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ERA-Einführungsprozess - IG Metall

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Tabelle 6: Übersichtstabelle für ausgewählte exemplarische Tätigkeiten (betriebliche Ankerbeispiele)b) Grob-Bewertung bestehender BelastungenEine aufgabenbezogene Beschreibung undBewertung der Belastungen hat der Arbeitgebervorzunehmen. Für den Betriebsrat ist es sinnvoll,im Rahmen einer Grobanalyse● die Belastungsstufen der bewerteten Ankerbeispielezu ermitteln,● eine Auflistung von Arbeitsplätzen mit betriebstypischenbzw. besonders hohen Belastungenvorzunehmen und diese zunächst ineine jeweilige Rangreihe entsprechend der vierBelastungsmerkmale zu bringen (als Grundlagefür eine betriebliche Konkretisierung dermittleren Belastung und der Belastungsstufen),● bezüglich der Umgebungseinflüsse Arbeitsbereichezu beschreiben, in denen von relativeinheitlichen Umgebungseinflüssen und zugeordnetenBelastungsstufen auszugehen ist.Hilfreich kann auch die Anforderung derErgebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach §5Arbeitsschutzgesetz sein, zu der der Arbeitgeberverpflichtet ist.c) Grob-Analyse der Übergangseffekte beimLeistungsentgeltDie Bestandsaufnahme der Übergangseffektebeim Leistungsentgelt kann zwei Bausteine enthalten:Die Überprüfung der Leistungsentgeltdurchschnitteauf ihre Regelüberleitbarkeitund eine erste Bestandsaufnahme, in welchenBeschäftigtenbereichen aus Sicht desBetriebsrates in Zukunft welche Methodenkombinationzur Anwendung kommen soll.● Überprüfung der Leistungsentgeltdurchschnitteauf ihre Regelüberleitbarkeit:Bisher gab es zum Leistungsentgelt unterschiedlichetariflich abgesicherte kollektiveDurchschnittsgrößen (z.B. in Nordwürttemberg/Nordbaden 16 % im Zeitlohn, 10 % bei denAngestellten und 130 % im Leistungslohn).Wesentlicher Baustein einer Bestandsaufnahmeist die Analyse der betrieblichen Gegebenheitenbeim Leistungsentgelt (nicht nur imLeistungslohn!).● Welche betrieblichen Regelungen zurAbsicherung kollektiver Durchschnitte gibt es?Sind eventuell andere als die tariflichenDurchschnitte geregelt?● Welche realen Durchschnittswerte werdenaktuell bezahlt in den unterschiedlichenEntlohnungsgrundsätzen?● Wie würde sich eine „Regelüberleitung“ derLeistungsentgelte nach §3.4. ETV <strong>ERA</strong> auswirken?Gibt es in den betrieblichen Regelungen„nicht leistungsbezogene Sockelbeträge“(§3.4.2 ETV <strong>ERA</strong>), die eventuell nicht regelüberleitbarsind? (Vgl. dazu die „KurzinformationRegelüberleitung“ in Anlage 1)● Für welche Arbeitsplätze im heutigenLeistungslohn sind die Voraussetzungen gegebenfür die Zahlung von <strong>ERA</strong>-Sockelbeträgennach §2.2.2 des <strong>ERA</strong> Entgelttarifvertrages?Auf der Basis einer Bestandsaufnahme derRegelungen durch den Betriebsrat ist dazu in derRegel eine Beratung mit dem <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-Sekretärerforderlich, da zur Beurteilung der FragenSpezialwissen erforderlich ist.● Welche Methodenkombination in welchemBeschäftigtenbereich?<strong>ERA</strong> ersetzt die bisherigen unterschiedlichenEntlohnungsgrundsätze durch unterschiedlicheMethoden (-Kombinationen) zur Ermittlung desLeistungsergebnisses. Eine Zuordnung derMethoden entsprechend den bisherigen Entlohnungsgrundsätzenist zwar möglich, aber nichtimmer sinnvoll. So wie der Arbeitgeber seineChancen bei der <strong>ERA</strong>-Einführung analysiert, solltesich auch jeder Betriebsrat fragen, wo die <strong>ERA</strong>-Einführung eine Chance auf Verbesserung derLeistungsbedingungen und der Leistungsregulierungermöglicht. Sinnvoll ist dazu eineBestandsaufnahme, in welchen Beschäftigtenbereichenaus unserer Sicht welche Methodenund welche Leistungsmerkmale sinnvoll sein können.Als Leitlinie gilt (wegen der Anforderung der„Nachvollziehbarkeit“ § 16 <strong>ERA</strong>): Kennzahlenvergleichwo sachlich möglich, je Bereich über-8

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