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zum Download! - SG Niederwangen

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unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichenwerden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. DieStreichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens dreiMonate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitgliedmitzuteilen.4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grundvorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einerVorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend seinmüssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere• Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungenoder gegen Beschlüsse des Vereins.• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einerangemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oderschriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zubegründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung desVorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. DieBerufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang desAusschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufungrechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten dieMitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahinruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen denAusschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, sounterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass dieMitgliedschaft als beendet gilt.§ 7 OrganeDie Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung )b) der Ausschussc) der Vorstand§ 8 Haftung der Organmitglieder und VertreterDie Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragtenVereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zurHaftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einenAnspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.§ 9 Mitgliederversammlung1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentlicheMitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unterAngabe der Gründe beim Vorstand beantragen.2.) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von derstellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung, Schwäbischen Zeitung undim Mitteilungsblatt der Ortschaft <strong>Niederwangen</strong> unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen vorher undunter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind,einzuberufen.3.) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 4 Tagevor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden.Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung demzustimmt.4.) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/derenVerhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet.

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