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Antrag gemeinsame Satzung LJ und SDS - Linksjugend

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<strong>Satzung</strong>en sind juristische Vereinbarungen <strong>und</strong> ein Regelwerk für die politische Arbeit.Entscheidend ist aber die Politik! Hier hoffen wir, dass die <strong>Satzung</strong>sklärung zwischen <strong>Linksjugend</strong>['solid] <strong>und</strong> DIE LINKE.<strong>SDS</strong> dazu führt, dass zukünftig politische Kooperation zwischen den beidenSchwesterverbänden – großer Schwester <strong>Linksjugend</strong> <strong>und</strong> kleiner Schwester <strong>SDS</strong> – nicht mehrvon Finanz- oder Strukturfragen belastet, sondern von Respekt, der gegenseitigen politischenAutonomie <strong>und</strong> der <strong>gemeinsame</strong>n Verantwortung für den Kampf um eine sozialistischeGesellschaft getragen ist.B<strong>und</strong>essprecherInnenrat <strong>Linksjugend</strong> ['solid]B<strong>und</strong>esvorstand DIE LINKE.<strong>SDS</strong><strong>Satzung</strong>s-AG (für <strong>Linksjugend</strong> ['solid]: Norbert Müller, Irene Köppe, Victor Perli, Jasper Prigge; fürDIE LINKE.<strong>SDS</strong> Ernesto Klengl, Sven Kühn, Luigi Wolf, Almut Woller)Hinweis: Zur besseren Übersichtlichkeit wurden die Änderungen der <strong>Satzung</strong>sparagraphen in dernachfolgenden Synopse kursiv gesetzt. Rechtsfolgen ergeben sich aus der Krenntlichmachungnicht.


<strong>Satzung</strong>sänderungen <strong>Linksjugend</strong> ['solid]Alt§ 1 Allgemeine Bestimmungen(1) Der Jugendverband führt den Namen<strong>Linksjugend</strong> ['solid].(2) Der selbstständige Jugendverband ist dieJugendorganisation der Partei DIE LINKE. Er istrechtlich unabhängig von einer Partei im Sinnedes Gr<strong>und</strong>gesetzes.(3) Der Jugendverband ist ein eingetragenerVerein im Sinne des BGB.(4) Der Sitz ist in Berlin.(5) Das Geschäftsjahrist das Kalenderjahr.§ 2 Zweck(1) Die <strong>Linksjugend</strong> ['solid] ist ein sozialistischer,antifaschistischer, basisdemokratischer <strong>und</strong>feministischer Jugendverband. Er greift in diegesellschaftlichen Verhältnisse ein <strong>und</strong> istPlattform für antikapitalistische <strong>und</strong>selbstbestimmte Politik.(2) Als Teil emanzipatorischer Bewegungensucht der Jugendverband die Kooperation mitanderen BündnispartnerInnen. DerJugendverband strebt eine engeZusammenarbeit mit gleichgesinnten politischenJugendstrukturen auf internationaler <strong>und</strong>insbesondere auf europäischer Ebene an.(3) Politische Bildung, der Eintritt in einepolitische <strong>und</strong> kulturelle Offensive von links <strong>und</strong>die politische Aktion stehen dabei im Mittelpunktder Tätigkeit des Jugendverbandes.(4) Als parteinaher Jugendverband ist die<strong>Linksjugend</strong> ['solid] die Jugendorganisation derPartei DIE LINKE <strong>und</strong> wirkt alsInteressenvertretung linker Jugendlicher in diePartei.§ 3 Mittelverwendung(1) Mittel des Vereins dürfen nur fürsatzungsgemäße Zwecke verwendet werden.(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, diedem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigtwerden. Die Mitglieder erhalten keineZuwendungen aus Mitteln des Vereins.NeuKeine Änderung.Keine Änderung.§ 3 Mittelverwendung(1) Mittel des Vereins dürfen nur fürsatzungsgemäße Zwecke verwendet werden.(2) 1 Es darf keine Person durch Ausgaben, diedem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigtwerden. 2 Die Mitglieder erhalten keineZuwendungen aus Mitteln des Vereins.(3) 1 Der Haushaltsplan hat Zuweisungen fürden Studierendenverband DIE LINKE.<strong>SDS</strong> alsSelbstbewirtschaftungsmittel auszuweisen, diedem Studierendenverband unverzüglich nachEingang der Einnahmen aus den Mitteln derPartei DIE LINKE anteilig bereitzustellen sind.2Die Höhe der Selbstbewirtschaftungsmittellegen der B<strong>und</strong>essprecherInnenrat <strong>und</strong> derB<strong>und</strong>esvorstand von DIE LINKE.<strong>SDS</strong> in einem<strong>gemeinsame</strong>n Vertrag fest. 3 Dieser kann nur im


§ 4 Mitgliedschaft(1) Aktives Mitglied des Jugendverbandes kannjeder junge Mensch werden, der das vierzehnteLebensjahr vollendet hat <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sätze<strong>und</strong> die <strong>Satzung</strong> des Jugendverbandesanerkennt. Die Mitarbeit im Jugendverband istvom Alter unabhängig.(2) Der Eintritt ist schriftlich zu erklären. Dieaktive Mitgliedschaft ist vier Wochen nachErklärung des Eintrittes wirksam. Aufgr<strong>und</strong>eines Beschluss der jeweiligen Versammlungkann diese Frist unterschritten werden.(3)Jedes Mitglied der Partei DIE LINKE unterder Altershöchstgrenze nach §4 Abs. 4 kann abdem Eintrittsdatum in die Partei passivesMitglied des Jugendverbandes sein. DasVerfahren ist in §11 (2) der <strong>Satzung</strong> der ParteiDIE LINKE geregelt <strong>und</strong> damit für alle Mitgliederder Partei bindend. Mitglieder der Partei DIELINKE. die diesem Verfahren Widersprechenkönnen keine passiven Mitglieder von<strong>Linksjugend</strong> [‘solid] sein. Ein passives Mitgliedkann aktives Mitglied werden, sobald esgegenüber dem B<strong>und</strong>esverband oder demLandesverband die Aktivierung seiner passivenMitgliedschaft in eine aktive schriftlich anzeigt.Näheres regelt §5 Abs. 3. Passive MitgliederEinvernehmen der Vorstände geändert werden.Selbstbewirtschaftungsmittel für denStudierendenverband werden in das nächsteHaushaltsjahr übertragen, falls sie nichtabgerufen werden. 4 Am Ende desHaushaltsjahres ist der Studierendenverbandverpflichtet dem Verband einenJahresabschluss vorzulegen.5Selbstbewirtschaftungsmittel müssen nachMaßgabe der Abs. 1 <strong>und</strong> 2 verwendet werden.§ 4 Mitgliedschaft(1) 1 Aktives Mitglied des Jugendverbandeskann jeder junge Mensch werden, der dasvierzehnte Lebensjahr vollendet hat <strong>und</strong> dieGr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> die <strong>Satzung</strong> desJugendverbandes anerkennt. 2 Die Mitarbeit imJugendverband ist vom Alter unabhängig.(2) 1 Der Eintritt ist schriftlich zu erklären. 2 Esist anzugeben, ob die aktive Mitgliedschaft imJugendverband oder bei DIE LINKE.<strong>SDS</strong>erworben werden soll.3 Eine gleichzeitige aktive Mitgliedschaft imJugendverband <strong>und</strong> bei DIE LINKE.<strong>SDS</strong>(Doppelmitgliedschaft) ist möglich.4 Welche Daten der Verein im Rahmen desEintritts erhebt <strong>und</strong> speichert <strong>und</strong> wie innerhalbdes Vereins mit diesen Daten verfahren wirdregelt der B<strong>und</strong>essprecherInnenrat in einerDatenschutzordnung.5 Die Datenschutzordnung muss für ihreWirksamkeit vom B<strong>und</strong>esvorstand von DIELINKE.<strong>SDS</strong> bestätigt werden.6 Aktive Mitglieder von DIE LINKE.<strong>SDS</strong> unter 35Jahre sind passive Mitglieder desJugendverbandes.7 Die aktive Mitgliedschaft im Jugendverband istvier Wochen nach Eintritt oder Aktivierungwirksam.8 Aufgr<strong>und</strong> eines Beschlusses der jeweiligenVersammlung kann diese Frist unterschrittenwerden.(3) 1 Jedes Mitglied der Partei DIE LINKE unterder Altershöchstgrenze nach §4 Abs. 4 kann abdem Eintrittsdatum in die Partei passivesMitglied des Jugendverbandes sein. 2 DasVerfahren ist in §11 (2) der <strong>Satzung</strong> der ParteiDIE LINKE geregelt <strong>und</strong> damit für alle Mitgliederder Partei bindend. 3 Mitglieder der Partei DIELINKE, die diesem Verfahren widersprechen,können keine passiven Mitglieder von<strong>Linksjugend</strong> [‘solid] sein. 4 Ein passives Mitgliedkann aktives Mitglied werden, sobald esgegenüber dem B<strong>und</strong>esverband oder demLandesverband die Aktivierung seiner passivenMitgliedschaft in eine aktive schriftlich anzeigt.5Näheres regelt §5 Abs. 3. 6 Passive Mitglieder


ezahlen keinen Beitrag an denJugendverband.(4) a) Die aktive Mitgliedschaft endet mit derVollendung des 35. Lebensjahres, derschriftlichen Erklärung des Austritts, demAusschluss oder dem Tod des Mitglieds.b) Die passive Mitgliedschaft gemäß §4 Abs. 4endet durch den Austritt aus der Partei DIELINKE oder durch eine der in Absatz 4a)genannten Möglichkeiten.(5) Entrichtet ein aktives Mitglied zwölf Monatekeinen Beitrag <strong>und</strong> wird dieser auch nachschriftlicher Mahnung nicht binnen vier Wochenbeglichen, so gilt dies als Austritt, sofern dasaktive Mitglied nicht von der Pflicht zurBeitragszahlung befreit wurde.(6) Ein aktives Mitglied des Jugendverbandeskann ausgeschlossen werden, wenn esvorsätzlich gegen die Gr<strong>und</strong>sätze oder die<strong>Satzung</strong> des Jugendverbandes verstößt <strong>und</strong>ihm schweren Schaden zufügt. Bei einemaktiven Mitglied nach §4 Abs. 3 kann dieAktivierung aberkannt werden.§ 5 Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Mitglieder(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,- an der politischen Meinungs- <strong>und</strong>Willensbildung des Jugendverbandesmitzuwirken,- sich über alle Angelegenheiten desJugendverbandes zu informieren <strong>und</strong> informiertzu werden,- Anträge an Gremien <strong>und</strong> Organe zu stellen,- im Rahmen der Geschäftsordnungen anBeratungen teilzunehmen,- an der Arbeit von Kommissionen <strong>und</strong>Arbeitskreisen teilzunehmen <strong>und</strong> letztere zuinitiieren,- das aktive <strong>und</strong> passive Wahlrecht auszuüben.(2) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht,- die <strong>Satzung</strong> einzuhalten,- gefasste Beschlüsse <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sätze desJugendverbandes zu respektieren,- Mitgliedsbeiträge entsprechend derFinanzordnung zu entrichten, sofern es nichtvon der Beitragszahlung befreit ist.bezahlen keinen Beitrag an denJugendverband.(4) a) Die aktive Mitgliedschaft endet mit derVollendung des 35. Lebensjahres, derschriftlichen Erklärung des Austritts, demAusschluss oder dem Tod des Mitglieds.b) Die passive Mitgliedschaft gemäß §4 Abs. 4endet durch den Austritt aus der Partei DIELINKE oder durch eine der in Absatz 4a)genannten Möglichkeiten.(5) 1 Entrichtet ein aktives Mitglied desJugendverbandes zwölf Monate keinen Beitrag<strong>und</strong> wird dieser auch nach schriftlicherMahnung nicht binnen vier Wochen beglichen,so gilt dies als Austritt, sofern das aktiveMitglied nicht von der Pflicht zurBeitragszahlung befreit wurde. 2 Dies gilt nichtfür Mitglieder, sofern sie gem. § 5 Abs. 2 S. 2dieser <strong>Satzung</strong> von ihrer Beitragspflicht befreitsind.(6) 1 Ein aktives Mitglied des Jugendverbandeskann ausgeschlossen werden, wenn esvorsätzlich gegen die Gr<strong>und</strong>sätze oder die<strong>Satzung</strong> des Jugendverbandes verstößt <strong>und</strong>ihm schweren Schaden zufügt. 2 Bei einemaktiven Mitglied nach § 4 Abs. 3 kann dieAktivierung aberkannt werden.§ 5 Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Mitglieder(1) Jedes aktive Mitglied des Jugendverbandeshat das Recht,- an der politischen Meinungs- <strong>und</strong>Willensbildung des Jugendverbandesmitzuwirken,- sich über alle Angelegenheiten desJugendverbandes zu informieren <strong>und</strong> informiertzu werden,- Anträge an Gremien <strong>und</strong> Organe zu stellen,- im Rahmen der Geschäftsordnungen anBeratungen teilzunehmen,- an der Arbeit von Kommissionen <strong>und</strong>Arbeitskreisen teilzunehmen <strong>und</strong> letztere zuinitiieren,- das aktive <strong>und</strong> passive Wahlrechtauszuüben.(2) 1 Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht,- die <strong>Satzung</strong> einzuhalten,- gefasste Beschlüsse <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sätze desJugendverbandes zu respektieren,- Mitgliedsbeiträge entsprechend derFinanzordnung zu entrichten, sofern es nichtvon der Beitragszahlung befreit ist.Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages


esteht nicht, wenn ein Doppelmitglied seineMitgliedsbeiträge an DIE LINKE.<strong>SDS</strong> zahlt.2Aktive Mitglieder haben nur in demLandesverband Stimmrecht, in dem sie Mitgliedsind.(3) Jedes passive Mitglied hat das Recht vomJugendverband regelmäßig über Aktivitäteninformiert <strong>und</strong> zu Versammlungen eingeladenzu werden sowie seine passive Mitgliedschaftzu aktivieren.(3) Jedes passive Mitglied hat das Recht vomJugendverband regelmäßig über Aktivitäteninformiert <strong>und</strong> zu Versammlungen eingeladenzu werden sowie seine passive Mitgliedschaftzu aktivieren.(4) SympathisantInnen haben für die Wahlenzum B<strong>und</strong>eskongress passives Wahlrecht.Ihnen können aufgr<strong>und</strong> eines Beschlusses deraktiven Mitglieder einer jeweiligen Versammlungweitere Mitgliederrechte übertragen werden.Ausgeschlossen ist dies für das sonstigepassive Wahlrecht, finanzielle Angelegenheiten<strong>und</strong> bei Beschlüssen zur Änderung der<strong>Satzung</strong>. Allerdings kann, sofern es dieLandessatzungen vorsehen,SympathisantInnen auf Landesebene daspassive Wahlrecht übertragen werden.§ 6 Gleichstellung(1) Die Förderung der Gleichstellung derMitglieder ist ein Gr<strong>und</strong>prinzip desJugendverbandes.(2) Bei Wahlen innerhalb des Jugendverbandeszu Gremien <strong>und</strong> Organen ist gr<strong>und</strong>sätzlich einmindestens fünfzigprozentiger Frauenanteil zugewährleisten. Abweichungen von diesemGr<strong>und</strong>satz bedürfen eines Beschlusses derMehrheit von Zweidrittel der entsprechendenWahlversammlung.(3) Frauen haben das Recht, innerhalb desVerbandes eigene Strukturen aufzubauen <strong>und</strong>Frauenplena durchzuführen.(4) Die Mehrheit der Frauen einesFrauenplenums der jeweiligen Versammlungkann ein Frauenveto einlegen. Dieses Veto hateinmalig aufschiebenden Charakter <strong>und</strong> führt zueiner erneuten Verhandlung des Sachverhaltes.§ 7 Gliederungen(1) Der Jugendverband gliedert sich inLandesverbände <strong>und</strong> Basisgruppen.Basisgruppen können ab einer Stärke von dreiaktiven Mitgliedern gebildet werden. Soweitkeine Landesverbände bestehen, sind dieBasisgruppen <strong>und</strong> Einzelmitglieder direkt demB<strong>und</strong>esjugendverband angegliedert.(2) Landesverbände müssen mindestens demGebiet eines B<strong>und</strong>eslandes entsprechen. Sieregeln ihre Struktur <strong>und</strong> ihre Tätigkeitsfelder imRahmen dieser <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>sätze(4) 1 SympathisantInnen haben für die Wahlenzum B<strong>und</strong>eskongress passives Wahlrecht.2Ihnen können aufgr<strong>und</strong> eines Beschlusses deraktiven Mitglieder einer jeweiligen Versammlungweitere Mitgliederrechte übertragen werden.3Ausgeschlossen ist dies für das sonstigepassive Wahlrecht, finanzielle Angelegenheiten<strong>und</strong> bei Beschlüssen zur Änderung der<strong>Satzung</strong>. 4 Allerdings kann, sofern es dieLandessatzungen vorsehen, SympathisantInnenauf Landesebene das passive Wahlrechtübertragen werden.Keine Änderung.§ 7 Gliederungen(1) 1 Der Jugendverband gliedert sich inLandesverbände, den StudierendenverbandDIE LINKE. <strong>SDS</strong> <strong>und</strong> Basisgruppen.2Basisgruppen können ab einer Stärke von dreiaktiven Mitgliedern gebildet werden. 3 Soweitkeine Landesverbände bestehen, sind dieBasisgruppen <strong>und</strong> Einzelmitglieder direkt demB<strong>und</strong>esjugendverband angegliedert.(2) 1 Landesverbände müssen mindestens demGebiet eines B<strong>und</strong>eslandes entsprechen. 2 Sieregeln ihre Struktur <strong>und</strong> ihre Tätigkeitsfelder im


des Jugendverbandes selbstständig.(3) Die Landesverbände <strong>und</strong> Basisgruppenführen den Namen desB<strong>und</strong>esjugendverbandes. Basisgruppen habendarüber hinaus das Recht einen Zweitnamen zuführen.(4) Landesverbände <strong>und</strong> Basisgruppen, dievorsätzlich <strong>und</strong> mehrmalig gegen diese <strong>Satzung</strong><strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sätze des Jugendverbandesverstoßen haben, können durch Beschluss derjeweils übergeordneten Versammlung mit einerZweidrittelmehrheit aufgelöst werden. Die aktiveMitgliedschaft der einzelnen Mitglieder bleibtdavon unberührt. Gegen den Beschluss zurAuflösung besteht ein Widerspruchsrecht beider zuständigen Schiedskommission.(5) Landesverbände <strong>und</strong> Basisgruppen könnensich als rechtsfähige <strong>und</strong> eingetragene Vereinekonstituieren. Ihre <strong>Satzung</strong> muss sie alsUntergliederungen des B<strong>und</strong>esjugendverbandsausweisen, die an dessen <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong>Gr<strong>und</strong>sätze geb<strong>und</strong>en sind.§ 8 B<strong>und</strong>eskongress(1) Der B<strong>und</strong>eskongress ist das höchsteGremium des Verbandes. Er berät <strong>und</strong>beschließt über die politischen <strong>und</strong>organisatorischen Fragen desJugendverbandes. Der B<strong>und</strong>eskongress gibtsich im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong> eine Geschäfts<strong>und</strong>Wahlordnung. Zu Beginn der Tagung sindProtokollführende zu bestimmen, die einBeschlussprotokoll der Tagung anfertigen. DieBeschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zumachen.(2) Der B<strong>und</strong>eskongress ist zuständig für dieBeratung <strong>und</strong> Beschlussfassung über:- das Programm des Verbandes,- die <strong>Satzung</strong> sowie die Finanz- <strong>und</strong>Schiedsordnung,- die gr<strong>und</strong>sätzlichen, politischen <strong>und</strong>organisatorischen Gr<strong>und</strong>sätze des Verbandes,- die Wahl, Abwahl <strong>und</strong> Entlastung derMitglieder des B<strong>und</strong>essprecherInnenrates,- die Wahl der Delegierten zum Parteitag derPartei DIE LINKE,- die Entsendung von aktiven Mitgliedern zumB<strong>und</strong>esausschuss der Partei DIE LINKE,- die Wahl der Mitglieder derB<strong>und</strong>esschiedskommission,- die Wahl der KassenprüferInnen,- die Finanz- <strong>und</strong> Schiedsordnung,- die Auflösung von Landesverbänden <strong>und</strong>B<strong>und</strong>esarbeitskreisenRahmen dieser <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>sätzedes Jugendverbandes selbstständig.(3) 1 Die Landesverbände <strong>und</strong> Basisgruppenführen den Namen desB<strong>und</strong>esjugendverbandes. 2 Basisgruppenhaben darüber hinaus das Recht einenZweitnamen zu führen.(4) 1 Landesverbände <strong>und</strong> Basisgruppen, dievorsätzlich <strong>und</strong> mehrmalig gegen diese <strong>Satzung</strong><strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sätze des Jugendverbandesverstoßen haben, können durch Beschluss derjeweils übergeordneten Versammlung mit einerZweidrittelmehrheit aufgelöst werden. 2 Dieaktive Mitgliedschaft der einzelnen Mitgliederbleibt davon unberührt. 3 Gegen den Beschlusszur Auflösung besteht ein Widerspruchsrechtbei der zuständigen Schiedskommission.(5) 1 Landesverbände, der StudierendenverbandDIE LINKE. <strong>SDS</strong> <strong>und</strong> Basisgruppen könnensich als rechtsfähige <strong>und</strong> eingetragene Vereinekonstituieren. 2 Ihre <strong>Satzung</strong> muss sie alsUntergliederungen des B<strong>und</strong>esjugendverbandsausweisen, die an dessen <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong>Gr<strong>und</strong>sätze geb<strong>und</strong>en sind.§ 8 B<strong>und</strong>eskongress(1) 1 Der B<strong>und</strong>eskongress ist das höchsteGremium des Verbandes. Er berät <strong>und</strong>beschließt über die politischen <strong>und</strong>organisatorischen Fragen desJugendverbandes. 2 Der B<strong>und</strong>eskongress gibtsich im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong> eine Geschäfts<strong>und</strong>Wahlordnung. 3 Zu Beginn der Tagung sindProtokollführende zu bestimmen, die einBeschlussprotokoll der Tagung anfertigen. 4 DieBeschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zumachen.(2) 1 Der B<strong>und</strong>eskongress ist zuständig für dieBeratung <strong>und</strong> Beschlussfassung über:- das Programm des Verbandes,- die <strong>Satzung</strong> sowie die Finanz- <strong>und</strong>Schiedsordnung,- die gr<strong>und</strong>sätzlichen, politischen <strong>und</strong>organisatorischen Gr<strong>und</strong>sätze des Verbandes,- die Wahl, Abwahl <strong>und</strong> Entlastung derMitglieder des B<strong>und</strong>essprecherInnenrates,- die Wahl der Delegierten zum Parteitag derPartei DIE LINKE,- die Entsendung von aktiven Mitgliedern zumB<strong>und</strong>esausschuss der Partei DIE LINKE,- die Wahl der Mitglieder derB<strong>und</strong>esschiedskommission,- die Wahl der KassenprüferInnen,- die Finanz- <strong>und</strong> Schiedsordnung,- die Auflösung von Landesverbänden <strong>und</strong>B<strong>und</strong>esarbeitskreisen


Der B<strong>und</strong>eskongress nimmt den Finanzberichtentgegen. Er beschließt mit der Mehrheit vonzwei Dritteln der anwesenden Delegierten überdie Änderung der <strong>Satzung</strong>.(3) Der B<strong>und</strong>eskongress besteht aus 250Delegierten. Diese setzen sich wie folgtzusammen:- 6 Delegierte für den Studierendenverband- 2 Delegierte für jeden B<strong>und</strong>esarbeitskreis, der§ 11 Absatz 4 erfüllt. B<strong>und</strong>esarbeitskreisekönnen insgesamt nicht mehr als 20 Delegiertestellen. Gibt es mehr als zehnB<strong>und</strong>esarbeitskreise, die § 11 Absatz 4 erfüllen,entscheidet der Länderrat gemeinsam mit demB<strong>und</strong>essprecherInnenrat über eineNeuverteilung.- Die übrigen Delegiertenplätze werden nachdem Hare-Niemeyer-Verfahren der Anzahl deraktiven Mitglieder entsprechend paarweise aufdie Landesverbände aufgeteilt. JederLandesverband entsendet jedoch mindestens 6Delegierte. Ein Verhältnisvergleich erfolgt nicht.(4) Der B<strong>und</strong>eskongress wird für die Dauer voneinem Jahr gewählt <strong>und</strong> tagt mindestens einmalim Geschäftsjahr. Ein B<strong>und</strong>eskongress mussmindestens zehn Wochen vor seiner erstenTagung durch den Länderrat einberufenwerden. Die gewählten Delegierten sind jeweilsvier Wochen vor einer Tagung desB<strong>und</strong>eskongresses schriftlich einzuladen.(5) Ein außerordentlicher B<strong>und</strong>eskongress isteinzuberufen, wenn dies- der B<strong>und</strong>essprecherInnenrat mitDreiviertelmehrheit- mindestens sechs Landesverbände oder- mindestens 1/5 der ordentlichen Mitgliederfordern.(6) Der B<strong>und</strong>eskongress ist beschlussfähig,wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde <strong>und</strong>mehr als fünfzig Prozent der gewähltenDelegierten anwesend sind. Sollte dieBeschlussfähigkeit nicht erreicht werden, wirddie Tagung der B<strong>und</strong>eskongress erneut unterAngabe der gleichen Tagesordnung einberufen.Diese Tagung des B<strong>und</strong>eskongresses hat dannunabhängig der Anzahl der anwesendenDelegierten Beschlussrecht.2Der B<strong>und</strong>eskongress nimmt den Finanzberichtentgegen. Er beschließt mit der Mehrheit vonzwei Dritteln der anwesenden Delegierten überdie Änderung der <strong>Satzung</strong>.(3) 1 Der B<strong>und</strong>eskongress besteht aus 250Delegierten. Diese setzen sich wie folgtzusammen:- 6 Delegierte für den Studierendenverband- 2 Delegierte für jeden B<strong>und</strong>esarbeitskreis, der§ 11 Absatz 4 erfüllt. B<strong>und</strong>esarbeitskreisekönnen insgesamt nicht mehr als 20 Delegiertestellen. Gibt es mehr als zehnB<strong>und</strong>esarbeitskreise, die § 11 Absatz 4 erfüllen,entscheidet der Länderrat gemeinsam mit demB<strong>und</strong>essprecherInnenrat über eineNeuverteilung.- Die übrigen Delegiertenplätze werden nachdem Hare-Niemeyer-Verfahren der Anzahl deraktiven Mitglieder entsprechend paarweise aufdie Landesverbände aufgeteilt. JederLandesverband entsendet jedoch mindestens 6Delegierte. 2 Ein Verhältnisvergleich erfolgtnicht.(4) 1 Der B<strong>und</strong>eskongress wird für die Dauervon einem Jahr gewählt <strong>und</strong> tagt mindestenseinmal im Geschäftsjahr. 2 Ein B<strong>und</strong>eskongressmuss mindestens zehn Wochen vor seinerersten Tagung durch den Länderrat einberufenwerden. 3 Die gewählten Delegierten sindjeweils vier Wochen vor einer Tagung desB<strong>und</strong>eskongresses schriftlich einzuladen.(5) Ein außerordentlicher B<strong>und</strong>eskongress isteinzuberufen, wenn dies- der B<strong>und</strong>essprecherInnenrat mitDreiviertelmehrheit- mindestens sechs Landesverbände oder- mindestens 1/5 der ordentlichen Mitgliederfordern.(6) 1 Der B<strong>und</strong>eskongress ist beschlussfähig,wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde <strong>und</strong>mehr als fünfzig Prozent der gewähltenDelegierten anwesend sind. 2 Sollte dieBeschlussfähigkeit nicht erreicht werden, wirddie Tagung der B<strong>und</strong>eskongress erneut unterAngabe der gleichen Tagesordnung einberufen.3Diese Tagung des B<strong>und</strong>eskongresses hatdann unabhängig der Anzahl der anwesendenDelegierten Beschlussrecht.(7) 1 Änderungen des Status desStudierendenverbandes gem. § 7 Abs. 1 <strong>und</strong> 5,der Delegierten des Studierendenverbandeszum B<strong>und</strong>eskongress gem. § 8 Abs. 2 sowieder §§ 3 Abs. 3, 4 Abs.2, Abs. 5 S. 2, 5 Abs. 2S. 2, 8 Abs. 7, 12 dieser <strong>Satzung</strong> können nur imEinvernehmen mit dem B<strong>und</strong>eskongress desStudierendenverbandes beschlossen werden


§ 9 Länderrat (LR)(1) Der Länderrat besteht aus jeweils zweiVertreterInnen der Landesverbände <strong>und</strong> desStudierendenverbands. Die Wahl <strong>und</strong> Abwahlder Mitglieder des LR obliegt derSelbstorganisation der Landesverbände. DerLR kann sich im Rahmen dieser <strong>Satzung</strong> eineGeschäftsordnung geben.(2) Der Länderrat besitzt gegenüber dem BSPRKontroll-, Konsultativ- <strong>und</strong> Initiativfunktion. Erstellt die Kommunikation zwischen denLandesverbänden, dem Studierendenverband<strong>und</strong> den B<strong>und</strong>esarbeitskreisen sicher,unterstützt den BSPR in der Projekt- <strong>und</strong>Kampagnenentwicklung <strong>und</strong> derenDurchführung in den Ländern. Er kann mit einerMehrheit von zwei Dritteln Beschlüsse desBSPR aufheben. Der entsprechende Beschlussmuss dann erneut im BSPR behandelt werden<strong>und</strong> bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheitvon zwei Dritteln der B<strong>und</strong>essprecherInnen.(3) Die LR beruft den B<strong>und</strong>eskongress ein <strong>und</strong>bestätigt den B<strong>und</strong>esfinanzplan.(4) Die LR tagt mindestens dreimal jährlich <strong>und</strong>ist beschlussfähig, wenn die Hälfte derLandesverbände vertreten sind. Zu jederTagung der LR ist ein/e Protokollführer/in zubestimmen <strong>und</strong> ein Beschlussprotokollanzufertigen. Diese sind den Mitgliederninnerhalb von 14 Tagen in geeigneter Weisezugänglich zu machen.§ 10 B<strong>und</strong>essprecherInnenrat (BSPR)(1) Der BSPR ist das höchste Organ zwischenden B<strong>und</strong>eskongressen.(2) Der BSPR ist verantwortlich für die Presse<strong>und</strong>Öffentlichkeitsarbeit, die Umsetzung derBeschlüsse des B<strong>und</strong>eskongresses, hält denGeschäftsbetrieb aufrecht, führt dieGesamtmitgliederdatei <strong>und</strong> koordiniert die Arbeitder Landesverbände. Der BSPR gibt sich eineGeschäftsordnung <strong>und</strong> regelt die weitereAufgabenverteilung unter sich.(3) Der BSPR besteht aus 9 bis 15gleichberechtigten Mitgliedern sowie einer/mSchatzmeisterIn. Zwei Mitglieder desB<strong>und</strong>esvorstands des Studierendenverbandsgehören dem BSPR mit beratender Stimme an.Der BSPR ist der Vorstand des Vereines imSinne des §26 BGB. Jeweils zwei Mitgliederdes BSPR sind gemeinsam für den BSPRgeschäftsfähig.(4) Ein geschäftsführender(doppelte Mehrheit). 2 Sollte derStudierendenverband keine Änderung der<strong>Satzung</strong> empfehlen, so bleibt es bei derbestehenden Regelung.Keine Änderung.Keine Änderung.


B<strong>und</strong>essprecherInnenrat kann nur auf <strong>Antrag</strong><strong>und</strong> mit qualifizierter Mehrheit durch denB<strong>und</strong>eskongress eingerichtet werden. Erbesteht aus drei Mitgliedern <strong>und</strong> dem/derSchatzmeisterIn. Die Größe des BSPRverändert sich nicht. Alle Mitglieder des BSPRsind politisch gleichberechtigt.(5) Mitglieder im BSPR dürfen in keinemberuflichen oder finanziellenAbhängigkeitsverhältnis zumB<strong>und</strong>esjugendverband stehen.(6) Der BSPR wird für die Dauer von einemJahr bis zu seiner Neuwahl gewählt.(7) Die B<strong>und</strong>essprecherInnen werdenentsprechend der Anzahl der zu vergebendenÄmter vom B<strong>und</strong>eskongress mit mehr alsfünfzig Prozent der abgegebenen gültigenStimmen gewählt. Bleiben bei einem erstenWahlgang Plätze vakant, weil nicht genügendKandidatInnen die erforderliche Mehrheiterreichen, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in demin der Reihenfolge der Stimmenanteilehöchstens doppelt so viele KandidatInnenantreten, wie noch Mandate zu vergeben sind.In einem notfalls erforderlichen drittenWahlgang treten die verbliebenenKandidatInnen aus dem zweiten Wahlgang an.Bei Stimmengleichheit innerhalb eines derWahlgänge entscheidet das Los (Münzwurf).Näheres regelt die Wahlordnung.(8) Scheidet der/die B<strong>und</strong>esschatzmeisterInvorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt derBSPR unverzüglich aus seiner Mitte eine/nkommissarische/n B<strong>und</strong>esschatzmeisterIn.(9) B<strong>und</strong>essprecherInnen können vomB<strong>und</strong>eskongress von mehr als 50% derangemeldeten Delegierten abgewählt werden.(10) Zu jeder Sitzung des BSPR ist ein/eProtokollführer/in zu bestimmen <strong>und</strong> einBeschlussprotokoll anzufertigen. DieBeschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zumachen.§ 11 B<strong>und</strong>esarbeitskreise (BAK)(1) Die B<strong>und</strong>esarbeitskreise (BAK) sind aufDauer angelegte b<strong>und</strong>esweite thematischeZusammenschlüsse des Jugendverbandes. Siesind keine Gliederungen des Jugendverbandes.Sie zeigen dem BSPR ihre Gründung an.(2) BAKs entscheiden selbständig über ihreArbeitsweise <strong>und</strong> innere Struktur. Diese mussdemokratischen Gr<strong>und</strong>sätzen entsprechen. Siekönnen mit einer beratenden Stimme an denSitzungen des LR <strong>und</strong> am B<strong>und</strong>eskongressteilnehmen. Ihnen können Befugnisse durchden LR übertragen werden.Keine Änderung.


Mitgliedern gewählt. Sie werden für die Dauervon einem Jahr gewählt. Diese dürfen aufB<strong>und</strong>esebene keine andere Funktion außerdem Delegiertenmandat ausüben.(2) Die B<strong>und</strong>esschiedskommission entscheidetüber· Streitfälle hinsichtlich der Auslegung <strong>und</strong>Anwendung dieser <strong>Satzung</strong>,· Einsprüche <strong>und</strong> Widersprüche gegen dieTätigkeit von B<strong>und</strong>esarbeitskreisen· Einsprüche <strong>und</strong> Widersprüche gegenBeschlüsse von Organen <strong>und</strong> Gremien desJugendverbandes sowie gegen Entscheidungenvon Schiedskommissionen untererVerbandsebenen <strong>und</strong>· die Anfechtung von Wahlen innerhalb desJugendverbandes.(3) Die B<strong>und</strong>esschiedskommission entscheidetauf <strong>Antrag</strong> über den Ausschluss bzw. überWidersprüche gegen den Eintritt von Mitgliedernbzw. die Aktivierung von passiven Mitgliedern.(4) Die B<strong>und</strong>esschiedskommission entscheidetüber Widersprüche gegen die Auflösung oderNichtanerkennung von Gliederungen <strong>und</strong>B<strong>und</strong>esarbeitskreisen.§ 15 FördermitgliedschaftFördermitglieder unterstützen denJugendverband durch einen Förderbeitrag vonmindestens zwei Euro im Monat. Darauserwachsen ihnen keine Rechte <strong>und</strong> Pflichtengemäß § 5 dieser <strong>Satzung</strong>. Sie haben dasRecht, sich über alle Angelegenheiten desJugendverbandes zu informieren.§ 16 Auflösung, VerschmelzungBeschlüsse zur Auflösung oder zurVerschmelzung des Jugendverbandes bedürfender Zustimmung von zwei Dritteln dergewählten Delegierten des B<strong>und</strong>eskongresses.Sollte der B<strong>und</strong>eskongress, der denVerschmelzungs- oder Auflösungsbeschluss zufassen hat, nicht beschlussfähig sein, wirderneut unter Angabe der gleichenTagesordnung eingeladen. Der Beschluss kanndann mit zwei Dritteln der anwesendenDelegierten gefasst werden. DerB<strong>und</strong>eskongress entscheidet über dieVerwendung der finanziellen Mittel desMitgliedern gewählt. 2 Sie werden für die Dauervon einem Jahr gewählt. 3 Diese dürfen aufB<strong>und</strong>esebene keine andere Funktion außerdem Delegiertenmandat ausüben.(2) Die B<strong>und</strong>esschiedskommission entscheidetüber· Streitfälle hinsichtlich der Auslegung <strong>und</strong>Anwendung dieser <strong>Satzung</strong>,· Einsprüche <strong>und</strong> Widersprüche gegen dieTätigkeit von B<strong>und</strong>esarbeitskreisen· Einsprüche <strong>und</strong> Widersprüche gegenBeschlüsse von Organen <strong>und</strong> Gremien desJugendverbandes sowie gegen Entscheidungenvon Schiedskommissionen untererVerbandsebenen- Widersprüche gegen Empfehlungen desOmbudsrates von DIE LINKE.<strong>SDS</strong> <strong>und</strong>· die Anfechtung von Wahlen innerhalb desJugendverbandes.(3) Die B<strong>und</strong>esschiedskommission entscheidetauf <strong>Antrag</strong> über den Ausschluss bzw. überWidersprüche gegen den Eintritt von Mitgliedernbzw. die Aktivierung von passiven Mitgliedern.(4) Die B<strong>und</strong>esschiedskommission entscheidetüber Widersprüche gegen die Auflösung oderNichtanerkennung von Gliederungen <strong>und</strong>B<strong>und</strong>esarbeitskreisen.(5) 1 Bei Widersprüchen gegen dieEmpfehlungen des Ombudsrates von DIELINKE.<strong>SDS</strong> hört die B<strong>und</strong>esschiedskommissionneben den Streitparteien auch den Ombudsratan. 2 Der Verlauf des Schlichtungsverfahrens<strong>und</strong> die Empfehlung des Ombudsrates sind beider Urteilsbildung zu berücksichtigen.Keine Änderung.Keine Änderung.


Jugendverbandes.§ 17 Übergangsbestimmungen(1) Der erste B<strong>und</strong>eskongress 2008 muss überdie Amtsdauer des B<strong>und</strong>essprecherInnenrates(§10 Abs. 6) neu entscheiden.(2) Der §10 Abs. 7 muss für die Wahl desB<strong>und</strong>essprecherInnenrates 2009 neuentschieden werden.(3) gestrichen (4) gestrichen (5) entfällt (6)gestrichen.<strong>Satzung</strong>: beschlossen am 19.Juni 1999,geändert am 25. März 2000, am 11. März 2001,am 6./7. April 2002, am 05.04.2003, am03./04.2004.<strong>Satzung</strong>sneufassung am 12. März 2005,geändert <strong>und</strong> beschlossen am 13. Mai 2006,geändert <strong>und</strong> beschlossen am 28. Januar 2007.Erste <strong>Satzung</strong>sneufassung am 20.05.2007;aktuelle <strong>Satzung</strong>sneufassung beschlossen am06.04.2008; geändert <strong>und</strong> beschlossen21.03.2009; aktuelle Änderung beschlossen am28.03.2010.<strong>Satzung</strong>: beschlossen am 19.Juni 1999,geändert am 25. März 2000, am 11. März 2001,am 6./7. April 2002, am 05.04.2003, am03./04.2004.<strong>Satzung</strong>sneufassung am 12. März 2005,geändert <strong>und</strong> beschlossen am 13. Mai 2006,geändert <strong>und</strong> beschlossen am 28. Januar 2007.Erste <strong>Satzung</strong>sneufassung am 20.05.2007;<strong>Satzung</strong>sneufassung beschlossen am06.04.2008; geändert <strong>und</strong> beschlossen21.03.2009; geändert <strong>und</strong> beschlossen am28.03.2010;


<strong>Satzung</strong>sänderungen DIE LINKE.<strong>SDS</strong>Präambel:Der DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) ist eindemokratisch-sozialistischer Richtungsverband.Er zielt ab auf die Entwicklung <strong>und</strong> Verbreitungstudentischer Positionen für eineselbstbestimmte Bildung <strong>und</strong> einedemokratische Gesellschaft.(1) Der DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>)bekennt sich zu den Gr<strong>und</strong>sätzen der ParteiDIE LINKE. <strong>und</strong> des Jugendverbandes<strong>Linksjugend</strong> [’solid].(2) Es ist Aufgabe <strong>und</strong> Sinn des DIELINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>), sichfür eine demokratische Bildungs-, Kultur- <strong>und</strong>Jugendpolitik einzusetzen; die MeinungsvielfaltJugendlicher <strong>und</strong> junger Erwachsener zuerhalten <strong>und</strong> zu fördern; Maßnahmen imBereich der politischen Bildung <strong>und</strong>internationalen Begegnung durchzuführen;Maßnahmen im Bereich der freizeitorientierten<strong>und</strong> die Kreativität fördernden Bildung <strong>und</strong> imBereich der Freizeithilfen durchzuführen;andere Maßnahmen im Sinne der Jugendhilfenach §75 KJHG zu fördern <strong>und</strong> durchzuführen.(3) Wirtschaftliche Zwecke werden nichtverfolgt.§1 Status(1) Der DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>)ist derparteinahe Studierendenverband der Partei DIELINKE: <strong>und</strong> des Jugendverbandes <strong>Linksjugend</strong>[’solid].(2) Der DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) ist eineArbeitsgemeinschaft des Jugendverbandes<strong>Linksjugend</strong> [’solid] mit Sonderstatus, eigenerMitgliedschaft <strong>und</strong> Organisation. Sie ist in derB<strong>und</strong>essatzung der Partei sowie in derB<strong>und</strong>essatzung des Jugendverbandesverankert.(3) Der Sitz des DIE LINKE.SozialistischdemokratischerStudierendenverband (DIE§ 1 Allgemeine Bestimmungen1Der DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) ist eindemokratisch-sozialistischer Richtungsverband.2Er zielt ab auf die Entwicklung <strong>und</strong> Verbreitungstudentischer Positionen für eineselbstbestimmte Bildung <strong>und</strong> einedemokratische Gesellschaft.(1) Der DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>)bekennt sich zu den Gr<strong>und</strong>sätzen der ParteiDIE LINKE. <strong>und</strong> des Jugendverbandes<strong>Linksjugend</strong> [’solid].(2) 1 Es ist Aufgabe <strong>und</strong> Sinn des DIELINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>), sich füreine demokratische Bildungs-, Kultur- <strong>und</strong>Jugendpolitik einzusetzen; die MeinungsvielfaltJugendlicher <strong>und</strong> junger Erwachsener zuerhalten <strong>und</strong> zu fördern; Maßnahmen imBereich der politischen Bildung <strong>und</strong>internationalen Begegnung durchzuführen;Maßnahmen im Bereich der freizeitorientierten<strong>und</strong> die Kreativität fördernden Bildung <strong>und</strong> imBereich der Freizeithilfen durchzuführen; andereMaßnahmen im Sinne der Jugendhilfe nach §75KJHG zu fördern <strong>und</strong> durchzuführen.2Wirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.(3) Der Studierendenverband ist eineingetragener Verein im Sinne des BGB.(4) Der Sitz ist in Berlin.(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§1 Allgemeine Bestimmungen(1) Der Verband führt den Namen DIELINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) e.V.(2) DIE LINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) ist derparteinahe Studierendenverband der Partei DIELINKE. <strong>und</strong> des Jugendverbandes <strong>Linksjugend</strong>[’solid].(3) 1 Der Studierendenverband ist eineGliederung des B<strong>und</strong>esverbandes der„<strong>Linksjugend</strong> ['solid]“ mit eigener Mitgliedschaft<strong>und</strong> Organisation. 2 Er ist derStudierdendenverband der Partei „DIE LINKE.“.3Er ist rechtlich unabhängig von einer Partei imSinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes.


LINKE.<strong>SDS</strong>) ist Berlin.(4) 1 Der Sitz des DIE LINKE.SozialistischdemokratischerStudierendenverband (DIELINKE.<strong>SDS</strong>) ist Berlin. 2 Der Verein ist imVereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr§ 2 Mitglieder(1) Aktives Mitglied im StudierendenverbandDIE LINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) ist wer1. an einer Hochschule oder ähnlichenEinrichtung in der BRD studiert2. seine Mitgliedschaft gegenüber demStudierendenverband erklärt§ 2 Mitglieder(1) 1 Aktives Mitglied im StudierendenverbandDIE LINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) ist wer1. an einer Hochschule oder ähnlichenEinrichtung in der BRD studiert <strong>und</strong> seineMitgliedschaft gegenüber demStudierendenverband erklärtoder Mitglied der Partei DIE LINKE. ist <strong>und</strong> sichan einer ordentlichen Sitzung einer Gliederungdes Studierendenverbandes DIELINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) beteiligthatoder wer Mitglied des Jugendverbands<strong>Linksjugend</strong> [’solid] ist <strong>und</strong> sich an einerordentlichen Sitzung einer Gliederung desStudierendenverbandes DIELINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) beteiligthat.Passives Mitglied im Studierendenverband DIELINKE.Sozialistisch-demokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) ist, wer1. an einer Hochschule oder ähnlichenEinrichtung in der BRD studiert2. Mitglied der Partei DIE LINKE. oder Mitgliedim Jugendverband <strong>Linksjugend</strong> [’solid] ist.Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt,Ende des Studiums oder Ausschluss.oder Mitglied der Partei DIE LINKE. ist <strong>und</strong>seine Mitgliedschaft schriftlich aktiviertoder wer Mitglied des Jugendverbands<strong>Linksjugend</strong> [’solid] ist <strong>und</strong> seine Mitgliedschaftschriftlich aktiviert.2Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt,Ende des Studiums oder Ausschluss.(2) 1 Personen, die nicht mehr an einerHochschule oder ähnlichen Einrichtung in derBRD studieren, können außerordentlichesMitglied des Studierendenverbandes werden.2Sie haben die gleichen Rechte wie ordentlicheMitglieder mit Ausnahme des aktiven <strong>und</strong>passiven Wahlrechts.(2) Personen, die nicht mehr an einerHochschule oder ähnlichen Einrichtung in derBRD studieren, können außerordentlichesMitglied des Studierendenverbandes werden.Sie haben die gleichen Rechte wie ordentlicheMitglieder mit Ausnahme des aktiven <strong>und</strong>passiven Wahlrechts.§ 3 Mittelverwendung(1) Mittel des Studierendenverbandes dürfen


§ 3 Hochschulgruppe(1) Die Gr<strong>und</strong>lage des Verbandes bildet die ander Hochschule befindliche Hochschulgruppe.Die Hochschulgruppen sind die einzigestudentische Vertretung der Partei an denHochschulen. Daher kann es je Hochschuleauch nur eine Hochschulgruppe desStudierendenverbandes DIELINKE.Sozialistisch-DemokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) geben.(1a) Sich mit dem Verband solidarischerklärende Hochschulgruppen können alsassoziierte Gruppen am Leben des Verbandesmitwirken. Sie beteiligen sich an Kampagnen<strong>und</strong> Arbeitsgruppen des Verbandes mit vollenRechten <strong>und</strong> Pflichten. Zu B<strong>und</strong>eskongressenkönnen sie sie zwei Delegierte entsenden, dieRede <strong>und</strong> <strong>Antrag</strong>srecht haben. DerB<strong>und</strong>esvorstand stellt dies fest.nur für satzungsgemäße Zwecke verwendetwerden.(2) 1 Es darf keine Person durch Ausgaben, diedem Zweck des Studierendenverbandes fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hoheVergütung begünstigt werden. 2 Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mitteln desVereins.(3) Die Erstattung nachgewiesenerAufwendungen durch den Studierendenverbandist zulässig, soweit diese Aufwendungen durcheinen entsprechenden Beschluss durch daszuständige Organ des Studierendenverbandesbestätigt werden.§ 4 Hochschulgruppe(1) 1 Die Gr<strong>und</strong>lage des Verbandes bilden die ander Hochschule befindlichenHochschulgruppen. 2 Die Hochschulgruppensind die einzige studentische Vertretung derPartei DIE LINKE an den Hochschulen. 3 JeHochschule kann es nur eine Hochschulgruppedes Studierendenverbandes DIELINKE.Sozialistisch-DemokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>) geben.(2) 1 Sich mit dem Verband solidarischerklärende Hochschulgruppen können alsassoziierte Gruppen am Leben des Verbandesmitwirken. 2 Sie beteiligen sich an Kampagnen<strong>und</strong> Arbeitsgruppen des Verbandes mit vollenRechten <strong>und</strong> Pflichten. 3 Zu B<strong>und</strong>eskongressenkönnen sie sie zwei Delegierte entsenden, dieRede <strong>und</strong> <strong>Antrag</strong>srecht haben. 4 DerB<strong>und</strong>esvorstand stellt dies fest.(2) Die Gruppen des Verbandes tragen denNamen DIE LINKE.<strong>SDS</strong> oder <strong>SDS</strong>.DIE LINKE,sind in ihrer Arbeit selbstständig <strong>und</strong> könneneinen eigenen Zusatz- bzw. Zweitnamen sowieeine eigene <strong>Satzung</strong> führen, die der <strong>Satzung</strong>des Verbandes nicht widersprechen darf. JedeHochschulgruppe benennt mindestens einenAnsprechpartner/eine Ansprechpartnerin für denB<strong>und</strong>esverband.(3.1) Hochschulgruppen sind, wer einmal jeSemester eine Hauptversammlung abhält, zuder alle aktiven Mitglieder der Hochschulgruppeüber die U35-Verteiler der Partei DIE LINKE, dielokalen Mitgliederlisten <strong>und</strong> die üblichen eMail-Verteiler der Hochschulgruppe eingeladenwerden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen,die Versammlung ist verbands- <strong>und</strong>parteiöffentlich <strong>und</strong> findet nicht in der(3) 1 Die Gruppen des Verbandes tragen denNamen DIE LINKE.<strong>SDS</strong> oder <strong>SDS</strong>.DIE LINKE,sind in ihrer Arbeit selbstständig <strong>und</strong> könneneinen eigenen Zusatz- bzw. Zweitnamen sowieeine eigene <strong>Satzung</strong> führen, die der <strong>Satzung</strong>des Verbandes nicht widersprechen darf. 2 JedeHochschulgruppe benennt mindestens einenAnsprechpartner/eine Ansprechpartnerin für denB<strong>und</strong>esverband.(4) 1 Hochschulgruppe ist, wer einmal jeSemester eine Hauptversammlung abhält, zuder alle aktiven Mitglieder der Hochschulgruppeüber die U35-Verteiler der Partei DIE LINKE, dielokalen Mitgliederlisten <strong>und</strong> die üblichen eMail-Verteiler der Hochschulgruppe eingeladenwerden. 2 Die Ladungsfrist beträgt zweiWochen, die Versammlung ist verbands- <strong>und</strong>parteiöffentlich <strong>und</strong> findet nicht in der


vorlesungsfreien Zeit statt.vorlesungsfreien Zeit statt.(3.2) Um eine Beteiligung der passivenMitglieder zu ermöglichen, sollen diese einmaligbis zur Wahl der Delegierten zum 3.B<strong>und</strong>eskongress in Abstimmung mit denjeweiligen Gliederungen von Partei <strong>und</strong>Jugendverband eingeladen werden.(5) Um eine Beteiligung der passiven Mitgliederzu ermöglichen, sollen diese einmalig bis zurWahl der Delegierten zum B<strong>und</strong>eskongress inAbstimmung mit den jeweiligen Gliederungenvon Partei <strong>und</strong> Jugendverband eingeladenwerden.(4) Eine Hochschulgruppe kann durch jedenatürliche Person, die an einer deutschenHochschule studiert, gegründet werden. IhrenStatus als alleinvertretende Hochschulgruppeder Partei DIE LINKE. erhält sie durch Anzeigeder Gründung beim jeweiligen Kreis- oderLandesverband der Partei <strong>und</strong> durch Anzeigebeim Landes- oder B<strong>und</strong>esverbandes desStudierendenverbandes <strong>und</strong> Zustimmung desB<strong>und</strong>esverbandes des Studierendenverbandes.Es ist dann partei- <strong>und</strong> verbandsöffentlich zueiner Verbandsmitgliederversammlungeinzuladen, auf der Vorstand, Delegierte etc.gewählt können. Eine solcheVerbandsmitgliederversammlung hatmindestens einmal im Semester stattzufinden.(5) Im Streitfall über die Anerkennung einerHochschulgruppe entscheidet derB<strong>und</strong>esverband nach Rücksprache mit denBetroffenen <strong>und</strong> der Partei vor Ort.§4 Landesverbände(1) Die Hochschulgruppen eines B<strong>und</strong>eslandeskönnen sich zu einem Landeverbandzusammenschließen.Landeskoordinierungstreffen sind über dieHochschulgruppen einzuladen. DieLandesebene gibt sich eine <strong>Satzung</strong>, in derinsbesondere geregelt wird:- Anzahl der Delegierten,- Art <strong>und</strong> Umfang eines Landesvorstandes(LandessprecherInnen),- Rhythmus der Sitzungen,- Finanzierung der Fahrtkosten.(6) 1 Hochschulgruppen haben mindestens einMitglied. Ihr Tätigkeitsgebiet erstreckt sich aufdas Gebiet einer Hochschule. 2 Sie regeln ihreStruktur <strong>und</strong> ihre Tätigkeitsfelder im Rahmendieser <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>sätze desStudierendenverbandes selbstständig. 3 Sietreffen sich mindestens einmal im Semester.4Eine neu gegründete Hochschulgruppe hatihre Gründung gegenüber dem B<strong>und</strong>esvorstandoder der Bunesgeschäftsführung anzuzeigen.(7) Im Streitfall über die Anerkennung einerHochschulgruppe entscheidet der Ombudsratnach Anhörung der Betroffenen vor Ort <strong>und</strong> desB<strong>und</strong>esvorstands.§ 5 Landesverbände(1) 1 Die Hochschulgruppen einesB<strong>und</strong>eslandes können sich zu einemLandeverband zusammenschließen.2Landeskoordinierungstreffen sind über dieHochschulgruppen einzuladen.3Landesverbände geben sich eine <strong>Satzung</strong>, inder insbesondere geregelt wird:- Anzahl der Delegierten,- Art <strong>und</strong> Umfang eines Landesvorstandes(LandessprecherInnen),- Rhythmus der Sitzungen,- Finanzierung der Fahrtkosten.(2) Beim konstituierenden Treffen hat jedeHochschulgruppe eine Stimme. <strong>Satzung</strong>enkönnen nur beschlossen werden, wenn derEntwurf vorher verschickt wurde <strong>und</strong> zwei Drittelder anwesenden Hochschulgruppenzustimmen.(2) 1 Beim konstituierenden Treffen hat jedeHochschulgruppe eine Stimme. 2 <strong>Satzung</strong>enkönnen nur beschlossen werden, wenn derEntwurf vier Wochen vorher verschickt wurde<strong>und</strong> zwei Drittel der anwesendenHochschulgruppen zustimmen.(3) Die Ladungsfrist beträgt auf Landesebenemindestens zwei Wochen. Ein Landesverbandexistiert, wenn er mindestens einmal pro(3) 1 Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierWochen. 2 Ein Landesverband existiert, wenn ermindestens einmal pro Semester zu einem


Semester zu einemLandeskoordinierungstreffen zusammenkommt.§5 B<strong>und</strong>esverbandDie Hochschulgruppen auf dem Gebiet derB<strong>und</strong>esrepublik Deutschland schließen sich zueinem B<strong>und</strong>esverband zusammen.§6 B<strong>und</strong>eskongressDer B<strong>und</strong>eskongress ist das höchstebeschlussfassende Gremium der DIELINKE.Sozialistisch-DemokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>).Landeskoordinierungstreffen zusammenkommt.§6 B<strong>und</strong>esverbandDer Studierendenverband gliedert sich inLandesverbände <strong>und</strong> Hochschulgruppen.§7 B<strong>und</strong>eskongress(1) 1 Der B<strong>und</strong>eskongress ist das höchsteGremium des Verbandes. 2 Er berät <strong>und</strong>beschließt über die politischen <strong>und</strong>organisatorischen Fragen desStudierendenverbandes. 3 Er nimmt denFinanzbericht der Kassenprüfung entgegen. 4 Erentlastet den B<strong>und</strong>esvorstand.(2) 1 Der B<strong>und</strong>eskongress gibt sich im Rahmendieser <strong>Satzung</strong> eine Geschäfts- <strong>und</strong>Wahlordnung. 2 Zu Beginn der Tagung sindProtokollführende zu bestimmen, die einBeschlussprotokoll der Tagung anfertigen. 3 DieBeschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zumachen.§6a Ladung zum B<strong>und</strong>eskongressB<strong>und</strong>eskongresse sind über dieHochschulgruppen einzuladen. Der Einladungist eine vorläufige Tagesordnung unter Angabevon Ort <strong>und</strong> Zeit des B<strong>und</strong>eskongressesbeizufügen. Einlader ist der B<strong>und</strong>esvorstand.Die Ladungsfrist beträgt mindestens zweiWochen, Sitzungen finden nicht in dervorlesungsfreien Zeit statt. Die Ladungsfrist giltnur in der üblichen Vorlesungszeit vonUniversitäten <strong>und</strong> Fachhochschulen. EinB<strong>und</strong>eskongress findet einmal im Semesterstatt.§6b Delegierte, StimmrechtDie Delegierten werden auf denHauptversammlungen der Hochschulgruppegewählt. Jede Hochschulgruppe kannDelegierte für den B<strong>und</strong>eskongress wählen. DieGruppe der Delegierten einer Hochschulgruppeist (hart) quotiert <strong>und</strong> findet nach den(3) 1 Der B<strong>und</strong>eskongress tagt mindestenseinmal im Semester. 2 Die gewähltenDelegierten sind jeweils vier Wochen vor einerTagung des B<strong>und</strong>eskongresses schriftlicheinzuladen. 3 Die Ladungsfrist gilt nur in derüblichen Vorlesungszeit von Universitäten <strong>und</strong>Fachhochschulen. 4 <strong>Satzung</strong>sänderungen, dieAuflösung des Verbandes, die Beantragung vonParteiordnungsverfahren <strong>und</strong> Wahlen sind inder Einladung anzukündigen.(4) Ein außerordentlicher B<strong>und</strong>eskongress isteinzuberufen, wenn dies- der B<strong>und</strong>esvorstand mit Dreiviertelmehrheitoder- mindestens 1/5 der ordentlichen Mitgliederfordern.(5) Der B<strong>und</strong>eskongress ist beschlussfähig,wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.(6) 1 Die Delegierten werden auf denHauptversammlungen der Hochschulgruppegewählt. Jede Hochschulgruppe kann 2Delegierte für den B<strong>und</strong>eskongress wählen.2Die Gruppe der Delegierten einerHochschulgruppe ist (hart) quotiert <strong>und</strong> findetnach den Wahlmodalitäten desB<strong>und</strong>eskongresses statt. 3 Über die Wahl wird


Wahlmodalitäten des B<strong>und</strong>eskongresses statt.Über die Wahl wird ein Nachweis in Form einesProtokolls geführt, das bei derMandatsprüfungskommission eingereicht wird.§6c Mandatsverteilung <strong>und</strong>MandatsprüfungskommissionDer B<strong>und</strong>eskongress wählt eine dreiköpfigeMandatsprüfungskommission. Sie stellt zuBeginn des Semesters die Mandatsverteilungfür den jeweiligen B<strong>und</strong>eskongress fest. JedeHochschulgruppe erhält zwei Gr<strong>und</strong>mandate.Die Protokolle über die Wahl der Delegiertensind vor der B<strong>und</strong>esdelegiertenkonferenz derMandatsprüfungskommission vorzulegen. Sieentscheidet über die Anerkennung der Wahl <strong>und</strong>der Mandate. Mitglieder des B<strong>und</strong>esvorstandeskönnen nicht Mitglieder derMandatsprüfungskommission sein.§6d BeschlussfassungBeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit deranwesenden Delegierten gefasst, sofern diesnicht anders in dieser <strong>Satzung</strong> geregelt ist.Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheitvon zwei Dritteln der anwesendenHochschulgruppen:- <strong>Satzung</strong>sänderungen- Auflösung des Verbandes- Beantragung von ParteiordnungsverfahrenFolgende Beschlüsse können nur durchgeführtwerden, wenn sie der vorläufigen Tagesordnungentnommen werden können:- <strong>Satzung</strong>sänderungen- Auflösung des Verbandes- Beantragung von Parteiordnungsverfahren- Wahlenein Nachweis in Form eines Protokolls geführt,das bei der Mandatsprüfungskommissioneingereicht wird.(7) 1 Die Mandatsprüfungskommission stellt zuBeginn des Semesters die Mandatsverteilungfür den jeweiligen B<strong>und</strong>eskongress fest. 2 DieProtokolle über die Wahl der Delegierten sindvor dem B<strong>und</strong>eskongress derMandatsprüfungskommission vorzulegen. 3 Sieentscheidet über die Anerkennung der Wahl <strong>und</strong>der Mandate. 4 Mitglieder desB<strong>und</strong>esvorstandes können nicht Mitglieder derMandatsprüfungskommission sein.(8) 1 Der B<strong>und</strong>eskongress ist zuständig für dieBeratung <strong>und</strong> Beschlussfassung über:- das Programm des Verbandes,- die <strong>Satzung</strong> sowie die Finanzordnung <strong>und</strong>Ombudsordnung,- die gr<strong>und</strong>sätzlichen, politischen <strong>und</strong>organisatorischen Gr<strong>und</strong>sätze des Verbandes.- Wahlen2Er beschließt mit einer Zweidrittelmehrheit deranwesenden Delegierten über eventuelleÄnderungen der <strong>Satzung</strong> sowie mit einfacherMehrheit über die Finanzordnung. 3 Anträge auf<strong>Satzung</strong>sänderungen, Auflösung desVerbandes, Beantragung vonParteiordnungsverfahren <strong>und</strong> Wahlen müssenmit der Einladung zum B<strong>und</strong>eskongressbekannt gegeben werden.(9) 1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheitder anwesenden Delegierten gefasst, soferndies nicht anders in dieser <strong>Satzung</strong> geregelt ist.2Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheitvon zwei Dritteln der anwesendenHochschulgruppen:- <strong>Satzung</strong>sänderungen- Auflösung des Verbandes- Beantragung von Parteiordnungsverfahren(10) 1 Änderungen der §§ 1, 2 Abs. 1, 6d Abs. 3<strong>und</strong> 6i dieser <strong>Satzung</strong> können nur imEinvernehmen mit dem B<strong>und</strong>eskongress desJugendverbandes beschlossen werden(doppelte Mehrheit). 2 Sollte der Jugendverbandkeine Änderung der <strong>Satzung</strong> empfehlen, sobleibt es bei der bestehenden Regelung.


(11) ehm. 6g1Der B<strong>und</strong>eskongress wählt jeweils auf ein Jahr- den B<strong>und</strong>esvorstand,- den/die Geschäftsführer/innen- die dreiköpfige Mandatsprüfungskommission- die <strong>Antrag</strong>sberatungskommission- die Delegierten zum Parteitag der Partei DIELINKE,- die Delegierten zum B<strong>und</strong>eskongress von<strong>Linksjugend</strong> [`solid]- die Delegierten zum Länderrat von<strong>Linksjugend</strong> [`solid]- die Mitglieder des Ombudsrates,- die KassenprüferInnen,2Die Wahlen sind geheim.§6e B<strong>und</strong>esvorstand§8 B<strong>und</strong>esvorstandDer B<strong>und</strong>eskongress legt die Größe desB<strong>und</strong>esvorstandes mit einfacher Mehrheit fest.Der B<strong>und</strong>esvorstand leitet die laufendenGeschäfte. Mindestens die Hälfte desVorstandes ist weiblich. Für eine Übergangsfristvon einem Jahr gilt, dass in dem Vorstandmaximal eine Person mehr männlich alsweiblich sein kann. Der B<strong>und</strong>esvorstand kannweitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren,diese zählen nicht als ordentliche Mitglieder desB<strong>und</strong>esvorstandes. Insbesondere könnenPersonen, die Funktionen in hochschul- <strong>und</strong>bildungspolitischen Organisationen/Verbändeninnehaben, kooptiert werden. Mitglieder desB<strong>und</strong>esvorstandes müssen ordentlicheStudierende sein.(1) Der B<strong>und</strong>esvorstand ist das höchste Organzwischen den B<strong>und</strong>eskongressen.(2) 1 Der B<strong>und</strong>esvorstand ist verantwortlich fürdie Presse- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit, dieUmsetzung der Beschlüsse desB<strong>und</strong>eskongresses, hält den Geschäftsbetriebaufrecht, führt die Gesamtmitgliederdatei <strong>und</strong>koordiniert die Arbeit der Landesverbände <strong>und</strong>der Hochschulgruppen. Er beschließt denHaushalt. 2 Der B<strong>und</strong>esvorstand gibt sich eineGeschäftsordnung <strong>und</strong> regelt die weitereAufgabenverteilung unter sich.(3) 1 Der B<strong>und</strong>esvorstand besteht aus 3 bis 9gleichberechtigten Mitgliedern sowie einer/mSchatzmeisterIn. 2 Mindestens die Hälfte desVorstandes ist weiblich. 3 Der B<strong>und</strong>esvorstandist der Vorstand des Vereines im Sinne des §26BGB. 4 Jeweils zwei Mitglieder desB<strong>und</strong>esvorstands sind gemeinsam für denB<strong>und</strong>esvorstand geschäftsfähig.(6) Der B<strong>und</strong>esvorstand wird für die Dauer voneinem Jahr bis zu seiner Neuwahl gewählt.Mitglieder des B<strong>und</strong>esvorstandes müssenordentliche Studierende sein.(7) 1 Bei Wahlen zum B<strong>und</strong>esvorstand hat jede/rstimmberechtigte Delegierte so viele Stimmen,wie es Plätze im B<strong>und</strong>esvorstand zu besetzengilt. Jeder Wahlvorschlag kann maximal eineStimme je Delegierten erhalten. 2 Die Wahlerfolgt als Listenwahl. 3 Gewählt sind diePerson(en) mit den meisten Stimmen. 4 Imersten Wahlgang ist eine Mehrheit von mehr als50 % der abgegeben gültigen Stimmen zuerreichen. 5 Zu zweiten <strong>und</strong> folgendenWahlgängen kann nur antreten, wer bereits im


§6f Die B<strong>und</strong>esgeschäftsführungersten Wahlgang angetreten ist.(8) Scheidet der/die B<strong>und</strong>esschatzmeisterInvorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt derB<strong>und</strong>esvorstand unverzüglich aus seiner Mitteeine/n kommissarische/nB<strong>und</strong>esschatzmeisterIn.(10) 1 Zu jeder Sitzung des B<strong>und</strong>esvorstandesist ein/e Protokollführer/in zu bestimmen <strong>und</strong> einBeschlussprotokoll anzufertigen. 2 DieBeschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zumachen.(11) 1 Der B<strong>und</strong>esvorstand kann weitereMitglieder in den Vorstand kooptieren, diesezählen nicht als ordentliche Mitglieder desB<strong>und</strong>esvorstandes. 2 Insbesondere könnenPersonen, die Funktionen in hochschul- <strong>und</strong>bildungspolitischen Organisationen/Verbändeninnehaben, kooptiert werden.§9 Die B<strong>und</strong>esgeschäftsführungDie B<strong>und</strong>esgeschäftsführung leitet dieGeschäfte in Absprache <strong>und</strong> auf Anweisung desB<strong>und</strong>esvorstandes.§6g WahlenDie Größe des B<strong>und</strong>esvorstands beträgtmindestens drei Personen <strong>und</strong> maximal 10Personen. Wahlen sind in der Einladunganzukündigen. Der B<strong>und</strong>eskongress wähltjeweils auf ein Jahr- den B<strong>und</strong>esvorstand- eine B<strong>und</strong>esgeschäftsführung- die Delegierten zurB<strong>und</strong>esdelegiertenkonferenz desJugendverbands- die dreiköpfige Mandatsprüfungskommission1Die B<strong>und</strong>esgeschäftsführung leitet dieGeschäfte in Absprache <strong>und</strong> auf Anweisung desB<strong>und</strong>esvorstandes. 2 DieB<strong>und</strong>esgeschäftsführung besteht aus 2gleichberechtigten Mitgliedern. Mindestens einMitglied ist weiblich. 3 Bei Wahlen zurB<strong>und</strong>esgeschäftsführung hat jede/rstimmberechtigte Delegierte so viele Stimmen,wie Plätze zu besetzen sind. 4 JederWahlvorschlag kann maximal eine Stimme jeDelegierten erhalten. 5 Die Wahl erfolgt alsListenwahl. 6 Gewählt sind die Person(en) mitden meisten Stimmen. 7 Im ersten Wahlgang isteine Mehrheit von mehr als 50 % derabgegeben gültigen Stimmen zu erreichen. 8 Zuzweiten <strong>und</strong> folgenden Wahlgängen kann nurantreten, wer bereits im ersten Wahlgangangetreten ist.Neu § 7 Abs. 11


Die Wahlen sind geheim. Im Einzelnen gilt:Bei Wahlen zum B<strong>und</strong>esvorstand hat jede/rstimmberechtigte Delegierte so viele Stimmen,wie es Plätze im B<strong>und</strong>esvorstand zu besetzengilt. Jeder Wahlvorschlag kann maximal eineStimme je Delegierten erhalten. Die Wahl erfolgtals Listenwahl. Gewählt sind die Person(en) mitden meisten Stimmen. Im ersten Wahlgang isteine Mehrheit von mehr als 50 % derabgegeben gültigen Stimmen zu erreichen. Zuzweiten <strong>und</strong> folgenden Wahlgängen kann nurantreten, wer bereits im ersten Wahlgangangetreten ist. Bei Wahlen zurB<strong>und</strong>esgeschäftsführerin / zumB<strong>und</strong>esgeschäftsführer hat jede/r Delegierteeine Stimme. Gewählt ist, wer die meistenStimmen auf sich vereint. Im ersten Wahlgangsind mindestens 50 % der Stimmen zu erzielen.In weiteren Wahlgängen kann antreten, werbereits im ersten Wahlgang angetreten ist.§6h Vorschlag zu KooptierungenDer B<strong>und</strong>esvorstand benennt je eine Person zurKooptierung in- den B<strong>und</strong>esvorstand der Partei- den B<strong>und</strong>esvorstand des Jugendverbandes§ 10 Keine Änderung.§ 11 DatenschutzordnungDie vom Jugendverband vorgelegte <strong>und</strong> vomB<strong>und</strong>esvorstand bestätigte Datenschutzordnunggilt für alle Gliederungen desStudierendenverbands.§ 12 KassenprüferInnen(1) 1 Der B<strong>und</strong>eskongress wählt zweiKassenprüferInnen. Sie werden für die Dauervon einem Jahr gewählt. 2 Sie dürfen aufB<strong>und</strong>esebene keine andere Funktion außerdem Delegiertenmandat ausüben.(2) Die KassenprüferInnen haben die Finanzendes Studierendenverbandes jährlich gemeinsammit der/dem Schatzmeister/in zu prüfen <strong>und</strong>einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen,welcher dem B<strong>und</strong>eskongress vorzutragen ist.(3) Die KassenprüferInnen bereiten dieFinanzrevision durch die Kassenprüfung desJugendverbandes vor.§ 13 Ombudsrat(1) 1 Der Ombudsrat ist die Schlichtungsstellefür Konflikte innerhalb desStudierendenverbandes. 2 Er gibt sich eineeigene Ordnung, die der Bestätigung durch denB<strong>und</strong>eskongress des Studierendenverbandesbedarf.(2) Die Mitglieder des Ombudsrates dürfen in


§7 Übergangsbestimmungkeinem beruflichen oder finanziellenAbhängigkeitsverhältnis zumStudierendenverband stehen <strong>und</strong> kein Wahlamtauf Landes- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esebene innehaben.(3) 1 Die Schlichtung erfolgt nach Anhörung allerBeteiligten <strong>und</strong> etwaiger Zeugen durcho Vergleich zwischen denBeteiligteno Empfehlung einer Lösung an dieBeteiligten(4) 2 Wird der Vergleich einseitig gebrochen, kannsich der Ombudsrat auf <strong>Antrag</strong> erneut mit demSachverhalt befassen.(5) 3 Der Empfehlung des Ombudsrates kann vonmindestens einer Streitpartei binnen vierWochen nach Bekanntgabe gegenüber derB<strong>und</strong>esschiedskommission desB<strong>und</strong>esjugendverbandes widersprochenwerden.(4) 1 Bei einem Widerspruchsverfahren vor derB<strong>und</strong>esschiedskommission übersendet derOmbudsrat die Verfahrensunterlagen <strong>und</strong> denBeschluss. 2 Die Empfehlung des Ombudsrates<strong>und</strong> der Verlauf des Schlichtungsverfahrensmüssen von der B<strong>und</strong>esschiedskommission beider Urteilsbildung berücksichtigt werden.Streichen § 7In den ersten beiden Jahren nach Gründungdes Hochschulverbandes ist eine<strong>Satzung</strong>sänderung mit einfacher Mehrheitmöglich. Nach dem zweiten ordentlichenB<strong>und</strong>eskongress wird §2 (1) wie folgt ersetzt:1. an einer Hochschule oder ähnlichenEinrichtung in der BRD studiert2. seine Mitgliedschaft gegenüber demB<strong>und</strong>esverband schriftlich erklärt oder MitgliedderPartei DIE LINKE. ist <strong>und</strong> seine Aktivierung derpassiven Mitgliedschaft gegenüber demB<strong>und</strong>esverband schriftlich in eine aktiveschriftlich anzeigt, oder wer Mitglied desJugendverbandes linksjugend [’solid] ist <strong>und</strong>seine Aktivierung der passiven Mitgliedschaftgegenüber dem B<strong>und</strong>esverband schriftlich ineine aktive schriftlich anzeigt. Die aktiveMitgliedschaft ist zwei Wochen nach Erklärungdes Eintrittes wirksam. Aufgr<strong>und</strong> einesBeschluss der Hochschulgruppe kann dieseFrist unterschritten werden.§8 Auflösung:§ 14 Fördermitgliedschaft1Fördermitglieder unterstützen denStudierendenverband durch einen Förderbeitragvon mindestens 5 Euro im Monat. 2 Darauserwachsen ihnen keine Rechte <strong>und</strong> Pflichtengemäß § 2 dieser <strong>Satzung</strong>. 3 Sie haben dasRecht, sich über alle Angelegenheiten desStudierendenverbandes zu informieren.Keine Änderung


Wird DIE LINKE.Sozialistisch-DemokratischerStudierendenverband (DIE LINKE.<strong>SDS</strong>)aufgelöst, so geht das Vermögen an die ParteiDIE LINKE.Beschlossen auf dem Gründungskongress vom04.-06.Mai 2007.Geändert auf dem ersten ordentlichenB<strong>und</strong>eskongress vom 30.11.-02.12.2007

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