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IFF-Info Nr. 27, 2004 - IFFOnzeit

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Ulrike Mönigauch Häuser, die zu Wohnzwecken genutztwerden.12 Z.B. nach einer Vergewaltigung odereinem Tötungsversuch.13 Z.B. wenn der/die Täter/in behindertist und die Wohnung behindertengerechtausgestattet ist.14 BT-Drucks. 14/5429 S. 31f.; Palandt/Brudermüller(<strong>2004</strong>), GewSchG§ 2 Rn.13. Die Nutzungsvergütung richtetsich dann nach dem Mietwert, vgl.Schweikert/Baer (2002, Rn. 77).15 Der Begriff ist identisch mit demnunmehr in § 1361 b BGB verwendeten.16 Dass die Verletzung einer zivilrechtlichenVerpflichtung strafrechtlichpönalisiert wird, ist dem Gesetz durchausnicht fremd, wie die Existenz des §170 StGB zeigt.17 Widersprüchlich insoweit Palandt/Brudermüller noch in der 62. Aufl.(2003) zu § 1361 b Rn. 1 und § 2GewSchG Rn. 2; anders und klarer nunmehrin der 63. Aufl. (<strong>2004</strong>), wo es heißt,§ 1361 b sei die „weitergehende Vorschriftallgemein zur Lösung von Konfliktenunter Ehegatten“ (§ 1361 b Rn.1) und die Anwendungsbereiche könntensich überschneiden (§ 2 GewSchGRn. 2). M.E. müssen beide Vorschriftenim Interesse eines effektiven undmöglichst lückenlosen Opferschutzesnebeneinander anwendbar sein.18 Vgl. die zahlreichen Nachweise ausder Rechtsprechung bei Palandt/Brudermüller(2001, § 1361 b, Rn. 8); BT-Drucks. 14/5429, S. 11; (Grziwotz 2002,S. 872).19 AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschlussvom 5.9.2002 – 142 F 3248/02– , in: Familie, Partnerschaft, Recht2003, S. 26-28.20 AG Tempelhof-Kreuzberg aaO, S.<strong>27</strong>f. Zu den konkreten Einzelheiten desFalles ebd.21 Zur bisherigen Rechtslage siehe BT-Drucks. 14/5429, S. 24 und Hermann(2002, S. 3063).22 Einen Überblick über die Rechtslagein den verschiedenen Bundesländerngeben Schweikert/Baer (2002, Rn. 381ff.).23 Nach der bis Ende 2001 geltendenRechtslage in NRW konnte die Polizeieinen Schutz der Opfer vor der gewalttätigenPerson nur in engen zeitlichenGrenzen gewährleisten. In Betracht kamenIngewahrsamnahme der gewalttätigenPerson bis zu einem Tag undPlatzverweis.24 IM NRW, http://www.im.nrw.de/sch/96.htm.25 IM NRW, http://www.im.nrw.de/sch/96.htm.26 Es steht unter Leitung der ErstenKriminalhauptkommissarin Heike Lütgertund der Gleichstellungsbeauftragtender Stadt Bielefeld, Ilse Buddemeier.<strong>27</strong> Für das 2. Halbjahr 2003 liegt eineAuswertung noch nicht vor; es zeichnetsich jedoch eine Steigerung der Einsatzzahlenab, wobei für das Gesamtjahrvon ca. 640 Einsätzen auszugehensein dürfte.28 Zu berücksichtigen ist, dass sich dasErfassungssystem Anfang 2003 in derAnlaufphase befand und noch nicht alleMitarbeiter/innen gleichermaßen mitdem Erfassungsbogen vertraut waren.Daraus erklärt sich die Rubrik „keineAngaben/unbekannt/Fehleingaben“.Es ist zu erwarten, dass sich die diesbezüglichenZahlen bereits im nächstenErfassungszeitraum deutlich reduzierenwerden.29 Bock (2001) kommt in seinem Gutachtenzum Gesetzesentwurf zu derEmpfehlung, ihn insgesamt abzulehnen.Seine Begründung stützt sich wesentlichdarauf, die Bundesregierung habemit ihrer Behauptung, häusliche Gewaltginge fast ausschließlich von Männernaus, ein „geschlechtsspezifisches Bedrohungsszenario“entworfen; der Gesetzentwurfsei „ausschließlich aufEnteignung, Entmachtung, Ausgrenzungund Bestrafung von Männern“gerichtet. Bock sieht hierin einen„Grundtenor“, der „eine zersetzendeWirkung ausüben“ werde „und damitnicht nur die demographische Entwicklungnegativ beeinflussen, sondern auchdie Lebensqualität der Bürger und diegesellschaftliche Integration“.LiteraturBock, Michael: Gutachten zum Entwurfeines Gesetzes zur Verbesserungdes zivilrechtlichen Schutzesbei Gewalttaten und Nachstellungensowie zur Erleichterung der Überlassungder Ehewohnung bei Trennungvom 15. 6. 2001, www.vafk.de/gewaltschutz[29.1.04].Bundeskriminalamt (Hg.): PolizeilicheKriminalstatistik 2002 BundesrepublikDeutschland, http://www.bka.de/pks/pks2002/index2.html[31.1.04].Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend (BMFSFJ;Hg.): Aktionsplan der Bundesregierungzur Bekämpfung von Gewaltgegen Frauen, Bonn 1999.Bundesrat (BR, Hg.): Gesetzentwurfder Bundesregierung. Entwurf einesGesetzes zur Neugliederung, Vereinfachungund Reform des Mietrechts(Mietrechtsreformgesetz), Drucksache439/00, Berlin 2000.Deutscher Bundestag (BT, Hg.): Gesetzentwurfder Bundesregierung.Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserungdes zivilrechtlichen Schutzesbei Gewalttaten und Nachstellungensowie zur Erleichterung der Überlassungder Ehewohnung bei Trennung,Drucksache 14/5429, Berlin2001.Frommel, Monika: Fußangeln auf demWeg zu einer verbesserten Präventiongegen häusliche Gewalt, in: Zeitschriftfür Rechtspolitik, 2001, S.287-291.Grziwotz, Herbert: Schutz vor Gewaltin Lebensgemeinschaften und vorNachstellungen, in: Neue JuristischeWochenschrift, 2002, S. 872-874 .Hermann, Ulrike: Die Umsetzung des„Gewaltschutzgesetzes“ in das Landespolizeirecht,in: Neue Juristische16

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