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IFF-Info Nr. 27, 2004 - IFFOnzeit

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Ulrike Mönigein Wohnungsüberlassungsanspruchzusteht, wenn ihm mit Gewalt„nur“ gedroht wurde. Aus § 2Abs. 6 GewSchG folgt, dass in denFällen, in denen mit einer Verletzungdes Lebens, des Körpers, derGesundheit oder der Freiheit gedrohtwurde (§ 1 Abs. 2 S. 1 <strong>Nr</strong>. 1GewSchG), die Überlassung derWohnung verlangt werden kann,wenn dies erforderlich ist, um eine„unbillige Härte“ 15 für das Opfer zuvermeiden. Die Schwelle für dieWohnungszuweisung an das Opferist hier also höher als in den Fällenausgeübter Gewalt. Zum Begriffder unbilligen Härte erwähnt dasGesetz ausdrücklich, dass sie auchdann gegeben sein kann, wenn dasWohl von im Haushalt lebendenKindern beeinträchtigt ist. Im Übrigenist angesichts der Vielgestaltigkeitder Lebensverhältnisse bewusstdavon abgesehen worden, einen Katalogvon Härtefällen aufzustellen(vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 32 und21). Bezüglich des Vorliegens einesauf Dauer angelegten gemeinsamenHaushalts, der Dauer der Wohnungsüberlassung,eines etwaigenAnspruchsausschlusses und einerNutzungsvergütung gelten die gleichenVoraussetzungen wie für dieFälle ausgeübter Gewalt (vgl. AbschnittA.I.3. a), aa-ee).4. Strafrechtliche KonsequenzenWie bereits dargestellt (vgl. AbschnittA.I.1.), kommen ganz unterschiedliche,dem jeweiligen Einzelfallangepasste Schutzanordnungendurch das Gericht in Betracht. Siedienen dem Schutz absoluter Rechtedes Opfers, wobei insbesonderein Betracht kommen: Körper, Gesundheit,Freiheit und das allgemeinePersönlichkeitsrecht. Angesichtsdes hohen Stellenwerts der verletztenRechte hat sich der Gesetzgeberentschlossen, einen Verstoß gegengerichtliche Anordnungen unterStrafe zu stellen. Zuwiderhandlungengegen vollstreckbare Anordnungenwerden nach § 4 GewSchGmit Geldstrafe oder Freiheitsstrafebis zu einem Jahr verfolgt. Verstößtder/die Täter/in z.B. gegen ein nach§ 1 Abs. 1 S. 3 <strong>Nr</strong>. 3 GewSchG verhängtesFernhaltegebot, so machter/sie sich allein wegen des Verstoßesgegen die Anordnung strafbar,selbst wenn er/sie dabei kein strafbaresVerhalten etwa in Form vonDrohungen oder Körperverletzungenzeigt. In § 4 GewSchG wird alsoein Verstoß gegen eine zivilrechtlicheAnordnung im Interesse hochrangigerSchutzgüter strafrechtlichsanktioniert. 16II. Die Neufassungen des §1361 b BGB und des § 14Lebenspartnerschaftsgesetz(LPartG)Wenn es sich bei den Konfliktparteienum Eheleute oder Lebenspartnerhandelt, die getrennt leben oderbei denen ein Partner dies will, geltenfür die Wohnungsüberlassungzusätzlich 17 Vorschriften außerhalbdes Gewaltschutzgesetzes, nämlich§ 1361 b BGB bzw. § 14 LPartG.Diese Vorschriften sind – systemkonform– ebenfalls durch das Gesetzzur Verbesserung des zivilrechtlichenSchutzes bei Gewalttaten und Nachstellungensowie zur Erleichterung der Überlassungder Ehewohnung bei Trennung inArt. 2 und Art. 14 geändert worden.1. Die „unbillige Härte“In beiden Vorschriften, die im Wesentlichengleichlautend sind, ist diebisherige Eingriffsschwelle der„schweren Härte“ insofern abgesenktworden, als nunmehr bereitseine „unbillige Härte“ die Wohnungsüberlassungrechtfertigt. Eine„schwere Härte“ lag nach bisherigerAuffassung der Rechtsprechungvor, wenn der Ehegatte, der aus derWohnung vollständig hinausgewiesenwerden soll, in grob rücksichtsloserWeise durch erhebliche Belästigungendas Wohnen für den anderenund/oder die Kinder nahezuunerträglich macht. 18 Ob mit derNeuformulierung tatsächlich eineErleichterung der Wohnungszuweisungerreicht werden wird, wird z.T.bezweifelt (vgl. Grziwotz 2002, S.872) und bleibt abzuwarten. Einenersten Hinweis zur Richtung derRechtsprechung könnte ein Beschlussdes Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzbergvom 5.9.2002 19 geben.Dort wird betont, dass sich derAnwendungsbereich der neuen Vorschriftnicht auf Gewaltanwendungund Drohung mit Gewalt beschränke,sondern dass auch Belästigungen,die zum regelmäßigen Erscheinungsbildeiner zerrütteten Ehe gehörten,im Zusammenspiel mit weiterenBegebenheiten ausreichenkönnten. 20 Auch die Begründungder Entscheidung (vgl. ebd.) gibtAnlass zu der Hoffnung, dass dasSignal des Gesetzgebers auch in derPraxis angekommen ist. Hervorzuhebenist, dass in der Neufassungdes § 1361 b Abs. 2 BGB und des §14 Abs.2 LPartG ausdrücklich erwähntwird, dass eine unbillige Härteauch dann vorliegen kann, wenndas Wohl von im Haushalt lebendenKindern beeinträchtigt ist.2. Die weiteren NeuerungenDie neben der Herabsetzung derEingriffsschwelle getroffenen Neuregelungenin § 1361 b BGB bzw. §14 LPartG sind in weiten Teilen denbereits erörterten Vorschriften desGewaltschutzgesetzes angeglichenworden. So ist nunmehr in § 1361 bAbs. 2 BGB und § 14 Abs.2 LPartGdie Wohnungsüberlassung bei Gewaltanwendungoder Androhungvon Gewalt in weitestgehend ähnlicherForm geregelt worden wie in §2 GewSchG (vgl. Abschnitt A. I. 3.).12

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