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5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. DieBeschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werdennicht mitgezählt.6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ deranwesenden stimmberechtigten Mitglieder.7.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. BeiStimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der erstenVorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.9.) Die Mitgliederversammlung setzt die Kassenprüfer ein, die aber dem Gremium des Vorstandes und demAusschuss nicht angehören dürfen.§ 10 Zuständigkeit der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:• Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Kassenberichtes• Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen• Entlastung des Vorstandes• Wahl des Vorstandes und des Ausschusses• Wahl der Kassenprüfer/innen• Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichtengemäß § 5 der Vereinssatzung.• Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.§ 11 Der Ausschuss1.) Der Ausschuss des Vereins besteht aus der Anzahl, die in der Mitgliederversammlung festgelegten Personenzahl.(aktuell 8 Personen).Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein.2.) Der Ausschuss ist nur in Verbindung mit dem Vorstand beschlussfähig. Der Ausschuss hat die Aufgabe denVorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit derAnwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, indessen Abwesenheit die Stimmer des/der 2. Vorsitzenden. Zu Einzelposten kann ein Beschluss nur biszu einem Betrag von 8000.-€uro ( achttausend €uro ) herbeigeführt werden.3.) Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage derWahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl desAusschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so kann der Vorstand mitdem Ausschuss über die Wahl eines Ersatzmitgliedes entscheiden.4.) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen. Der/die ersteVorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins lädt zurAusschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einerWoche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Ausschuss muss einberufen werden,wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind dieAusschussmitglieder, die die Einberufung des Ausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt,den Ausschuss selbst einzuberufen. Zu den Sitzungen des Ausschusses haben alle VorstandsmitgliederZutritt, auch das Recht zur Diskussion und das Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von denSitzungen des Ausschusses zu verständigen.5.) Die Ausschusssitzungen werden von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/derenVerhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacherMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Ausschuss kann in Verbindung mit dem Vorstand all dieBeschlüsse fassen, die für die Hauptversammlung keine Genehmigung geben muss.

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