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<strong>Niederwangen</strong>, den 07.05.2010Satzung§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr1.) Der Verein trägt den Namen Sportgemeinde <strong>Niederwangen</strong> e.V., als Abkürzung die Bezeichnung<strong>SG</strong>N.2.) Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Niederwangen</strong> und ist im Vereinsregister desAmtsgerichtes Wangen/A. eingetragen.3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr4.) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein undseine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen undOrdnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände,deren Sportarten die im Verein betrieben werden.§ 2 Zweck des Vereins1.) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderungsportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keineZuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.4.) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnenentstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der erweiterte Vorstand kann im Rahmen derhaushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ odereine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.§ 3 Mitgliedschaft1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einemdafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. DerAufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, diegleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichtengilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis <strong>zum</strong> Ablaufdes Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.3.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.4.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anmeldung. Gleichzeitig wird der von der Mitgliederversammlungfestgesetzte Mitgliedsbeitrag fällig.5. ) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdientgemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernanntwerden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder1.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zurichten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von demgesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für denbeschränkt Geschäftsfähigen.2.) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungenund die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sindverpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck desVereins entgegensteht.3.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allenVeranstaltungen des Vereins teilzunehmen.4.) Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.5.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichenVerhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:a) die Mitteilung von Anschriftenänderungenb) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahrenc) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevantsind.d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein dieerforderlichen Änderungen nach Ziff. a-c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins undkönnen diesem nicht entgegengehalten werden.6.) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichenÄnderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und könnendiesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, istdas Mitglied <strong>zum</strong> Ausgleich verpflichtet.§ 5 Mitgliedsbeiträge1.) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:Der Jahresbeitrag, bei Eintritte im 2.Halbjahr die Hälfte.2.) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierungbesonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereinsnotwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet dieMitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze bestehtvon jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages des einzelnen Mitgliedes.3.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. DerVorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.4.) Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft <strong>zum</strong> Jahresende unterEinhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitgliederwerden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im folgendem Jahr imVerein geführt und betragsmäßig veranlagt.5.) Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung vonder Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Vereingegenüber sind bis <strong>zum</strong> Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.2.) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied desVorstands erfolgen. Er ist <strong>zum</strong> Schluss des Kalenderjahres 31.12 des laufenden Jahres


unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichenwerden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. DieStreichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens dreiMonate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitgliedmitzuteilen.4.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grundvorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einerVorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend seinmüssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere• Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungenoder gegen Beschlüsse des Vereins.• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einerangemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oderschriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zubegründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung desVorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. DieBerufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang desAusschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufungrechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten dieMitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahinruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen denAusschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, sounterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass dieMitgliedschaft als beendet gilt.§ 7 OrganeDie Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung )b) der Ausschussc) der Vorstand§ 8 Haftung der Organmitglieder und VertreterDie Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragtenVereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zurHaftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einenAnspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.§ 9 Mitgliederversammlung1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentlicheMitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unterAngabe der Gründe beim Vorstand beantragen.2.) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von derstellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung, Schwäbischen Zeitung undim Mitteilungsblatt der Ortschaft <strong>Niederwangen</strong> unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen vorher undunter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind,einzuberufen.3.) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 4 Tagevor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden.Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung demzustimmt.4.) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/derenVerhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet.


5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. DieBeschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werdennicht mitgezählt.6.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ deranwesenden stimmberechtigten Mitglieder.7.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. BeiStimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.8.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der erstenVorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.9.) Die Mitgliederversammlung setzt die Kassenprüfer ein, die aber dem Gremium des Vorstandes und demAusschuss nicht angehören dürfen.§ 10 Zuständigkeit der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:• Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Kassenberichtes• Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen• Entlastung des Vorstandes• Wahl des Vorstandes und des Ausschusses• Wahl der Kassenprüfer/innen• Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichtengemäß § 5 der Vereinssatzung.• Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.§ 11 Der Ausschuss1.) Der Ausschuss des Vereins besteht aus der Anzahl, die in der Mitgliederversammlung festgelegten Personenzahl.(aktuell 8 Personen).Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein.2.) Der Ausschuss ist nur in Verbindung mit dem Vorstand beschlussfähig. Der Ausschuss hat die Aufgabe denVorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit derAnwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, indessen Abwesenheit die Stimmer des/der 2. Vorsitzenden. Zu Einzelposten kann ein Beschluss nur biszu einem Betrag von 8000.-€uro ( achttausend €uro ) herbeigeführt werden.3.) Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage derWahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl desAusschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vorzeitig aus, so kann der Vorstand mitdem Ausschuss über die Wahl eines Ersatzmitgliedes entscheiden.4.) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Ausschusssitzungen. Der/die ersteVorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins lädt zurAusschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einerWoche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Ausschuss muss einberufen werden,wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind dieAusschussmitglieder, die die Einberufung des Ausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt,den Ausschuss selbst einzuberufen. Zu den Sitzungen des Ausschusses haben alle VorstandsmitgliederZutritt, auch das Recht zur Diskussion und das Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von denSitzungen des Ausschusses zu verständigen.5.) Die Ausschusssitzungen werden von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/derenVerhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacherMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Ausschuss kann in Verbindung mit dem Vorstand all dieBeschlüsse fassen, die für die Hauptversammlung keine Genehmigung geben muss.


6.) Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der Abteilungs- und Übungsleiter/-innen. DieLeiterinnen und Leiter sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sindzu protokollieren. Der Vorstand ist gegenüber dieser Personengruppe weisungsbefugt.§ 12 Vorstand1.) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Personen:a) Der/die erste Vorsitzendeb) Der/die stellvertretende Vorsitzendec) Der/die Schatzmeister/ind) Der/die Schriftführer/inDer Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die ersteVorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einemGeschäftswert über 500.- €, die Zustimmung des Ausschusses erforderlich ist.2.) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltungdes Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderenVereinsorgan zugewiesen ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahlan gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Beivorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächstenMitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/dieerste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unterAngabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. DerVorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunterder/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. DerVorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessenAbwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu derbeschließenden Regelung erklären.Der Vorstand informiert den Ausschuss schriftlich über gefasste Beschlüsse.Scheiden beide Vorsitzende aus, so ist umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung vom Ausschusseinzuberufen. Die Hauptversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2.Vorsitzenden geleitet.Dem/der Kassier/in obliegt die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines, nimmt die Bezahlunggenehmigter Rechnungen vor, prüft die Kontenführung der Bank, erstellt den jährlichen Kassenbericht, hatBankvollmacht ( wie der 1. und 2. Vorsitzende ) <strong>zum</strong> geldlichen Vereinsvermögen.Der/die Schriftführer/in erstellt zu jeder Ausschusssitzung ein Protokoll, das von ihm/ihr und von dem/der 1.Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Der/die Schriftführer/in erstellt das Protokoll über die Hauptversammlung, dasauch noch von dem/der 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Er/sie hat ferner den anfallenden Schriftverkehr desVereins zu erledigen.§ 13 Vereinsjugend1.) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder ansowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.3.) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einerMehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird.


Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie diegewählte Mitglieder des Jugendvorstandes. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch denVereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.4.) Der/die Jugendleiter/in gehört dem Ausschuss an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zweiJahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.§ 14 OrdnungenZur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eineBeitragsordnung, eine Jugendordnung, sowie eine Ehrungsordnung geben. Für die der Vorstand mit dem Ausschusszuständig ist.§ 15 StrafbestimmungenSämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt.Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, dieEhre und das Vermögen des Vereines vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:1.) Verweis2.) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines3.) Geldstraße bis zu € 250,00 je Einzelfall4.) Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung§ 16 Kassenprüfer/-in1.) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, dienicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.2.) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerischprüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.3.) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstandberichten.§ 17 Datenschutz1.) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindungauf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. JedemVereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabeidurch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.2.) Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.§ 18 Auflösung1.) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossenwerden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung denMitgliedern angekündigt ist.2.) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertelder erschienen Mitglieder.3.) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, diedie Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlungnichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/diestellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.4.) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigterZwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt/Gemeinde ( Sportverband der


Stadt Wangen/A. ) , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweckezur Förderung des Sports verwenden darf.§ 19 In-Kraft-TretenDiese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07. Mai 2010 beschlossen und ersetzt die bisherigeSatzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.<strong>Niederwangen</strong>, den 07.05.2010Michael HößManfred Wetschorek1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

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