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IFF-Info Nr. 27, 2004 - IFFOnzeit

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Die rechtlichen Schutzmöglichkeiten gegen häusliche GewaltEbenso enthalten die Vorschriftenjeweils in ihrem Absatz 3 ein Erschwerungs-und Vereitelungsverbot(vgl. Abschnitt A. I. 3. a), dd)sowie eine Regelung über die Vergütungspflicht(vgl. Abschnitt A. I.3. a), ee).B. Polizeilicher Schutz beihäuslicher Gewalt in derakuten KrisensituationDie beschriebenen Verbesserungenim zivilrechtlichen Rechtsschutz erfordernin jedem Fall eine Entscheidungdes zuständigen Gerichts, dieauch im Eilverfahren nicht soforterreicht werden kann. In Fällenhäuslicher Gewalt, die sich auch amWochenende oder zur Nachtzeit ereignen,ist jedoch häufig unverzüglichesEinschreiten notwendig. Zuständigfür Sofortmaßnahmen zumSchutz der Opfer, aber auch zurVerfolgung etwaiger Straftaten, sinddie Polizeibehörden der Länder.In der Regel wird die Polizei alserste Institution mit Vorfällen häuslicherGewalt befasst. Oft wird sievon den Opfern selbst oder vonNachbarn über den Notruf angefordert.Ihr obliegt es, alle eilbedürftigenMaßnahmen in die Wege zuleiten. Da das bisherige rechtlicheInstrumentarium des Polizeirechtszur Bewältigung der akuten Krisensituationin der Praxis für unzureichendbzw. für zu unklar erachtetwurde 21 , haben verschiedene Bundesländerflankierend zu den zivilrechtlichenVorschriften des GewaltschutzgesetzesÄnderungen ihrerPolizeigesetze beschlossen. 22Auch in den Bundesländern, diekeine polizeirechtlichen Spezialregelungengetroffen haben wie z.B. Baden-Württemberg,hat sich die Praxisim Umgang mit häuslicher Gewaltähnlich wie in den Ländern mitspeziellen Normen entwickelt.In Nordrhein-Westfalen ist die indiesem Zusammenhang wesentlicheNeuregelung in § 34 a Polizeigesetz(PolG) enthalten. Danach wird nunmehrausdrücklich die Möglichkeiteröffnet, als Sofortmaßnahmen eineWohnungsverweisung und einRückkehrverbot bis zu zehn Tagenauszusprechen. 23 Wird hiervon Gebrauchgemacht, hat die gefährdetePerson Zeit, einen Antrag auf Wohnungsüberlassungund evtl. weitereSchutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetzzu stellen. ÜberBeratungsangebote, die ggf. auch zuvermitteln sind, ist sie nach § 34 aAbs. 4 PolG NRW durch die Polizeizu informieren. Mit den neuenRegelungen soll nach Aussage desInnenministeriums Nordrhein-Westfalen 24 erreicht werden, dass• „Täter erfahren, dass Gewalt inBeziehungen keine Privatangelegenheitist und sie zur Rechenschaftgezogen werden;• Opfer häuslicher Gewalt in demBewusstsein gestärkt werden,dass staatliche Stellen Hilfe leisten;• in der konkreten Situation weitereGewalt verhindert werden kann;• eine konsequente Strafverfolgunggewährleistet wird;• durch Vermittlung an Hilfe undBeratungseinrichtungen demOpfer Hilfe geleistet wird“.C. Aktuelle Zahlen zum polizeilichemEinschreiten bei häuslicherGewaltErstes Zahlenmaterial seit Inkrafttretendes neuen Gewaltschutzrechtsliegt inzwischen vor. Ausgehendvon der Überlegung, dass inder Masse aller Fälle, die staatlichenStellen überhaupt bekannt werden,als erste Institution die Polizei mitdem Vorgang befasst ist, wurden dieZahlen zu polizeilichen Einsätzenbei häuslicher Gewalt betrachtet.Wenn es nämlich zu einer Entfernungdes/der Täters/in aus der gemeinsamenWohnung kommt, geschiehtdies nach bisheriger Erfahrungdurchweg schon im Zusammenhangmit dem ersten Polizeieinsatz.Nur selten stellen Betroffenedirekt bei dem zuständigen Gerichteinen Antrag auf Wohnungsüberlassungnach dem Gewaltschutzgesetz,ohne dass zuvor die Polizei eingeschaltetwar.Zugrunde gelegt werden Datenfür Nordrhein-Westfalen, die dasJahr 2002 und das 1. Halbjahr 2003betreffen, sowie die detaillierterenAngaben der Großstadt Bielefeldfür das 1. Halbjahr 2003. Dabei wurdedas Augenmerk speziell auf dieAnordnung von Wohnungsverweisungenund Rückkehrverboten –den beiden wichtigen Neuregelungenim Polizeigesetz – , die angezeigtenDeliktsarten und die Anzahlder Anträge auf Erlass zivilrechtlicherAnordnungen gerichtet. DieZahlen aus dem PolizeipräsidiumBielefeld ermöglichen darüber hinauseine Aussage über die geschlechtsspezifischeVerteilung imTäter-Opfer-Verhältnis.I. Nordrhein-WestfalenDie nordrhein-westfälische Statistik25 enthält Angaben über Art undAnzahl der Straftatbestände, derpolizeilichen Verfügungen (insbesondereWohnungsverweisungenund Rückkehrverbote), der verwaltungsgerichtlichenEntscheidungensowie Zahlen über die Vermittlungder Opfer an Beratungsstellen undüber Anträge auf Erlass zivilrechtlicherAnordnungen. DetailliertereAngaben, z.B. über Altersstrukturund die geschlechtsspezifische Verteilungvon TäterInnen und Opfern,sind nicht vorhanden.Im Jahr 2002 wurde landesweitin insgesamt 14.300 Fällen häuslicherGewalt polizeilich eingeschritten,wobei in 4.894 Fällen Wohnungsverweisungenund Rückkehrverboteausgesprochen wurden. Im<strong>Info</strong> 21.Jg. <strong>Nr</strong>.<strong>27</strong>/<strong>2004</strong>13

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