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IFF-Info Nr. 27, 2004 - IFFOnzeit

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Ulrike Mönigmutbar belästigt wird, dass ihr gegenden ausdrücklich erklärten Willenwiederholt nachgestellt wirdoder sie unter Verwendung vonFernkommunikationsmitteln verfolgtwird. Die Regelung umfasstdamit Fälle des sog. „stalking“ 8 .Durch die Einbeziehung dieser Verhaltensweisenin den gesetzlichenSchutz wird deutlich, dass der Anwendungsbereichdes Gesetzes keineswegsnur auf Fälle häuslicherGewalt beschränkt ist. Mit der weitenFassung sollte der Eindruck vermiedenwerden, dass der zivilrechtlicheSchutz vor Gewalttaten außerhalbeiner häuslichen Gemeinschaftgeringer sei (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 18).3. WohnungsüberlassungWenn die Konfliktparteien in einergemeinsamen Wohnung leben, kannes für das Opfer unzumutbar sein,die häusliche Gemeinschaft fortzusetzenund so möglicherweise weitererGewalt ausgesetzt zu sein. Bislangblieb dem Opfer oftmals nurder Ausweg, die Wohnung zu verlassen– ein Weg, der in immerhin ca.45.000 Fällen jährlich in eines der435 Frauenhäuser führte (vgl. BT-Drucks. 14/ 5429, S. 10f. sowie Fn.3). Nunmehr sieht das Gewaltschutzgesetzin § 2 vor, dass – unabhängigvon den rechtlichen Verhältnissenan der Wohnung – dem Opferdie Wohnung vorläufig überlassenwerden kann. Auch dann, wennder/die Täter/in alleinige/r Mieter/Mieterin oder Eigentümer/in ist,kann die Überlassung der Wohnungverlangt werden. Die rechtlichenVerhältnisse bezüglich der Wohnungsind nur hinsichtlich der Dauerder Überlassung relevant. Soweitsich das Gewaltschutzgesetz mit derWohnungsüberlassung befasst,unterscheidet es danach, ob in demvorausgegangenen Konflikt Gewaltbereits ausgeübt oder „nur“ angedrohtwar.a) Überlassung einer gemeinsamgenutzten Wohnung nach ausgeübterGewaltLiegt eine vorsätzliche Verletzungdes Körpers, der Gesundheit oderder Freiheit vor, hat also Gewalt bereitsstattgefunden, so kann das Opferverlangen, dass ihm die gemeinsamgenutzte Wohnung zur alleinigenBenutzung überlassen wird. Dabeispielt es keine Rolle, ob die Gewaltin der Wohnung oder anderswostattgefunden hat; ein Bezug derTat zur gemeinsamen Wohnungwird nicht vorausgesetzt. Vielmehrgeht § 2 GewSchG davon aus, dassein Bedürfnis nach Wohnungsüberlassungunabhängig vom Tatort besteht(vgl. Schumacher 2002, S. 650).(aa) Auf Dauer angelegtergemeinsamer HaushaltDer Anspruch auf Überlassung derWohnung setzt voraus, dass zumZeitpunkt der Tat ein „auf Dauerangelegter gemeinsamer Haushalt“mit dem/der Täter/in geführt wurde.Ob diese Voraussetzung im Einzelfallgegeben ist, kann sich im Hinblickauf die unterschiedlichen Formendes Zusammenlebens in derPraxis als problematisch erweisen.Der Begriff stammt aus dem Mietrechtsreformgesetzvom 19.07.2001; er wird in § 563 Abs. 2 S. 4BGB verwendet (Eintritt von Ehegattenund anderen Personen in dasMietverhältnis bei Tod des Mieters).In der Begründung dazu heißt es:„Unter dem Begriff ,auf Dauer angelegtergemeinsamer Haushalt’ ist eine Lebensgemeinschaftzu verstehen, die aufDauer angelegt ist, keine weiteren Bindungengleicher Art zulässt und sich durchinnere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitigesFüreinandereinstehen begründenund die über eine reine Wohn- undWirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.Damit entspricht der Begriff den Kriteriender bisherigen Rechtsprechung zur ,eheähnlichenGemeinschaft’, ohne dass es allerdingsauf das Vorliegen geschlechtlicherBeziehungen zwischen den Partnern ankommt.Sowohl die hetero- oder homosexuellePartnerschaft wie auch das dauerhafteZusammenleben alter Menschen als Alternativezum Alters- oder Pflegeheim, dieihr gegenseitiges Füreinandereinstehen zumBeispiel durch gegenseitige Vollmachten dokumentieren,können daher grundsätzlichdiese Kriterien erfüllen.“ (BR-Drucks.439/00, S. 92f.) Die Begründungmacht deutlich, dass der Begriff beiAnwendung des neuen Mietrechtsoffenbar nicht zu weit ausgelegtwerden soll. Auch überrascht, dassgerade das in der Praxis noch eherseltene Zusammenleben alter Menschenhervorgehoben wird, währenddie weit verbreiteten Wohngemeinschaftenunter jungen Menschengar nicht erwähnt werden.Es ist allerdings nicht gerechtfertigt,die im mietrechtlichen Zusammenhangmöglicherweise sinnvolleDefinition unreflektiert auf ein anderesRechtsgebiet zu übertragenund den persönlichen Schutzbereichauch im Rahmen des Gewaltschutzesderart eng auszulegen. Berücksichtigtman den Kontext, in demder Begriff im Mietrecht verwendetwird, so ist festzustellen, dassdort von der Auslegung des Begriffes„auf Dauer angelegter gemeinsamerHaushalt“ der automatischeEintritt der betreffenden Person inein Mietverhältnis mit allen Rechtenund Pflichten abhängt, also auchmit ungewollten Belastungen einhergehenkann. Im Gewaltschutzgesetzhingegen wird lediglich einRecht des Opfers begründet, nämlichauf Überlassung der Wohnung.Dem Ziel, Opfer von Gewalt im sozialenNahraum möglichst umfassendzu schützen, läuft eine restriktiveAuslegung zuwider. 9 Einzubeziehenin den Schutzbereich sind dahergrundsätzlich auch Wohngemeinschaftenunter Studierendenund Auszubildenden, sofern sie10

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