Erfahrungen, dass viele Arbeitgeber mit derBegründung „wir wollen zuerst unsereHausaufgaben machen“ dem Betriebsrat wichtigeInformationen gar nicht oder sehr spätzugänglich machen wollen. Dann muss derBetriebsrat Wege finden, sein Recht auf rechtzeitigeInformation durchzusetzen und eigeneAnalysen zu erstellen. Auch Verhandlungen überdie im vierten Kapitel genannten Betriebsvereinbarungenwerden von vielen Arbeitgebernzwar nicht klar abgelehnt, aber immer wiederverzögert. Eine Einführungsvereinbarung entsprichtaber nicht ihrem in §2.2 <strong>ERA</strong>-ETVgenanntem Zweck, wenn sie erst am Ende derEinführungsvorbereitung abgeschlossen werdenkann. Sie soll vielmehr die Beteiligung desBetriebsrates am Vorbereitungsprozess sicherstellen.Es ist deshalb wichtig, frühzeitig Klarheitzu schaffen, ob der Arbeitgeber tatsächlich zueiner kooperativen Einführungsvorbereitungbereit ist. Endlose Verhandlungen sind nichtsinnvoll, wenn erkennbar ist, dass derArbeitgeber zu einer Konkretisierung einerkooperativen Vorgehensweise nicht bereit istoder sogar Mitspracherechte des Betriebsratesbeschränken will (z.B. indem pauschal dieUngültigkeit aller bisherigen betrieblichenEntlohnungsregelungen vereinbart werden soll,ohne diese auch nur zu nennen oder zu prüfen).c) Belegschaft informieren und beteiligen,Mitglieder gewinnen und haltenFür die einzelnen Beschäftigten ist die Vorbereitungsphaseauf <strong>ERA</strong> eine Phase derUnsicherheit, weil am Anfang des Prozesses nochnicht feststehen kann, wer am Ende welchesEntgelt erhält. Es ist deshalb wichtig, dass bei derInformation der Belegschaft die jeweils verfügbarensachlichen Informationen im Vordergrund stehenund nicht allgemeine Unsicherheiten undBefürchtungen bestärkt werden.Für die allgemeine Informationsphase eigenensich die sieben <strong>ERA</strong>-Infobroschüren (vgl. Anlage4). Entsprechend der fortschreitenden Analyseder betrieblichen Ausgangslage sollten betriebsspezifischeund evtl. auch zielgruppenspezifischeInformationen erfolgen (z.B. Abteilungsversammlungen).Sowohl bei der Beschreibung und Bewertungvon Arbeitsaufgaben als auch bei der Zuordnungvon Beschäftigten zu Arbeitsaufgaben kann dieBeteiligung von Vertrauensleuten undBeschäftigten zum richtigen Zeitpunkt sehr hilfreichsein. Auch eine intensive Beteiligung derVorgesetzen hat sich bewährt, insbesondere inden Fällen, in denen der Arbeitgeber denVorgesetzten nur begrenzte Beteiligungsmöglichkeitenzugestehen will. „Mitglieder habenVorteile“ sollte auch bei der Umsetzung diesesTarifvertrages gelten, der mit der Kraft und demGeld der Mitglieder durchgesetzt wurde.Strategien zum Gewinnen und Halten vonMitgliedern bei der <strong>ERA</strong>-Einführung sollten deshalbbetrieblich entwickelt werden.16
Anlage 1: KurzinformationRegelüberleitung LeistungsentgeltDie Höhe des Leistungsentgeltes des einzelnenBeschäftigten war bisher nicht nur unterschiedlichentsprechend der individuell unterschiedlichenLeistung, sondern hing auch davon ab, obdie Beschäftigten im Zeitlohn, im Leistungslohnoder als Angestellte arbeiteten. Dies hing u.a.damit zusammen, dass die Tarifverträge unterschiedlicheMindestwerte festlegten für denbetrieblichen Durchschnittswert der Verdienstgrade,um den herum sich die individuellenVerdienstgrade in den jeweiligen Gruppen verteilen.Diese tarifliche Regeln waren auch noch teilweiseunterschiedlich für die ehemals drei Tarifgebietein Baden-Württemberg.Mit der Umstellung auf <strong>ERA</strong> wird ein wichtigerSchritt zur Vereinheitlichung der Leistungsentgeltezwischen den Beschäftigtengruppen undden Tarifgebieten getan, indem als gemeinsamertariflicher Referenzpunkt der Durchschnittswertvon 15 % festgelegt wird (anstelle der bisherigenWerte von 10 %, 15 %, 16 % und 30 %).Gleichzeitig enthält der EinführungstarifvertragÜberleitungsregeln, die sicherstellen, dass bisherigebetriebliche Entgeltniveaus, die über denbisherigen tariflichen Mindestniveaus liegen,auch in die <strong>ERA</strong>-Welt übertragen werden können.Im folgenden soll die Logik und der Zweckdieser Regeln angestellt werden, eine genauereDarstellung der Umrechnungsformeln aus §3.4.1 <strong>ERA</strong>-Einführungstarifvertrag würde hier zuweit führen (genaueres vgl. das Seminar AufbauII und die entsprechenden Teilnehmermaterialienin <strong>ERA</strong>-Wissen online. Außerdem gibt es entsprechendeExcel-Umrechnungsprogramme derindividuellen und kollektiven Leistungsgrade aufder <strong>ERA</strong>-CD-ROM der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>).Der <strong>ERA</strong>-Einführungstarifvertrag sieht für denEinführungszeitpunkt für das Leistungsentgeltdie beiden Alternativen vor, dass entweder neuebetriebliche Leistungsentgeltregelungen wirksamwerden oder die bestehenden Bestimmungenweiter gelten, allerdings mit entsprechendenAnpassungen. Dabei gehen dieTarifvertragsparteien davon aus, „dass dieBetriebsparteien vor Einführung des <strong>ERA</strong>-TVdurch freiwillige Betriebsvereinbarung neuebetriebliche Leistungsentgeltregelungen auf derBasis des <strong>ERA</strong>-TV vereinbaren, die mit derbetrieblichen Einführung des <strong>ERA</strong>-TV wirksamwerden“ (§ 3.4.1 <strong>ERA</strong>-ETV). Hierbei ist zu beachten,dass einige Arbeitgeber bei Kombinationvon Leistungsermittlungsmethoden den Sockelbetragfür heutige Leistungslöhner in Frage stellen.In solchen Fällen ist eine Neuregelung mitMethodenkombination abzulehnen.Um sicherzustellen, dass bei solchen Neuregelungenim Sinne betrieblicher Kostenneutralitätdie bisherigen betrieblichen Entgeltniveausbei der <strong>ERA</strong>-Einführung nicht abgesenktwerden, wurden entsprechende Überleitungsregelnvereinbart, die zum Zuge kommen, wenn esbei der Neuregelung vor <strong>ERA</strong>-Einführung zu keinerEinigung kommt.Diese sogenannte „Regelüberleitung“ enthältdrei wesentliche Elemente (vgl.§ 3.4.2.<strong>ERA</strong>-ETV):a) Die verschiedenen betrieblichen Durchschnittswerteder Verdienstgrade werden soumgerechnet, dass sie einheitlich 15 Prozentergeben, falls sie vorher den tariflichen Mindestdurchschnittenentsprochen haben. Falls derbetriebliche Durchschnitt höher war, ergebensich auch unter <strong>ERA</strong> entsprechend höhere Werteals 15 % für den übergeleiteten betrieblichenDurchschnitt.Nicht von der Umrechnung erfasst werden dabei"nicht leistungsbezogene Sockelbeträge" (§3.4.2 <strong>ERA</strong>-ETV). Dabei könne u.E. betrieblicherwartete bzw. vereinbarte Mindest-Leistungsniveausnicht als „nicht leistungsbezogen“betrachtet werden (dies sehen einige Arbeitgeberanders).b) Die individuellen Verdienstgrade werden soumgerechnet, dass sie um den neu ermitteltenbetrieblichen Durchschnitt in entsprechenderWeise schwanken, wie vorher um den alten. DieFormeln dafür enthalten also Faktoren, die sichauf die umgerechneten neuen Durchschnittebeziehen und die für Zeitlohn, Leistungslohn undAngestellte unterschiedlich sind.c) Falls ausnahmsweise ein heutiger betrieblicherDurchschnittsverdienstgrad gewisse Obergrenzenüberschreitet, wird er nur bis zu dieserObergrenze umgerechnet. Das darüber hinausgehendeLeistungsentgelt wird nicht kollektiv(durch Regelüberleitung der Verdienstgrade),sondern individuell für die bisherigen Beschäftigtenabgesichert (durch einen sogenannte„betrieblich ermöglichten Mehrverdienst (BeM)“).17