10.07.2015 Aufrufe

IFF-Info Nr. 27, 2004 - IFFOnzeit

IFF-Info Nr. 27, 2004 - IFFOnzeit

IFF-Info Nr. 27, 2004 - IFFOnzeit

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die rechtlichen Schutzmöglichkeiten gegen häusliche Gewaltauch mit den Ergebnissen der polizeilichenKriminalstatistik für alleStraftaten überein (vgl. Bundeskriminalamt,2002): Danach sind unterallen Tatverdächtigen etwa dreimalmehr Männer als Frauen(76,5% männliche, 23,5% weiblicheTatverdächtige). Schlüsselt man weiternach Delikten auf, so ist erkennbar,dass der Schwerpunkt der Frauenkriminalitätbei Diebstahlsdeliktenliegt; hier beträgt ihr Anteil31,1%. Im Bereich der Körperverletzungsdeliktewerden hingegennur 15,4% der Delikte von Frauenbegangen. Gegenüber den Zahlenaus dem Hellfeld gehen Dunkelfeld-Untersuchungen zwar von einemhöheren Anteil weiblicher Kriminalitätaus, der auf ca. 35% an der Gesamtkriminalitätgeschätzt wird(Hell- und Dunkelfeld; vgl. Schwind2003, S. 79f.; mwN). Dieser Wertentspricht aber immer noch nicht –trotz steigender Tendenz (vgl.Schwind aaO) – dem Anteil vonFrauen an der Bevölkerung. Darüberhinaus sind deliktsspezifischeUnterschiede zu berücksichtigen(vgl. ebd.). Betrachtet man den Bereichinnerfamiliärer Gewalt, so sindhier Männer als Täter überrepräsentiert.Neuere kriminologische Forschungsergebnissezu Misshandlungs-Deliktenin der Familie habennach Schneider (2001) Folgendesergeben: „(...) Frauen-Misshandlung ist13mal häufiger als Männer-Misshandlung.Partner-Gewalt in der Familie istein asymmetrisches Phänomen. Männer-Misshandlung ist nicht nur seltener alsFrauen-Misshandlung. Männer fügen ihrenviel verletzbareren Frauen auch vielschwerere körperliche und seelische Schädenzu, und sie werden häufiger rückfällig.Frauen wenden Gewalt zumeist in fürsie ausweglosen Situationen, in Notwehrlagenan, und sie verursachen weit leichterekörperliche Verletzungen als Männer.Frauen-Gewalt wird von Männern häufigzur Rechtfertigung ihrer eigenen Gewalt-Anwendungbenutzt.“ (ebd., S. 208;mwN)D. Fazit und AusblickDas neue Gewaltschutzrecht ist einguter Anfang zur Entprivatisierunghäuslicher Gewalt. Seit Inkrafttretenreagieren Polizei und Justiz inzunehmendem Maße mit Interventionen,die allerdings nur ein Bausteinim entschlossenen Vorgehengegen häusliche Gewalt sein können.In diesem Bereich ist eine engeVernetzung aller beteiligten Stellenim Hilfesystem notwendig, um diebetroffenen Opfer wirksam darinunterstützen zu können, einenSchlussstrich unter den Gewaltkreislaufzu setzen. Hier bleibt nochvieles zu verbessern.Anmerkungen1 Vgl. <strong>IFF</strong> <strong>Info</strong> <strong>Nr</strong>. 24, 2002, S. 72 ff.2 Der Auffassung von Meder (2001, S.193), es sei „wie Kindesmissbrauch undVergewaltigung in der Ehe als Modethema“in der Presseberichterstattung sogar„teilweise überstrapaziert“ worden,kann allerdings nicht zugestimmt werden.3 Gesetzentwurf der Bundesregierung,BT-Drucks. 14/ 5429, S. 1, aus dem Jahr2001. Etwas ältere Schätzungen ausdem Jahr 1995 belaufen sich auf ca.40.000 Frauen (vgl. Schall/Schirrmacher1995, S. 11; mwN). Zutreffendwird sowohl von Peschel-Gutzeit (2001,S. 243) als auch von Schall/Schirrmacher(1995), darauf hingewiesen, dasses sich um Zahlen aus dem Hellfeldhandelt und das Dunkelfeld im Bereichkörperlicher Gewalt gegen Frauen alssehr groß einzuschätzen ist (vgl. hierzuSchall/Schirrmacher 1995, S. 11 ff.)4 Inwieweit sich die neuen Regelungentatsächlich auf die Anzahl der Inanspruchnahmevon Frauenhäusern auswirkt,wäre noch zu untersuchen.5 BMFSFJ, Aktionsplan der Bundesregierungzur Bekämpfung von Gewaltgegen Frauen. Zur Vorgeschichte desGesetzentwurfes vgl. auch: Hermann(2002, S. 3062; mwN), Schumacher(2001, S. 953f.) und Schweikert (2000,S. 168 ff.). Einen kurzen Überblick überdie Rechtslage in Österreich, an denensich die deutschen Neuregelungen orientieren,geben u.a. Hesse/Queck/Lagodny(2002, S. 68-70), Schumacher(2001, S. 954) und Schweikert (2000, S.169f.).6 Die Ausführungen im Folgenden konzentrierensich ausschließlich auf dasPolizeigesetz NW; sie lassen sich inhaltlichweitestgehend auf andere Bundesländer,die ebenfalls eine Spezialregelungeingeführt haben, übertragen. Ineinigen Bundesländern hingegen – wiez.B. in Baden-Württemberg – hat manauf die Einführung einer Spezialregelungverzichtet und stützt die entsprechendenMaßnahmen wie die Wohnungsverweisungauf die polizeilicheGeneralklausel. Die unterschiedlichegesetzliche Regelungstechnik muss m.E.keine Auswirkung auf die Effizienz polizeilicherSofortmaßnahmen haben.7 Palandt/Brudermüller <strong>2004</strong>, GewSchG § 1 Rn. 6, § 2 Rn. 17; BT-Drucks.14/5429 S. 19 mwN aus der Rechtsprechung,die an die Widerlegung der Vermutunghohe Anforderungen stellt.8 Der Begriff „to stalk“ stammt ausdem Englischen und bedeutet in der Jägersprache„heranpirschen, nachstellen“(Schumacher 2001, S. 955, Fn. 24).9 Für eine enge Auslegung jedochPalandt/Brudermüller <strong>2004</strong>, GewSchG§ 2 Rn. 2: Selbst wenn neben dem gemeinsamenWunsch, Wohnbedürfnissebilliger und/oder angenehmer zu befriedigen,eine gemeinsame Haushaltsführunghinzukommt, soll dies nichtausreichen.10 So auch Schumacher (2002, S. 650);zu weiteren Einzelfragen im Zusammenhangmit der Auslegung des Begriffess. ebda.11 Das Gesetz spricht zwar nur von„Wohnung“. Gemeint sind nach Sinnund Zweck des Gesetzes aber natürlich<strong>Info</strong> 21.Jg. <strong>Nr</strong>.<strong>27</strong>/<strong>2004</strong>15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!