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Satzung - Johannes Brenz Schule

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<strong>Satzung</strong>des Vereins der Freunde der Evangelischen Schulstiftung Stuttgart e.V.in der Fassung vom 17. Juni 2002§ 11. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde derEvangelischen Schulstiftung Stuttgart e.V.“.Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgarts eingetragen.2. Sitz des Vereins ist Stuttgart.3. Innerhalb des Vereins bestehen entsprechend den von derEvangelischen Schulstiftung getragenen <strong>Schule</strong>n alsUntergruppierungen Freundeskreise des Ev. Heidehof-Gymnasiums(EHG), des Ev. Mörike-Gymnasiums (EMG) und der <strong>Johannes</strong>-<strong>Brenz</strong>-<strong>Schule</strong> (JBS) ev. Grundschule mit Hort.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 21. Der Verein hat den Zweck, in Bezug auf die <strong>Schule</strong>n derEvangelischen Schulstiftung Stuttgart:1. Den Zusammenhalt der Schüler/-innen und der ehemaligenSchüler/-innen untereinander zu pflegen.2. Die Verbindung der früheren Schüler/-innen mit ihrer <strong>Schule</strong>aufrecht zu erhalten.3. Einen guten Kontakt zwischen Eltern, Lehrer/-innen,Mitarbeiter/-innen und Freunden der <strong>Schule</strong>n und den<strong>Schule</strong>n herzustellen.4. Das Interesse für evangelische <strong>Schule</strong>n in der Öffentlichkeitzu wecken.5. Die Einrichtung, Erhaltung, Führung, Weiterentwicklungevangelischer <strong>Schule</strong>n und der Schulstiftung zu fördern.2. Zur Verwirklichung der Zwecke im vorstehenden Absatz 1 kannder Verein Mittel beschaffen und diese den <strong>Schule</strong>n oder derEvangelischen Schulstiftung Stuttgart zur Verfügung stellen.Mittel des Vereins können auch nach Beschluss der Vereinsorganefür übergreifende Vereinsaufgaben verwendet werden.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigeZwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht inerster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfennur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Esdarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungbegünstigt werden.§ 31. Die Mitgliedschaft im Verein und für einen einzigenFreundeskreis wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand desjeweiligen Freundeskreises verliehen. Das gilt entsprechend für denWechsel eines Mitglieds von einem Freundeskreis in einen anderen.Jedes Mitglied des Vereins muss zugleich Mitglied eines einzigenFreundeskreises und jedes Mitglied eines Freundeskreises zugleichMitglied des Vereins sein.2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. DieBeitragspflicht beginnt im Jahr des Beitritts und endet mit Ablauf desJahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Die Höhe des Beitragsseiner Mitglieder setzt jeder Freundeskreis in derMitgliederversammlung fest.Der/die Vorsitzende und der/die Rechner/-in jedes Freundeskreisessind berechtigt, in begründeten Einzelfällen auf Antrag Mitgliederihres Freundeskreises für eine bestimmte Zeit von demMitgliedsbeitrag ganz oder teilweise freizustellen.3. Die Mitgliedschaft im Verein und im jeweiligen Freundeskreisendet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Nichtzahlung vonBeiträgen oder Ausschluss aus dem Verein.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Schluss desGeschäftsjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist.Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, so endetseine Mitgliedschaft mit Ablauf des zweiten Jahres, für das keinMitgliedsbeitrag bezahlt wurde.Der Vorstand des Vereins kann mit Zustimmung des/derVorsitzenden des entsprechenden Freundeskreises ein Mitglied ausdem Verein ausschließen, wenn dieses wiederholt in erheblicherWeise gegen die Zielsetzung des Vereins verstoßen hat. Gegen denAusschluss steht dem Mitglied die Berufung an dieMitgliederversammlung zu, die den Beschluss des Vorstandsaufheben kann. Ist die schriftliche Berufung nicht binnen 2 Wochennach Mitteilung des Beschlusses über den Ausschluss beimVorstand eingegangen, so ist sie unzulässig.Der Verein hat folgende Organe:§ 4die drei Freundeskreisedie Mitgliederversammlungden Vorstand.Die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich. DieVorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Erstattung ihrernotwendigen Auslagen nach Maßgabe der im Haushaltsplan hierfürvorgesehenen Mittel.


§ 5Die Mitglieder jedes Freundeskreises wählen den/die Vorsitzende/-ndes Freundeskreises sowie den/die Rechner/-in desFreundeskreises in der Mitgliederversammlung. Die Gewähltenbleiben so lange im Amt, bis ein/-e Nachfolger/-in ordnungsgemäßgewählt ist. Sie werden auf 6 Jahre gewählt. Der/die Vorsitzendekann einmal, der/die Rechner/-in ohne Beschränkung wiedergewähltwerden. Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die Rechner/-in in derlaufenden Amtszeit aus seinem/ihrem Amt aus, wird für den Rest derAmtszeit durch die Mitglieder des Freundeskreises in derMitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.Der/die Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie sichauf den von ihm/ihr repräsentierten Freundeskreis beziehen. Der/dieVorsitzende jedes Freundeskreises hat die Aufstellung einesHaushaltsplans zu veranlassen und der Mitgliederversammlungeinen Rechenschaftsbericht abzugeben.Die Mitglieder des Freundeskreises wählen den/die Kassenprüfer/-infür den Freundeskreis auf die Dauer von 2 Jahren, soweit diesernicht von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt wird.§ 61. Die Mitgliederversammlung wird von dem/derGesamtvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch einenStellvertreter/-in unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochenund Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens einmaljährlich schriftlich einberufen. Sie wird von dem/derGesamtvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einenStellvertreter/-in geleitet. Die Mitgliederversammlung kann eineErgänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnungbeschließen.2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts desVorstandes- die Entgegennahme des Kassenberichts der Rechner/-innenund des Berichts des/der Kassenprüfer/-innen- die Entlastung des Vorstands- die Entlastung der Vorsitzenden und Rechner/-innen derFreundeskreise für das Finanzgebaren des jeweiligenFreundeskreises- die Wahl des oder der Kassenprüfer/in für dieFreundeskreise- die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss- weitere Gegenstände, die ihr vom Vorstand vorgelegtwerden- die Änderung der <strong>Satzung</strong>- die Auflösung des Vereins.3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit deranwesenden Mitglieder; für <strong>Satzung</strong>sänderungen ist die Zustimmungvon zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschriftanzufertigen, die vom Gesamt-Vorsitzenden oder von einem/einerStellvertreter/-in mit zu unterzeichnen ist.§ 7Der Vereinsvorstand besteht aus den Vorsitzenden der dreiFreundeskreise und den drei Rechnern/-innen. Er hat einen/eineGesamtvorsitzende/-n und zwei Stellvertreter/-innen, die jeweilsVorsitzende eines Freundeskreises sind. Der/die Gesamtvorsitzendeund die zwei Stellvertreter/-innen sind Vorstand im Sinne des§26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.Der/die Gesamtvorsitzende ist Mitglied im Verwaltungsrat derEvangelischen Schulstiftung Stuttgart.Der/die Vorsitzende und der/die Rechner/-in jedes Freundeskreisestragen die alleinige Finanzverantwortung für ihren Freundeskreisunbeschadet der Verantwortung des Gesamtvorstandes für denVerein in den anderen Angelegenheiten.Das Amt des/der Gesamtvorsitzenden wechselt alle 2 Jahrezwischen den Vorsitzenden der drei Freundeskreise jeweils zumEnde des Geschäftsjahres und zwar im Turnus Ev. Mörike-Gymnasium, Ev. Heidehof-Gymnasium, <strong>Johannes</strong>-<strong>Brenz</strong>-<strong>Schule</strong>.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alleEntscheidungen zuständig, die nicht durch <strong>Satzung</strong> derMitgliederversammlung oder dem/der Gesamtvorsitzenden odereinem Freundeskreis übertragen sind.2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheitgefasst. Bei Stimmengleichheit kann der/die Gesamtvorsitzende odereiner/eine der Stellvertreter/-in verlangen, dass die Frage derMitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird.Der/die Gesamtvorsitzende hat für die Ausführung der Beschlüssedes Vorstands und der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen..Für die Kassenführung und zwar für jeden der Freundeskreisegetrennt, ist der/die jeweilige Rechner/-in verantwortlich. Der/dieGesamtvorsitzende veranlasst rechtzeitig vor derMitgliederversammlung die Überprüfung der Kassen.§ 8§ 91. Die Änderung des Zwecks des Vereins, seine Auflösung oderseine Aufhebung ist nur dann zulässig, wenn sie in zweiaufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen, die unter Angabeder Tagesordnung einberufen sind, mit drei Vierteln der Anwesendenbeschlossen wird, wobei die zweite Versammlung nicht vor Ablaufvon 4 Wochen nach der ersten stattfinden darf.2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seinesbisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Diakonischen Werk derEvangelischen Landeskirche in Württemberg zu, das esausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen und kirchlichenZwecken zu verwenden hat.§ 10Formale Änderungen der <strong>Satzung</strong>, die vom Registergericht oder demzuständigen Finanzamt verlangt werden, beschließt der Vorstand.Die geänderte <strong>Satzung</strong> muss vom Vorstand der nächstenMitgliederversammlung mitgeteilt werden.§ 11Diese <strong>Satzung</strong> tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.Unbeschadet der Tatsache, dass ein neuer Vorstand nach der neuen<strong>Satzung</strong> gewählt ist, bleibt der bisherige Vorstand bis zum Eintragder <strong>Satzung</strong> im Amt. Dann beginnt die Amtszeit des neuenVorstandes.Eintragung im Vereinsregister Amtsgericht StuttgartVR 39 am 21. August 2002

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