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Hessischer Handball-Verband e.V. - Bezirk Darmstadt

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<strong>Hessischer</strong> <strong>Handball</strong>-<strong>Verband</strong> e.V.<strong>Bezirk</strong> <strong>Darmstadt</strong> - <strong>Bezirk</strong>ssportgericht<strong>Bezirk</strong>ssportgericht, Udo Rau, Felsingstraße 1, 64331 WeiterstadtUdo RauFelsingstraße 164331 Weiterstadt06151 24000 (G)06150 181027(P)sportgericht@handballbezirk-darmstadt.de__<strong>Bezirk</strong> 8 <strong>Darmstadt</strong><strong>Bezirk</strong>ssportgericht Udo Rau, Felsingstraße 1, 64331 WeiterstadtUrteil Nr. 2/2011Weiterstadt, 16.10.11Urteil 2/11in SachenAntrag auf weitergehende Bestrafung des Spielers xxxxx wegen des Vorfalls vom 03.09.2011 und Einspruch desxxxxx gegen den Bescheid der Sportinstanz 48001334 vom 16.09.2011erging im schriftlichen Verfahren des <strong>Bezirk</strong>ssportgerichts <strong>Darmstadt</strong> in der Besetzung1. Udo Rau, Vorsitzender2. Matthias Forstner, Beisitzer3. Myriam Wohner, Beisitzerinin erster Instanz folgendesDieses Schreiben ist DV erstellt und ist ohne persönliche Unterschrift rechtsverbindlich.Bankverbindung: Sparkasse Bensheim, BLZ 509 500 68, Kto-Nr. 3 008 000Steuernummer: 045 250 06877, VR 58511 – Amtsgericht Frankfurt – Geschäftsführer: Günter DörrOffizielle Ausrüster des HHV


2/2U r t e i l1. unter Aufhebung des Bescheides der Sportinstanz Nr 48001334 vom 16.09.11 wird der Spieler xxxxxvom wegen groben unsportlichem Verhalten bis zum 30.06.2012 gesperrrt. Darüber hinaus wird gegenihn unter Vereinshaftung des xxxxxx eine Geldstraße in Höhe von 350,00 € verhängt.2. die Kosten des Verfahrens in Höhe von 15,- € trägt der Betroffene unter Vereinshaftung des xxxxxxx.Begründung:Der Betroffene hat unstreitig bei einem Freundschaftsturnier am 03.09.11 in Gross-Rohrheim nach dem Erhalt einer 2-Minuten-Zeitstrafe den Schiedsrichter grob unsportlich angegangen, in dem er dem Schiedsrichter die Pfeife aus demMund schlug.Dieser Sachverhalt steht nach der Schilderungen der Zeugen und der Einlassung des Betroffenen fest.Hinsichtlich des Strafmaßes war zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er sich nach dem Vorfallreumütig und schuldbewusst verhielt und zur raschen Aufklärung des Falles beitrug.Der Bescheid der Sportinstanz wird durch dieses Urteil ersetzt.Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 RO.____________________ ____________________ ________________Vorsitzender Beisitzer BeisitzerUdo Rau Matthias Forstner Myriam WohnerOffizielle Ausrüster des HHV

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