innovativ:nrw - Geologischer Dienst NRW

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4 Der Weg zum Geologischen Dienst NRW Bei der Reorganisation der staatlichen geologischen Dienste nach 1945 – die in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich verlief – war 1950 das Amt für Bodenforschung der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet worden, aus dem 1957 das Geologische Landesamt NRW als eigenständige Landesoberbehörde für das Land Nordrhein-Westfalen hervorgegangen ist. Diese Neuordnung, die in den alten Bundesländern 1958 mit der Errichtung der heutigen Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover zunächst abgeschlossen war, ist ab 1990 in den neuen Ländern fortgesetzt worden. In allen Bundesländern sind heute geologische Dienste eingerichtet. Sie sind überwiegend den Wirtschaftsressorts nachgeordnet, ab 1990 zum Teil auch den Umweltressorts. Allerdings blieben sie nur in wenigen Bundesländern als eigenständige Behörden erhalten. Im Zuge von Verwaltungsreformen kam es vielfach zu Fusionen mit der Berg- oder Umweltverwaltung. Am 13. April 2000 verabschiedete der nordrhein-westfälische Landtag das Zweite Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung. Ziel war eine Straffung der Verwaltungsstruktur, um größere Effizienz und Transparenz sowie klarere Kompetenzzuordnung innerhalb der Landesverwaltung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger im Lande zu schaffen. Im Zuge dieses Gesetzes wurden das Geologische Landesamt in den Landesbetrieb Geologischer Dienst umgewandelt. Im Vorfeld wurden für das ehemalige Geologische Landesamt NRW verschiedene Modelle der Zusammenlegung mit anderen Landesbehörden diskutiert. Am 27. März 2000 verständigten sich die Koalitionsfraktionen im Landtag schließlich darauf, das Geologische Landesamt – wie verschiedene andere Landesoberbehörden auch – in einen Landesbetrieb zu überführen. Ein begleitender Arbeitskreis wird eingerichtet Um die zur Gründung des neuen Landesbetriebs notwendigen Schritte zu koordinieren, setzte das damalige Geologische Landesamt NRW bereits am 31. März 2000 eine hausinterne Lenkungsgruppe unter Beteiligung der Personalvertretung ein. Vom zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr wurde ein Arbeitskreis einberufen, dem Mitarbeiter des Ministeriums sowie die Amtsleitung und der Personalratsvorsitzende des Geologischen Landesamtes angehören.

Bis zur ersten Sitzung des Arbeitskreises am 18. Mai 2000 waren die Grundlagen für die betriebswirtschaftlich relevante Definition der Kostenstellen und Kostenträger und der Entwurf einer Organistationsstruktur für den zu gründenden Landesbetrieb erarbeitet. Der Arbeitskreis begleitet auch weiterhin den neuen Landesbetrieb in seiner Aufbauphase. Die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen werden geschaffen Bevor der Landesbetrieb Geologischer Dienst NRW seine Arbeit aufnehmen konnte, waren umfangreiche Vorarbeiten zu erledigen, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des damaligen Geologischen Landesamtes großes Engagement und auch viel Geduld abverlangten. Schwerpunkte waren ✔ Betriebssatzung In der Betriebssatzung (MBl. NRW. 2001 S. 5) sind die Aufgaben des Geologischen Dienstes und sein Verhältnis zur Fachaufsicht geregelt. Bei den Aufgaben wird zwischen Grundleistungen und Dienstleistungen unterschieden. Grundleistungen sind in der Regel Leistungen im Rahmen der Daseins- und Risikovorsorge, bei denen wirtschaftliche Aspekte nachrangig sind. „Auftraggeber“ ist das Land, die Finanzierung erfolgt über die Zuführung (Verlustausgleich). Hervorzuheben ist, dass es auch zu den Grundleistungen zählt, der breiten Öffentlichkeit – und hier vor allem der jungen Generation – das Verständnis für geowissenschaftliche Zusammenhänge und damit für die Erde als Lebensraum zu vermitteln. Dienstleistungen sind objekt- und anwendungsbezogene Leistungen (qualifizierte Auskünfte, Gutachten, Fachbeiträge, Stellungnahmen), die auf Veranlassung Dritter (Auftraggeber) gegen ein kostendeckendes Entgelt erbracht werden. In diesem Zusammenhang waren auch frühzeitig die steuerrechtlichen Fragen mit der örtlichen Finanzverwaltung zu klären. ✔ Regelung der Leistungsbeziehungen innerhalb des Landes Kunden (Auftraggeber) des Geologischen Dienstes NRW sind überwiegend Behörden des Landes und der Kommunen. Die Leistungsabnahme-Verordnung (GV. NRW. 2001 S. 63) regelt die Beziehungen zwischen den auftraggebenden Verwaltungseinheiten des Landes und dem Geologischen Dienst. 5

Bis zur ersten Sitzung des Arbeitskreises am 18. Mai 2000<br />

waren die Grundlagen für die betriebswirtschaftlich relevante<br />

Definition der Kostenstellen und Kostenträger und der Entwurf<br />

einer Organistationsstruktur für den zu gründenden Landesbetrieb<br />

erarbeitet. Der Arbeitskreis begleitet auch weiterhin den<br />

neuen Landesbetrieb in seiner Aufbauphase.<br />

Die rechtlichen und organisatorischen<br />

Grundlagen werden geschaffen<br />

Bevor der Landesbetrieb <strong>Geologischer</strong> <strong>Dienst</strong> <strong>NRW</strong> seine<br />

Arbeit aufnehmen konnte, waren umfangreiche Vorarbeiten zu<br />

erledigen, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des damaligen<br />

Geologischen Landesamtes großes Engagement und<br />

auch viel Geduld abverlangten. Schwerpunkte waren<br />

✔ Betriebssatzung<br />

In der Betriebssatzung (MBl. <strong>NRW</strong>. 2001 S. 5) sind die Aufgaben<br />

des Geologischen <strong>Dienst</strong>es und sein Verhältnis zur<br />

Fachaufsicht geregelt. Bei den Aufgaben wird zwischen<br />

Grundleistungen und <strong>Dienst</strong>leistungen unterschieden.<br />

Grundleistungen sind in der Regel Leistungen im<br />

Rahmen der Daseins- und Risikovorsorge, bei denen wirtschaftliche<br />

Aspekte nachrangig sind. „Auftraggeber“ ist das<br />

Land, die Finanzierung erfolgt über die Zuführung (Verlustausgleich).<br />

Hervorzuheben ist, dass es auch zu den Grundleistungen<br />

zählt, der breiten Öffentlichkeit – und hier vor<br />

allem der jungen Generation – das Verständnis für geowissenschaftliche<br />

Zusammenhänge und damit für die Erde<br />

als Lebensraum zu vermitteln.<br />

<strong>Dienst</strong>leistungen sind objekt- und anwendungsbezogene<br />

Leistungen (qualifizierte Auskünfte, Gutachten,<br />

Fachbeiträge, Stellungnahmen), die auf Veranlassung<br />

Dritter (Auftraggeber) gegen ein kostendeckendes Entgelt<br />

erbracht werden.<br />

In diesem Zusammenhang waren auch frühzeitig die steuerrechtlichen<br />

Fragen mit der örtlichen Finanzverwaltung zu<br />

klären.<br />

✔ Regelung der Leistungsbeziehungen innerhalb<br />

des Landes<br />

Kunden (Auftraggeber) des Geologischen <strong>Dienst</strong>es <strong>NRW</strong><br />

sind überwiegend Behörden des Landes und der Kommunen.<br />

Die Leistungsabnahme-Verordnung (GV. <strong>NRW</strong>. 2001<br />

S. 63) regelt die Beziehungen zwischen den auftraggebenden<br />

Verwaltungseinheiten des Landes und dem<br />

Geologischen <strong>Dienst</strong>.<br />

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