts- und Betretungsverbot auch die Argumentationdes Antragstellers fehl, die Beigeladene Nr. t habe kein oder nur ein zweifelhaftesformelles und materielles Baurecht. lm Übrigen betreffen die Rügen, die hier ins Feldgeführt werden, ausnahmslos keine eigenen Rechte des Antragstellers (vgl. hierzuinsbesondere zum - rechtlich unverbindlichen - Schlichterspruch, <strong>Beschluss</strong> derKammer <strong>vom</strong> 13.02.2012 - 5 K 405112 -).Die Androhung unmittelbaren Zwangs (S 26 LVwVG) ist voraussichtlich ebenfallsnicht zu beanstanden.Die Kostenentscheidung folgt aus den $$ 154 Abs. 1 und Abs.3, 155 S.3 und 162Abs. 3 VwGO. Die Beibehaltung der Auflage fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht.Die Streitwertfestsetzung beruht auf den $$ 52 Abs. '1 und 2,53 Abs. 2 Nr. 2 GKG).Rechtsm ittel beleh ru ng :Rechts im Einzelnen zu prüfen; eine Glaubhaftmachung reicht aus (vgl.OVG Nordr.-Gegen diesen <strong>Beschluss</strong> ist die Beschwerde an den <strong>Verwaltungsgericht</strong>shof Baden-Württemberg in Mannheim, Schubertstraße 11 , 68165 Mannheim oder Postfach103264, 68032 Mannheim, gegeben. Sie ist beim Venrualtungsgericht <strong>Stuttgart</strong>,Augustenstraße 5,70178 <strong>Stuttgart</strong> oder Postfach 105052,70044 <strong>Stuttgart</strong>, innerhalbvon zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zurNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zubegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerdevorgelegt worden ist, beim <strong>Verwaltungsgericht</strong>shof Baden-Württembergeinzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen,aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit derangefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!