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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder1.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zurichten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von demgesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für denbeschränkt Geschäftsfähigen.2.) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungenund die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sindverpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck desVereins entgegensteht.3.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allenVeranstaltungen des Vereins teilzunehmen.4.) Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichenVerhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:a) die Mitteilung von Anschriftenänderungenb) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahrenc) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevantsind.d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein dieerforderlichen Änderungen nach Ziff. a-c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins undkönnen diesem nicht entgegengehalten werden.6.) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichenÄnderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und könnendiesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, istdas Mitglied <strong>zum</strong> Ausgleich verpflichtet.§ 5 Mitgliedsbeiträge1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:Der Jahresbeitrag, bei Eintritte im 2.Halbjahr die Hälfte.2.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierungbesonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereinsnotwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet dieMitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze bestehtvon jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages des einzelnen Mitgliedes.3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. DerVorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.4.) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft <strong>zum</strong> Jahresende unterEinhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitgliederwerden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im folgendem Jahr imVerein geführt und betragsmäßig veranlagt.5.) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung vonder Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Vereingegenüber sind bis <strong>zum</strong> Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.2.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied desVorstands erfolgen. Er ist <strong>zum</strong> Schluss des Kalenderjahres 31.12 des laufenden Jahres

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