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Verkehr in Österreich Heft 32

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INDEX & GLOSSAR<br />

106<br />

GLOSSAR Unfallstatistik 2001<br />

Unfall<br />

E<strong>in</strong> Straßenverkehrsunfall mit Personenschaden (UPS) liegt<br />

dann vor, wenn durch e<strong>in</strong> plötzlich e<strong>in</strong>tretendes, mit dem<br />

<strong>Verkehr</strong> auf öffentlichen <strong>Verkehr</strong>sflächen zusammenhängendes<br />

Ereignis Personen getötet, verletzt oder sonst <strong>in</strong> ihrer Gesundheit<br />

geschädigt werden und daran zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> <strong>in</strong> Bewegung<br />

bef<strong>in</strong>dliches Fahrzeug beteiligt ist.<br />

Beteiligte<br />

s<strong>in</strong>d folgende am Unfall beteiligten Personen:<br />

• alle verletzten oder getöteten Fußgänger, Lenker oder<br />

Mitfahrer,<br />

• alle unverletzten Lenker,<br />

• alle unverletzten, alkoholisierten, mitfahrenden Personen,<br />

sofern sie den Lenker beh<strong>in</strong>dert haben,<br />

• alle unverletzten Fußgänger, <strong>in</strong>sbesondere alle alkoholisierten<br />

Fußgänger, wenn sie durch ihr Verhalten wesentlich am<br />

Zustandekommen des Unfalls beteiligt waren.<br />

Aktiv Beteiligte<br />

s<strong>in</strong>d alle Lenker von Fahrzeugen und beteiligte Fußgänger.<br />

Lenker<br />

ist jede Person, die e<strong>in</strong> Fahrzeug lenkt, Zug- Trag- oder Satteltiere<br />

führt, auf e<strong>in</strong>em Tier reitet oder Herden treibt.<br />

Fußgänger<br />

s<strong>in</strong>d auch Personen, die e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>derwagen oder e<strong>in</strong> Fahrzeug<br />

schieben oder die an e<strong>in</strong>em Fahrzeug beschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />

Passiv Beteiligte<br />

s<strong>in</strong>d alle Mitfahrer.<br />

Mitfahrer<br />

ist jede Person außer dem Lenker <strong>in</strong> oder auf e<strong>in</strong>em Fahrzeug.<br />

K<strong>in</strong>der<br />

s<strong>in</strong>d Personen im Alter von 0 bis 14 Jahren.<br />

K<strong>in</strong>derunfall<br />

E<strong>in</strong> K<strong>in</strong>derunfall ist e<strong>in</strong> Unfall, bei dem m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> aktiv<br />

Beteiligter e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d im Alter von 0 bis 14 Jahren ist.<br />

Senioren<br />

s<strong>in</strong>d Personen, die 65 Jahre und älter s<strong>in</strong>d.<br />

Alkoholunfall<br />

E<strong>in</strong> Alkoholunfall ist e<strong>in</strong> Unfall, bei dem m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> aktiv<br />

Beteiligter alkoholisiert ist, oder bei dem der Alkoholtest positiv<br />

verlief oder die kl<strong>in</strong>ische Untersuchung e<strong>in</strong>e Alkoholisierung<br />

ergab. „Bei e<strong>in</strong>em Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8<br />

Promille) und darüber oder bei e<strong>in</strong>em Alkoholgehalt der Atemluft<br />

von 0,4 mg/l und darüber gilt der Zustand e<strong>in</strong>er Person<br />

jedenfalls als von Alkohol bee<strong>in</strong>trächtigt“ (vgl. StVO §5 Abs1).<br />

E<strong>in</strong> Kfz darf seit 6.1.1998 nur „<strong>in</strong> Betrieb genommen oder<br />

gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des<br />

Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt<br />

der Atemluft weniger als 0,25mg/l beträgt“ (vgl. FSG §14 Abs8).<br />

Geisterfahrer<br />

s<strong>in</strong>d Lenker von Kfz, die auf richtungsgetrennten Fahrbahnen<br />

entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahren.<br />

Verunglückte<br />

s<strong>in</strong>d Personen, die entweder verletzt (schwer, leicht, nicht<br />

erkennbaren Grades) oder getötet werden.<br />

Verletzte<br />

Die E<strong>in</strong>stufung nach schwerem oder leichtem Verletzungsgrad<br />

erfolgt nach den Bestimmungen des StGB.<br />

Tot<br />

In der österreichischen <strong>Verkehr</strong>sstatistik gelten folgende<br />

Def<strong>in</strong>itionen: Als tödlich verunglückt gelten <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> jene<br />

Personen, die sofort oder <strong>in</strong>nerhalb von 30 Tagen <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es<br />

<strong>Verkehr</strong>sunfalls sterben. (In den Jahren 1966–1991 wurden nur<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 72 Stunden Verstorbene statistisch als tödlich<br />

verunglückt erfasst, für Vergleiche mit ausländischen Statistiken,<br />

die i. A. auf e<strong>in</strong>er 30-Tages-Frist basieren, ist <strong>in</strong> diesem<br />

Zeitraum die Zahl der tödlich Verunglückten mit dem Faktor<br />

1,12 zu multiplizieren.)<br />

Schwer verletzt<br />

Ob e<strong>in</strong>e Verletzung schwer oder leicht ist, wird nach §84 Strafgesetzbuch<br />

(StGB) beurteilt. (E<strong>in</strong>e länger als 24 Tage dauernde<br />

Gesundheitsschädigung, die „an sich schwer“ ist.)<br />

Nicht erkennbaren Grades verletzt<br />

Zuordnung, wenn es dem ausfüllenden Organ oder dem Arzt<br />

nicht möglich ist, den Grad der Verletzung festzustellen. (Das<br />

Ausfüllen dieses Punktes soll jedoch nach Möglichkeit vermieden<br />

werden.)<br />

Institut für <strong>Verkehr</strong>stechnik und Unfallstatistik

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