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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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94 Walther Merk,<br />

nahmen zum Schutz gegen Überfremdung 1 ) erklären sich<br />

aus dem Wesen der älteren deutschen Stadtgeme<strong>in</strong>de als<br />

e<strong>in</strong>er Grundbesitzergeme<strong>in</strong>de, bei der die Geme<strong>in</strong>demitgliedschaft<br />

und die aus ihr entspr<strong>in</strong>genden Rechte und Pflichten<br />

mit dem Grundbesitz verknüpft s<strong>in</strong>d. 2 ) <strong>Die</strong>ser Überfremdungsschutz<br />

richtete sich zunächst <strong>in</strong> erster Reihe gegen<br />

den Erwerb durch die Tote Hand, daneben aber auch gegen<br />

den Erwerb durch weltliche Herren und Ritter und wurde<br />

schließlich auf alle Stadtfremden überhaupt ausgedehnt.<br />

In den oberschwäbischen Städten gehen die Maßnahmen<br />

zum Schutze gegen Überfremdung des städtischen Bodens<br />

z. T. <strong>in</strong> das 13. Jahrhundert zurück. 3 ) Schon der Freibrief<br />

König Rudolfs für Ravensburg vom 15. Juni 1276 Art. 6<br />

verbietet den erbschaftlichen Erwerb von städtischen Grundstücken<br />

durch Ritter oder Mönche und verpflichtet die<br />

Tote Hand, ihr vermachte Grundstücke b<strong>in</strong>nen Jahr und<br />

Tag wieder dem Verkauf auszusetzen, widrigenfalls die<br />

Grundstücke an die Erben des Vergabenden fallen. 4 ) Nach<br />

Art. 45 des Ravensburger Stadtrechts A (1326—1371) 5 ) darf<br />

ke<strong>in</strong> Bürger oder E<strong>in</strong>wohner Grundstücke <strong>in</strong> Ravensburger<br />

Gerichten an Klöster, Geistliche, Herren oder Ritter verkaufen;<br />

bei Zuwiderhandlungen hat er e<strong>in</strong>e Geldstrafe an<br />

die Stadt <strong>in</strong> Höhe des Kaufpreises zu entrichten. Art. 136<br />

des Ravensburger Stadtrechtes A 6 ) untersagt den Bürgern<br />

und E<strong>in</strong>wohnern Grundstücke <strong>in</strong> der Stadt oder <strong>in</strong> der Nähe<br />

der Stadt an „Ausleute" zu veräußern; auf Zuwiderhandlungen<br />

ist e<strong>in</strong>e Geldstrafe von 5 Pfund Schill<strong>in</strong>g und Verlust<br />

des Bürgerrechts gesetzt. Solche Grundstücke dürfen<br />

als Seelgerät nur <strong>in</strong> der Weise vergabt werden, daß der<br />

*) Siehe darüber A. Schultze, Über Gästerecht und Gastgerichte<br />

<strong>in</strong> den deutschen Städten des MA. (Hist. Z. 101. Bd. [1908]) S. 487ff.;<br />

R. Bewer, Sala, Traditio, vestitura (Jur. Diss. Rostock 1880) S. Uff.;<br />

O. Lön<strong>in</strong>g, Grunderwerb und Treuhand <strong>in</strong> Lübeck (Gierke, Unters.<br />

93. H.) S. 31ff.<br />

2 ) A. Schultze a. a. O. S. 488; Schröder-v. Künßberg, DRG. 7<br />

S. 690.<br />

3<br />

) Siehe K. O. Müller, Oberschwäb. Reichsstädte (1912) S. 25ff.<br />

4<br />

) Württemb. UB. VII (1900) S. 447 Nr. 2596.<br />

5 6<br />

) Oberschwäb. StR. II (1924) S. 73. ) A. a. O. S. 103.<br />

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