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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 95<br />

Empfänger diese Grundstücke b<strong>in</strong>nen Monatsfrist zu verkaufen<br />

hat, widrigenfalls die Grundstücke an die nächsten<br />

Erben des Yergabenden oder beim Fehlen von Erben an<br />

die Stadt fallen. Ebenso verbietet das Stadtrecht von Isny<br />

(1396 ff.) 1 ) denVerkauf und die Verleihung von Äckern und<br />

Wiesen <strong>in</strong> Isnyer Zw<strong>in</strong>gen und Bannen an Nichtbürger<br />

(Art. 136, 154). Nichtbürger dürfen derartige Grundstücke<br />

nur mit Erlaubnis des Rates kaufen (Art. 202) ; ihnen erblich<br />

angefallene Grundstücke <strong>in</strong> Isnyer Zw<strong>in</strong>gen und Bannen<br />

haben sie b<strong>in</strong>nen Jahresfrist an Bürger zu verkaufen, ebenso<br />

Spitäler und geistliche Anstalten die von ihnen durch Seelgerät<br />

erlangten Grundstücke (Art. 202, 330). In gleicher<br />

Weise untersagt das Stadtrecht von Leutkirch 2 ) die Veräußerung<br />

von Grundstücken <strong>in</strong>nerhalb des Stadtetters an<br />

Ausleute (Zusätze <strong>in</strong> S, Art. 11 [v. J. 1426], Art. 22 [v. J.<br />

1463], Art. 23 [v. J. 1489]). Art. 85 des Roten Buches der<br />

Stadt Rottweil erklärt die seelgerätweise Vergabung von<br />

<strong>in</strong> Rottweiler Bann liegenden Gütern für unstatthaft. 3 ) Vermutlich<br />

vom Ravensburger Recht bee<strong>in</strong>flußt, bekämpfte<br />

auch die Stadt Überl<strong>in</strong>gen spätestens seit dem 14. Jahrhundert<br />

durch Verbote die Vergabung oder Veräußerung<br />

von Überl<strong>in</strong>ger Grundstücken an Kirchen, Klöster, Spitäler<br />

und Ortsfremde; als Seelgerät von der Toten Hand erworbener<br />

Grundbesitz sollte b<strong>in</strong>nen Jahresfrist an Überl<strong>in</strong>ger<br />

Bürger verkauft werden, sonst fiel er an die Erben<br />

des Vergabenden. 4 ) <strong>Die</strong> Gerichts-, Zw<strong>in</strong>g- und Bannordnung<br />

des Spitals zu Ü. von 1532 erstreckte diese Grundsätze auch<br />

auf die diesem zugehörigen ländlichenNiedergerichtsbezirke. 5 )<br />

In Konstanz trat ausweislich der Bestimmungen des Sühnebriefes<br />

zwischen Bischof und Bürgerschaft, von 1255 die<br />

!) Oberschwäb. StR. I (1914) S. 141 ff.<br />

2<br />

) Oberschwäb. StR. I (1914) S. 57 ff.<br />

3<br />

) Gre<strong>in</strong>er, Das ältere Recht der Reichsstadt Rottweil (1900)<br />

S. 139.<br />

4<br />

) Überl<strong>in</strong>ger StR. I §§ 76, 77 (Oberrhe<strong>in</strong>. StR. II 2 S. 19), StR. II<br />

§§ 80, 81 (S. 71), Beilage zu StR. II §§12, 13 (S. 113), StR. III §§ 80, 81<br />

(S. 309ff.), Ratssatzung von 1553 (S. 426ff.), StR. IV Tit. 20 (S. 634).<br />

6<br />

) Oberrhe<strong>in</strong>. StR. II 2 Nr. 54 Tit. 20 (S. 374fL).<br />

4 Zeitschrift für llechtsgeschichte. LVI. Germ. Abt.<br />

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