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Spot Repair Lackierungen - Festool

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Nr. 055Ausgabe 03/2011Fachausschuss-Informationsblatt<strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>-LackierarbeitenAnforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes____Zunehmend werden im Bereich der Autoreparaturkostengünstig <strong>Lackierungen</strong> geringen Umfangs, sogenannte „<strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>“- oder auch „Smart-<strong>Repair</strong>“-Lackierarbeiten, angeboten. Häufig werden dieseArbeiten dann außerhalb der klassischen Fahrzeugreparatur-Lackierbetriebedurchgeführt, zum Beispielin Vertragswerkstätten, freien Reparaturbetrieben,Verkaufsräumen oder auch auf Parkplätzen von BauundSupermärkten. Dabei werden in der Regel nurunzureichende Maßnahmen zum Brand-, ExplosionsundGesundheitsschutz getroffen.Inhaltsverzeichnis1 Größe der zu behandelnden Fläche2 Verarbeitete Lackmenge3 Lackierpistolen4 Räume / Bereiche5 Technische Lüftung6 Explosionsschutz7 Vermeidung von Zündquellen8 Kennzeichnung9 Persönliche Schutzausrüstung10 Gefährdungsbeurteilung,Betriebsanweisung,Explosionsschutzdokument11 Weitere rechtliche Grundlagen__Bild 1: Anschleifen der Schadstelle„<strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>“ bezeichnet eine besondere Reparaturlackiermethode,bei der die Reparatur auf die Schadstellebegrenzt bleibt. Die an sich übliche kompletteBeschichtung des Reparaturteiles mit Klarlack ist dabeinicht vorgesehen. Die <strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>-Methode ist inihrer Größenordnung festgelegt, sie eignet sich verfahrensbedingtfür die Lackreparatur maximal einerSchadstelle pro Fahrzeugteil.Dieses Informationsblatt stellt praxisnah die Mindestanforderungenzur Sicherstellung des Arbeits- undGesundheitsschutzes sowie des Schutzes Dritter aufder Grundlage des branchenbezogenen Regelwerkszusammen. Als <strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong> wird dabei jeder Sprühauftragvon Beschichtungsstoffen verstanden, alsoauch die Verwendung von Lacksprühdosen.1 Größe der zu behandelnden FlächeDie Größe des Schadens bestimmt die zu lackierendenFläche, die erforderliche Lackmenge und damit auch dieGefährdung durch Lackaerosole. Daher darf die Größeeinzelner kleiner Lackschäden maximal 3,5 cm Längebzw. Durchmesser betragen. Die insgesamt lackierteFläche darf DIN-A4 - Größe je Schaden nicht überschreiten,und es darf maximal eine Schadstelle proFahrzeugteil lackiert werden.2 Verarbeitete LackmengeUnabhängig von der Größe eines einzelnen Schadensmuss jedoch auch die Menge der insgesamt verwendetenMaterialmenge, also Füller, Basis- und Klarlack begrenztsein. Daher dürfen in einem Betrieb pro Tag im Mittelnicht mehr als 1 kg verspritzt werden. Dieses gilt auch beider Verwendung von Spraydosen.3 LackierpistolenDie Art der Lackierpistole beeinflusst den Materialdurchsatzund damit die Schadstoffkonzentration am Arbeitsplatz.Daher dürfen bei <strong>Spot</strong>-repair-Arbeiten ausschließlichLackierpistolen verwendet werden, deren Durchsatzmaximal 135 ml/min und deren Bechervolumen maximal150 ml beträgt (z. B. Airbrush-Pistolen). ElektrostatischeSprühsysteme sind grundsätzlich nicht zulässig.Die Reinigung von Lackierpistolen muss in geschlossenenoder halbgeschlossenen Reinigungsgeräten erfolgen.Dieses Fachausschuss-Informationsblatt wurde unter Federführung des Fachausschusses „Metall und Oberflächenbehandlung“ (FA MO) der DGUVerarbeitet. Der FA setzt sich zusammen u. a. aus Vertretern der UVT, staatlichen Stellen, Sozialpartnern, Herstellern und Betreibern (s. a. BGG 900).Hinweis: Zu den Zielen der Fachausschuss- Informationsblätter siehe Fachausschuss- Informationsblatt Nr. 001


Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 055 Ausgabe 03/2011 Seite 2 / 3<strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>-Lackierarbeiten - Anforderungen des Arbeits- und GesundheitsschutzesLackierbereich (1 Meter um die zu lackierende Fläche)und im Anmischbereich ist daher grundsätzlich von einerExplosionsgefährdung entsprechend der Zone 2 auszugehen.Um diese Zone 2 ist im weiteren Umkreis/Abstandvon 3 Metern von einem feuergefährdeten Bereichauszugehen.Beim Umfüllen, Mischen und Reinigen dürfen Gefäße nurfür kurze Zeit geöffnet werden, um die Gefahr der Bildunggefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verringern.Sie müssen danach wieder fest verschlossen werden.Zur Festlegung von Ex-Zonen und zum Explosionsschutz-Dokument siehe Abschnitt 10.7 Vermeidung von ZündquellenBild 2: Auftragen von Klarlack4 Räume / BereicheSpitzlackierarbeiten führen grundsätzlich zu Brand- undExplosionsgefahren im Arbeitsbereich. Auch <strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>darf deshalb nur in geeigneten Räumen oder Bereichendurchgeführt werden, die den Anforderungen der BGR500 Kap. 2.29 [1] Abschnitt 3.1 und den baulichenAnforderungen sowie den Brandschutzanforderungen derjeweils zuständigen Behörden entsprechen.5 Technische LüftungDie technische Lüftung ist die wirksamste Maßnahme zurVerbesserung der Arbeitsbedingungen. Bei Spritzlackierarbeitenund allen anderenTätigkeiten unter Verwendungvon Lösemitteln muss daher eine Absaugeinrichtung inder Nähe der zu bearbeitenden Fläche so positioniert undbetrieben werden, dass Lacknebel und Lösemitteldämpfewirksam erfasst werden.Die Abluftleistung der Absaugeinrichtung sollte mindestens3.500 m³/h, die Luftgeschwindigkeit im Absaugquerschnittmindestens 0,5 m/s betragen. Dabei muss eineausreichende Zuluft gewährleistet werden, insbesonderewenn <strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong> in kleineren Räumen durchgeführtwerden. Außerdem muss der Ventilator der Absaugeinrichtungzur Förderung lösemittelbeladener Luft geeignetsein.Die Absaugeinrichtung muss auch mit einem Filter zurAbscheidung der Lackaerosole ausgerüstet sein. DieAbluft muss über Dach so ins Freie geführt werden, dassNachbarn nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt auchfür die Abluft von Pistolenreinigungsgeräten, die mit einertechnischen Lüftung ausgestattet sind.Nach Beendigung des Lackiervorgangs muss dieAbsaugung noch mindestens 5 Minuten weiterbetriebenwerden, um alle Gefahrstoffe aus dem Arbeitsbereich zuentfernen.Bei Störung der Absaugung sind die Arbeiten sofort zuunterbrechen.6 ExplosionsschutzDie meisten heute verwendeten Lacke sind brennbareFlüssigkeiten. Auch wenn vom Hersteller kein Flammpunktangegeben ist (z. B. bei Wasserlacken), kann beimVerspritzen explosionsfähige Atmosphäre entstehen. ImIn explosions- und feuergefährdeten Bereichen dürfengrundsätzlich keinerlei Zündquellen wirksam werden. Imexplosionsgefährdeten Bereich dürfen daher• keine mobilen elektrischen Geräte (z. B. Notebook,Mobiltelefon oder Beleuchtung) aufgestellt und/oderbetrieben werden.• keine weiteren potentiellen Zündquellen (offenesFeuer, Batterieladegeräte, heiße Oberflächen o. ä.)eingebracht werden.Mobile IR-Trocknungsgeräte dürfen erst nach derAbdunstphase verwendet werden. Der Abstand zwischenStrahler und lackierter Oberfläche sollte dabei mindestens50 cm betragen.Offenes Feuer, Heißarbeiten und Rauchen sind währendder <strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>-Tätigkeit im feuer- und explosionsgefährdetenBereich verboten. Brandlasten - wie z. B. Papier -sind zu entfernen.Im feuergefährdeten Bereich dürfen sich keine wirksamenZündquellen (z. B. Heizlüfter) befinden.8 KennzeichnungFolgende Hinweisschilder nach BGV A 8 [2] sind vor Aufnahmeder Tätigkeiten aufzustellen bzw. anzubringen:W21 „Warung vor explosionsfähigerAtmosphäre“,P02 „Feuer, offenes Lichtund Rauchen verboten“P01 „Rauchen verboten“P06 „Zutritt für Unbefugteverboten“9 Persönliche SchutzausrüstungFür die Spritzlackierarbeiten ist die persönliche Schutzausrüstungnach den Anforderungen der BGR 231 [3]auszuwählen, bereitzustellen und zu benutzen, in derHinweis: Zu den Zielen der Fachausschuss- Informationsblätter siehe Fachausschuss- Informationsblatt Nr. 001


Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 055 Ausgabe 03/2011 Seite 3 / 3<strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>-Lackierarbeiten - Anforderungen des Arbeits- und GesundheitsschutzesRegel also eine filtrierende Halbmaske mit KombifilterA2P2. Dabei ist der rechtzeitige Austausch der Filterbesonders wichtig.Während des Schleifens wird die Benutzung einer StaubschutzmaskeFFP2 empfohlen, beim Anmischen undReinigen sind lösemittelbeständige Handschuhe undSchutzbrille zu tragen.Der Arbeitgeber muss die jeweils geeignete persönlicheSchutzausrüstung zu Verfügung zu stellen.10 Gefährdungsbeurteilung,Betriebsanweisung,ExplosionsschutzdokumentDer Arbeitgeber hat gemäß §14 Abs. 1 und 2 GefStoffV[4] eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der alle bei<strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>-Arbeiten auftretenden Gefährdungen undgetroffenen Schutzmaßnahmen aufgeführt sind.Anhand der Betriebsanweisung müssen Beschäftigte vorAufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend mindestenseinmal jährlich unterwiesen werden.Achtung: Die Festlegung von Ex-Zonen und die Anfertigungeines Explosionsschutzdokumentes nach§ 6 BetrSichV [5] ist nur dann erforderlich,wenn <strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>-Arbeiten standortgebundendurchgeführt werden.11 Weitere rechtliche Grundlagen11.1 UmweltschutzBetriebe, die <strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>-Arbeiten ausführen oder ausführenlassen, fallen unter 31. BImSchV [6], gewerblicheBetriebe sind damit anzeigepflichtig.Die Anforderung an das in Verkehr bringen von Lackenund Lösemitteln ist durch die ChemVOCFarbV [7]geregelt.11.2 BaurechtFür Gebäude und Räume, in denen <strong>Spot</strong>-<strong>Repair</strong>-Arbeotendurchgeführt wird, gelten die Anforderungen der Bauordnungder Länder, ggf. muss eine Nutzungsänderungbeantragt und von der zuständigen Behörde genehmigtwerden.Literatur:[1] Berufsgenossenschaftliche Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ BGR500 Kap. 2.29 „Verarbeiten von Beschichtungsstoffen“[2] Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungam Arbeitsplatz“ BGV A 8[3] Berufsgenossenschaftliche Regel „Schutzmaßnahmenkonzept fürSpritzlackierarbeiten - Lackaerosole“ BGR 231[4] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung –GefStoffV) vom 26. November 2010[5] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derBereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit,über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen undüber die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002(BGBl. I S. 3777) zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom18. Dezember 2008 (BGBl. I, Nr. 62, S. 2768) in Kraft getreten am 29.Dezember 2009[6] Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischerVerbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel inbestimmten Anlagen - 31. BImSchV. 31. Verordnung zur Durchführungdes Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 21. August 2001(BGBl. I S. 2180). Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnungvom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194).[7] Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionenflüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung desInverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (LösemittelhaltigeFarben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV) vom16.12.2004 BGBl. I S. 3508, zuletzt geändert durch Artikel 4 vom20.12.2010 BGBl. I S. 2194.[8] Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderunggefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und aufBinnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt- GGVSEB) vom 17. Juni 2009 BGBl. I S. 1389, zuletztgeändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. März 2011 BGBl. I S.347.[9] Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung derumweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KreislaufwirtschaftsundAbfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 BGBl. I S.2705, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 11. August2010 BGBl. I S. 1163.Bildnachweis:Die im Fachausschuss-Informationsblatt gezeigten Bilder wurden freundlicherweisezur Verfügung gestellt von:Bild 1, 2:Fachausschuss Metall und OberflächenbehandlungHerausgeber:FachausschussMetall und OberflächenbehandlungSeligmannallee 430173 Hannover11.3 Transport, Lagerung und EntsorgungAnforderungen der Beförderung (Transport), derLagerung und der Entsorgung von Lacken, Lösemittelnund Lackierhilfsstoffen enthalten:• Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt- GGVSEB [8]• Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV• Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG [9]Hinweis: Zu den Zielen der Fachausschuss- Informationsblätter siehe Fachausschuss- Informationsblatt Nr. 001

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