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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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96 Walther Merk,<br />

Bürgerschaft schon d<strong>am</strong>als der weiteren Ausdehnung des<br />

geistlichen Grundbesitzes und dem <strong>in</strong>folge der Steuerfreiheit<br />

des Klerus drohenden Verlust steuerpflichtiger Grundstücke<br />

entgegen 1 ); 1520 verbot der Konstanzer Rat dem Ammangericht<br />

die Fertigung städtischer Häuser an Fremde. 2 ) Aus<br />

M. s<strong>in</strong>d derartige Bestimmungen gegen die Überfremdung<br />

des Grundbesitzes aus dem Mittelalter nicht überliefert.<br />

Sicherlich wäre <strong>in</strong> späteren Schriftstücken darauf Bezug<br />

genommen, falls sie im Mittelalter schon bestanden hätten.<br />

Daß aber ähnliche Bestrebungen auch schon im 14. und<br />

15. Jahrhundert <strong>in</strong> M. lebendig waren, ergibt sich aus e<strong>in</strong>er<br />

Konstanzer Urkunde vom 4. 6. 1309. Hier genehmigt Bischof<br />

Gerhard IV. mit E<strong>in</strong>willigung Ulrichs, des Kaplans des<br />

St. Cäcilienaltars, daß dieser das zu M. der Burg gegenüber<br />

(ex opposito castri) liegende Haus, das früher im Besitze<br />

des Ritters Rudolf von Oberriedern war, gegen e<strong>in</strong>en Jahresz<strong>in</strong>s<br />

von 30 ß ^ an den Altar als Erblehen an Werner Frigen<br />

und He<strong>in</strong>rich K<strong>am</strong>merlank verkauft mit der Auflage, daß<br />

diese es nicht an geistliche Personen weiter veräußern. 3 )<br />

<strong>Die</strong> Stadt M. selbst suchte ansche<strong>in</strong>end von Fall zu Fall<br />

durch Erwirkung von Vertragsklauseln darauf h<strong>in</strong>zuwirken,<br />

daß durch Veräußerungen nicht die Erfüllung der Bürgerpflichten<br />

<strong>in</strong> Frage gestellt wurden. So genehmigte sie 1498<br />

den Verkauf e<strong>in</strong>es Hausanwesens (sog. Schussenrieder Hof)<br />

mit W T e<strong>in</strong>gärten, Äckern, Wiesen und Waldungen durch<br />

das Kloster Roth an das Kloster Schussenried 4 ) und 1503<br />

x<br />

) Iv. Beyerle, Konst. Häuserbuch II 1 S. 94f.<br />

2<br />

) „Sy sond auch ka<strong>in</strong>em gast ka<strong>in</strong> hus vor <strong>in</strong>en vertgen lassen."<br />

(Siehe K. Beyerle a. a. O. S. 37.)<br />

3<br />

) Reg. Ep. Const. Nr. 3504.<br />

4<br />

) Revers des Klosters Schussenried vom 20.1.1498 (StA. 167):<br />

„<strong>am</strong>ann, rat und gema<strong>in</strong>d uns sollichs bewilgot haben uff sollich maynung,<br />

das wir und all unser nachkomen dieselbigen unser erkouft huß,<br />

w<strong>in</strong>gärten, ägker, wysan, holtz und veld h<strong>in</strong>füro jarlichen, so lang<br />

wir die <strong>in</strong>nhaben, bemelten von M., wie andere ir burger nach ir herkomen,<br />

gerechtigkait und alter gewonhait verstüren, verhüten, Verdiensten,<br />

und verwachen sollen one alle widerred, desglichen h<strong>in</strong>füro<br />

dasselbig unser erkouft huß allweg mit a<strong>in</strong>em burger oder <strong>in</strong>woner,<br />

der unserm gnedigen herren von Costentz, irn gnaden stifft desglichen<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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