IFF-Info Nr. 27, 2004 - IFFOnzeit

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10.07.2015 Aufrufe

TAGUNGSBERICHTAnina Mischau und Birgitta WredeWomen’s Studies in the New Milenium: Does the future belong to us? 91REZENSIONArlie Russell Hochschild: Keine Zeit. Wenn die Firma zum Zuhause wird undzu Hause nur Arbeit wartet (Mechtild Oechsle) 93Eszter Belinszki, Katrin Hansen, Ursula Müller (Hg.) Diversity Management.Best Practices im internationalen Feld (Karin Gabbert) 98Christiane Erlemann: Ich trauer meinem Ingenieurdasein nicht mehr nach.Warum Ingenieurinnen den Beruf wechseln – eine qualitative empirischeStudie (Anina Mischau) 100Hildegard Macha, Claudia Fahrenwald (Hg.): Körperbilder zwischen Natur undKultur. Interdisziplinäre Beiträge zur Genderforschung (Cornelia Muth) 102NEUERSCHEINUNGEN 103INFORMATIONEN 106

Ulrike MönigDie rechtlichen Schutzmöglichkeiten gegen häusliche GewaltDie rechtlichen Schutzmöglichkeiten gegen häuslicheGewaltEin Beitrag zum neuen GewaltschutzrechtIm Anschluss an die in dieser Zeitschrift 1 geführte Debatte zu Gewalterfahrungen von Frauen und Männern soll zurinterdisziplinären Abrundung der Thematik der Blick auf die aktuelle Gesetzeslage im Bereich häuslicher und familiärerGewalt gerichtet werden. Der gesetzliche Schutz in diesem Bereich ist mittlerweile deutlich verbessert worden. Was mitHilfe der neuen Regelungen erreicht werden kann, ist Gegenstand der folgenden Ausführungen. Darüber hinaus wirderstes aktuelles Zahlenmaterial über polizeiliche Einsätze bei häuslicher Gewalt in Nordrhein-Westfalen und im RaumBielefeld betrachtet.EinleitungNachdem in den neunziger Jahrendas Problem der häuslichen Gewaltund dabei insbesondere der Gewaltgegen Frauen und Kinder auch inder öffentlichen Diskussion breiterenRaum eingenommen hat 2 undGegenstand zahlreicher Fachveranstaltungenunterschiedlicher Disziplinengewesen ist, wurde schließlichauch die Gesetzgebung aktiv.Gesetzgeberische Maßnahmen sindsowohl auf Bundes- wie auf Landesebenegetroffen worden. Am1.1.2002 ist das Gesetz zur Verbesserungdes zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttatenund Nachstellungen sowie zurErleichterung der Überlassung der Ehewohnungbei Trennung in Kraft getreten.Es ist als Artikelgesetz konzipiert,das neben dem Kernstück derneuen Regelung, nämlich den zivilrechtlichenRegelungen zum Gewaltschutz– dem sog. Gewaltschutzgesetz(GewSchG) – flankierendeNeuregelungen, insbesondere auchVerfahrensvorschriften, enthält. Mitdem Gewaltschutzgesetz wurde derzivilrechtliche Rechtsschutz derOpfer häuslicher Gewalt insofernverbessert, als nunmehr der Grundsatzgilt: „Der Täter geht, das Opferbleibt“. Opfern häuslicher Gewaltbleibt es jetzt erspart, die gemeinsameWohnung verlassen zumüssen, während der Täter weiterhindie Annehmlichkeiten des gewohntenWohnumfeldes genießenkann. Angesichts der Tatsache, dassbislang ca. 45.000 Frauen jährlich ineinem der 435 Frauenhäuser inDeutschland Zuflucht vor der Gewaltihres Partners gesucht haben 3 ,stellt dies eine deutliche Verbesserungdar. 4Der Entwurf des Gesetzes gehtauf einen Aktionsplan der Bundesregierungzur Bekämpfung von Gewaltgegen Frauen zurück. 5 Obwohlursprünglich der Schutz von Frauenvor häuslicher Gewalt im Vordergrundstand (vgl. Fn. 5) und diesauch rechtstatsächlich der Hauptanwendungsbereichdes Gesetzes ist(vgl. Abschnitt C), geht der Anwendungsbereichder Neuregelungendarüber hinaus. Um im Rahmen eineseffizienten Gesamtkonzeptesdem Erfordernis sofortigen Schutzesder Opfer in der aktuellen Krisensituationbesser gerecht werdenzu können, sind gleichzeitig mit dengenannten bundesrechtlichen Regelungenin einigen BundesländernÄnderungen der Polizeigesetze inKraft getreten; für Nordrhein-Westfalenhandelt es sich dabei um § 34aPolizeigesetz NW. 6 Die nunmehrvorliegende Kombination polizeirechtlicher,zivilrechtlicher undstrafrechtlicher Instrumente kanninsgesamt gesehen durchaus alsneues Interventionsrecht gegenhäusliche Gewalt bezeichnet werden(vgl. Frommel 2001, S. 287f.). Fürden Bereich der häuslichen Gewaltliegen mittlerweile erste Zahlen undAuswertungen polizeilicher Einsätzeund im Anschluss eingeleiteterZivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrenvor, die Hinweise auf diepraktische Umsetzung der neuenRegelungen liefern können.A. Zivilrechtlicher Schutz nachden NeuregelungenDas Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichenSchutzes bei Gewalttaten undNachstellungen sowie zur Erleichterungder Überlassung der Ehewohnung beiTrennung beinhaltet im Wesentlichenzivilrechtliche Vorschriften, denenzum einen klarstellende Funktionim Verhältnis zur bisher geltendenRechtslage zukommt und die zumanderen einschneidende Interventionen,von denen die Wohnungszuweisungdie weitestgehende ist, zulassen.Darüber hinaus trägt es deut-Info 21.Jg. Nr.27/20047

Ulrike MönigDie rechtlichen Schutzmöglichkeiten gegen häusliche GewaltDie rechtlichen Schutzmöglichkeiten gegen häuslicheGewaltEin Beitrag zum neuen GewaltschutzrechtIm Anschluss an die in dieser Zeitschrift 1 geführte Debatte zu Gewalterfahrungen von Frauen und Männern soll zurinterdisziplinären Abrundung der Thematik der Blick auf die aktuelle Gesetzeslage im Bereich häuslicher und familiärerGewalt gerichtet werden. Der gesetzliche Schutz in diesem Bereich ist mittlerweile deutlich verbessert worden. Was mitHilfe der neuen Regelungen erreicht werden kann, ist Gegenstand der folgenden Ausführungen. Darüber hinaus wirderstes aktuelles Zahlenmaterial über polizeiliche Einsätze bei häuslicher Gewalt in Nordrhein-Westfalen und im RaumBielefeld betrachtet.EinleitungNachdem in den neunziger Jahrendas Problem der häuslichen Gewaltund dabei insbesondere der Gewaltgegen Frauen und Kinder auch inder öffentlichen Diskussion breiterenRaum eingenommen hat 2 undGegenstand zahlreicher Fachveranstaltungenunterschiedlicher Disziplinengewesen ist, wurde schließlichauch die Gesetzgebung aktiv.Gesetzgeberische Maßnahmen sindsowohl auf Bundes- wie auf Landesebenegetroffen worden. Am1.1.2002 ist das Gesetz zur Verbesserungdes zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttatenund Nachstellungen sowie zurErleichterung der Überlassung der Ehewohnungbei Trennung in Kraft getreten.Es ist als Artikelgesetz konzipiert,das neben dem Kernstück derneuen Regelung, nämlich den zivilrechtlichenRegelungen zum Gewaltschutz– dem sog. Gewaltschutzgesetz(GewSchG) – flankierendeNeuregelungen, insbesondere auchVerfahrensvorschriften, enthält. Mitdem Gewaltschutzgesetz wurde derzivilrechtliche Rechtsschutz derOpfer häuslicher Gewalt insofernverbessert, als nunmehr der Grundsatzgilt: „Der Täter geht, das Opferbleibt“. Opfern häuslicher Gewaltbleibt es jetzt erspart, die gemeinsameWohnung verlassen zumüssen, während der Täter weiterhindie Annehmlichkeiten des gewohntenWohnumfeldes genießenkann. Angesichts der Tatsache, dassbislang ca. 45.000 Frauen jährlich ineinem der 435 Frauenhäuser inDeutschland Zuflucht vor der Gewaltihres Partners gesucht haben 3 ,stellt dies eine deutliche Verbesserungdar. 4Der Entwurf des Gesetzes gehtauf einen Aktionsplan der Bundesregierungzur Bekämpfung von Gewaltgegen Frauen zurück. 5 Obwohlursprünglich der Schutz von Frauenvor häuslicher Gewalt im Vordergrundstand (vgl. Fn. 5) und diesauch rechtstatsächlich der Hauptanwendungsbereichdes Gesetzes ist(vgl. Abschnitt C), geht der Anwendungsbereichder Neuregelungendarüber hinaus. Um im Rahmen eineseffizienten Gesamtkonzeptesdem Erfordernis sofortigen Schutzesder Opfer in der aktuellen Krisensituationbesser gerecht werdenzu können, sind gleichzeitig mit dengenannten bundesrechtlichen Regelungenin einigen BundesländernÄnderungen der Polizeigesetze inKraft getreten; für Nordrhein-Westfalenhandelt es sich dabei um § 34aPolizeigesetz NW. 6 Die nunmehrvorliegende Kombination polizeirechtlicher,zivilrechtlicher undstrafrechtlicher Instrumente kanninsgesamt gesehen durchaus alsneues Interventionsrecht gegenhäusliche Gewalt bezeichnet werden(vgl. Frommel 2001, S. 287f.). Fürden Bereich der häuslichen Gewaltliegen mittlerweile erste Zahlen undAuswertungen polizeilicher Einsätzeund im Anschluss eingeleiteterZivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrenvor, die Hinweise auf diepraktische Umsetzung der neuenRegelungen liefern können.A. Zivilrechtlicher Schutz nachden NeuregelungenDas Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichenSchutzes bei Gewalttaten undNachstellungen sowie zur Erleichterungder Überlassung der Ehewohnung beiTrennung beinhaltet im Wesentlichenzivilrechtliche Vorschriften, denenzum einen klarstellende Funktionim Verhältnis zur bisher geltendenRechtslage zukommt und die zumanderen einschneidende Interventionen,von denen die Wohnungszuweisungdie weitestgehende ist, zulassen.Darüber hinaus trägt es deut-<strong>Info</strong> 21.Jg. <strong>Nr</strong>.<strong>27</strong>/<strong>2004</strong>7

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