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ERA-Einführungsprozess - IG Metall

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Anlage 1: KurzinformationRegelüberleitung LeistungsentgeltDie Höhe des Leistungsentgeltes des einzelnenBeschäftigten war bisher nicht nur unterschiedlichentsprechend der individuell unterschiedlichenLeistung, sondern hing auch davon ab, obdie Beschäftigten im Zeitlohn, im Leistungslohnoder als Angestellte arbeiteten. Dies hing u.a.damit zusammen, dass die Tarifverträge unterschiedlicheMindestwerte festlegten für denbetrieblichen Durchschnittswert der Verdienstgrade,um den herum sich die individuellenVerdienstgrade in den jeweiligen Gruppen verteilen.Diese tarifliche Regeln waren auch noch teilweiseunterschiedlich für die ehemals drei Tarifgebietein Baden-Württemberg.Mit der Umstellung auf <strong>ERA</strong> wird ein wichtigerSchritt zur Vereinheitlichung der Leistungsentgeltezwischen den Beschäftigtengruppen undden Tarifgebieten getan, indem als gemeinsamertariflicher Referenzpunkt der Durchschnittswertvon 15 % festgelegt wird (anstelle der bisherigenWerte von 10 %, 15 %, 16 % und 30 %).Gleichzeitig enthält der EinführungstarifvertragÜberleitungsregeln, die sicherstellen, dass bisherigebetriebliche Entgeltniveaus, die über denbisherigen tariflichen Mindestniveaus liegen,auch in die <strong>ERA</strong>-Welt übertragen werden können.Im folgenden soll die Logik und der Zweckdieser Regeln angestellt werden, eine genauereDarstellung der Umrechnungsformeln aus §3.4.1 <strong>ERA</strong>-Einführungstarifvertrag würde hier zuweit führen (genaueres vgl. das Seminar AufbauII und die entsprechenden Teilnehmermaterialienin <strong>ERA</strong>-Wissen online. Außerdem gibt es entsprechendeExcel-Umrechnungsprogramme derindividuellen und kollektiven Leistungsgrade aufder <strong>ERA</strong>-CD-ROM der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>).Der <strong>ERA</strong>-Einführungstarifvertrag sieht für denEinführungszeitpunkt für das Leistungsentgeltdie beiden Alternativen vor, dass entweder neuebetriebliche Leistungsentgeltregelungen wirksamwerden oder die bestehenden Bestimmungenweiter gelten, allerdings mit entsprechendenAnpassungen. Dabei gehen dieTarifvertragsparteien davon aus, „dass dieBetriebsparteien vor Einführung des <strong>ERA</strong>-TVdurch freiwillige Betriebsvereinbarung neuebetriebliche Leistungsentgeltregelungen auf derBasis des <strong>ERA</strong>-TV vereinbaren, die mit derbetrieblichen Einführung des <strong>ERA</strong>-TV wirksamwerden“ (§ 3.4.1 <strong>ERA</strong>-ETV). Hierbei ist zu beachten,dass einige Arbeitgeber bei Kombinationvon Leistungsermittlungsmethoden den Sockelbetragfür heutige Leistungslöhner in Frage stellen.In solchen Fällen ist eine Neuregelung mitMethodenkombination abzulehnen.Um sicherzustellen, dass bei solchen Neuregelungenim Sinne betrieblicher Kostenneutralitätdie bisherigen betrieblichen Entgeltniveausbei der <strong>ERA</strong>-Einführung nicht abgesenktwerden, wurden entsprechende Überleitungsregelnvereinbart, die zum Zuge kommen, wenn esbei der Neuregelung vor <strong>ERA</strong>-Einführung zu keinerEinigung kommt.Diese sogenannte „Regelüberleitung“ enthältdrei wesentliche Elemente (vgl.§ 3.4.2.<strong>ERA</strong>-ETV):a) Die verschiedenen betrieblichen Durchschnittswerteder Verdienstgrade werden soumgerechnet, dass sie einheitlich 15 Prozentergeben, falls sie vorher den tariflichen Mindestdurchschnittenentsprochen haben. Falls derbetriebliche Durchschnitt höher war, ergebensich auch unter <strong>ERA</strong> entsprechend höhere Werteals 15 % für den übergeleiteten betrieblichenDurchschnitt.Nicht von der Umrechnung erfasst werden dabei"nicht leistungsbezogene Sockelbeträge" (§3.4.2 <strong>ERA</strong>-ETV). Dabei könne u.E. betrieblicherwartete bzw. vereinbarte Mindest-Leistungsniveausnicht als „nicht leistungsbezogen“betrachtet werden (dies sehen einige Arbeitgeberanders).b) Die individuellen Verdienstgrade werden soumgerechnet, dass sie um den neu ermitteltenbetrieblichen Durchschnitt in entsprechenderWeise schwanken, wie vorher um den alten. DieFormeln dafür enthalten also Faktoren, die sichauf die umgerechneten neuen Durchschnittebeziehen und die für Zeitlohn, Leistungslohn undAngestellte unterschiedlich sind.c) Falls ausnahmsweise ein heutiger betrieblicherDurchschnittsverdienstgrad gewisse Obergrenzenüberschreitet, wird er nur bis zu dieserObergrenze umgerechnet. Das darüber hinausgehendeLeistungsentgelt wird nicht kollektiv(durch Regelüberleitung der Verdienstgrade),sondern individuell für die bisherigen Beschäftigtenabgesichert (durch einen sogenannte„betrieblich ermöglichten Mehrverdienst (BeM)“).17

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