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IFF-Info Nr. 27, 2004 - IFFOnzeit

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Ulrike Möniglich punitive Züge (vgl. Frommel2001, S. 288).I. Das GewaltschutzgesetzDas Gewaltschutzgesetz (GewSchG), bestehend aus nur vier Paragraphen,stellt das „Kernstück“der neuen zivilrechtlichen Regelungendar (vgl. BT-Drucks. 14/5429,S. 16). Es sieht Schutzmaßnahmennicht nur bei ausgeübter, sondernauch bei angedrohter Gewalt vor.Darüber hinaus regelt es die Strafbarkeitbei Zuwiderhandlungen.1. Schutzmaßnahmen beiausgeübter GewaltNach § 1 GewSchG hat das Gerichtbei einer vorsätzlichen und widerrechtlichenVerletzung des Körpers,der Gesundheit oder der Freiheiteiner Person die zur Abwendungweiterer Verletzungen erforderlichenMaßnahmen zu treffen. Dieseallgemein gehaltenen Voraussetzungenmachen deutlich, dass das Gesetzgrundsätzlich für jede in dieserForm verletzte Person gelten soll –unabhängig vom Geschlecht undauch unabhängig davon, ob sich umeine Verletzung im sozialen Nahraum,z.B. um einen Fall häuslicherGewalt, handelt oder kein besonderesNäheverhältnis besteht. Sofernim Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetzdie rechtlichenVerbesserungen im Umgang mithäuslicher Gewalt in den Vordergrundgestellt werden, trifft dieszwar den Hauptanwendungsbereichder neuen Regelungen, ist aber insgesamtzu kurz gegriffen. Das Gerichthat die „zur Abwendung weitererVerletzungen erforderlichenMaßnahmen“ zu treffen. Die für diePraxis wichtigsten in Betracht kommendenSchutzanordnungen zähltdas Gesetz auf; hierbei handelt essich im Wesentlichen um Betretungs-,Kontakt- und Näherungsverbote.Das Gericht kann danachdem/der Täter/in insbesondereverbieten, die Wohnung des Opferszu betreten (<strong>Nr</strong>. 1), sich in einembestimmten Umkreis der Wohnungder verletzten Person aufzuhalten(<strong>Nr</strong>. 2), zu bestimmende andere Orteaufzusuchen, an denen sich dieverletzte Person aufhält (<strong>Nr</strong>. 3), Verbindungzur verletzten Person –auch über Fernkommunikationsmittel(nicht nur Telefon, sondernz.B. auch Fax, E-Mail, SMS) – aufzunehmen(<strong>Nr</strong>. 4) oder ein Zusammentreffenmit der verletzten Personherbeizuführen (<strong>Nr</strong>. 5). Der Katalogder möglichen Anordnungenist, wie durch die Verwendung desWortes „insbesondere“ deutlichwird, nicht abschließend, d.h. dasGericht kann – sofern es der Einzelfallerfordert – auch andere Maßnahmentreffen. Darüber hinaus istes auch möglich, mehrere Maßnahmennebeneinander anzuordnen.Zu berücksichtigen ist, dass Anordnungendurch das Gericht nurdann getroffen werden, wenn sie„zur Abwendung weiterer Verletzungen“erforderlich sind, d.h. esmuss eine Wiederholungsgefahr bestehen.Für die Feststellung einersolchen Gefahr künftiger Beeinträchtigungengilt im Interesse desOpfers jedoch eine Beweiserleichterung:Nicht das Opfer muss den– in der Praxis oft schwierigen – Beweisführen, dass auch zukünftigVerletzungen durch den/die Täter/Täterin in zu erwarten sind; vielmehrspricht eine tatsächliche Vermutungdafür, dass weitere Beeinträchtigungenzu besorgen sind, sodass es dem/der Täter/in obliegt,diese Vermutung zu widerlegen. 7Das zum Eingreifen des GerichtsAnlass gebende Verhalten indiziertalso die Wiederholungsgefahr(Palandt/Brudermüller <strong>2004</strong>, GewSchG § 1 Rn. 6). In dieser Beweisregelungliegt angesichts der Tatsache,dass über zukünftiges Verhalteneiner anderen Person nur schwerBeweis geführt werden kann, einebegrüßenswerte Begünstigung desOpfers.Gem. § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchGsollen die gerichtlichen Anordnungenbefristet werden. Hierbei ist derGrundsatz der Verhältnismäßigkeitzu beachten, da in Rechtspositionendes Täters bzw. der Täterin eingegriffenwird. Insbesondere kommteine Einschränkung des Rechts auf„Kommunikations- und Bewegungsfreiheit“in Betracht (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28). Wenn nachAblauf der ursprünglichen Fristweitere Verletzungen zu befürchtensind, kann eine – unter Umständenauch mehrmalige – Fristverlängerungausgesprochen werden (Palandt/Brudermüller<strong>2004</strong>, GewSchG § 1 Rn. 7). Damit soll gewährleistetwerden, dass je nach Umständendes Einzelfalls auch längerfristigeSchutzmaßnahmen getroffenwerden können, insbesondere dann,wenn die Gewalteinwirkungen entsprechendschwer sind oder/undsich über einen längeren Zeitraumerstrecken (vgl. Palandt/Brudermüller<strong>2004</strong>).Nach § 1 Abs. 1 a.E. GewSchGsind bei der Anordnung der Maßnahmenberechtigte Interessen desTäters bzw. der Täterin, die einenKontakt mit dem Opfer unumgänglichmachen, zu berücksichtigen.Diese können z.B. vorliegen, wennder/die Täter/in seinen/ihren Arbeitsplatzin der Wohnung hat oderer bzw. sie zur Durchführung desUmgangsrechts mit gemeinsamenKindern in die Nähe der Wohnungkommen muss. Liegen solche Gegebenheitenvor, sind sie unter konkreterBezeichnung der Umständein der Anordnung zu benennen (vgl.Palandt/Brudermüller <strong>2004</strong>, GewSchG § 1 Rn. 9; BT-Drucks. 14/5429 S. 29).8

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