20.11.2012 Aufrufe

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

84 Walther Merk,<br />

an war der Erwerber nunmehr <strong>in</strong> der Lage, se<strong>in</strong>e Gewere<br />

durch bloße Behauptung oder durch Eid gegen Angriffe<br />

zu verteidigen, ohne sich durch Zug auf e<strong>in</strong>en Gewährsmann<br />

rechtfertigen zu müssen. Er war nunmehr se<strong>in</strong> eigener<br />

Gewährsmann. 1 )<br />

7.<br />

Veräußerungsged<strong>in</strong>ge.<br />

<strong>Die</strong> Starrheit der bei den mittelalterlichen Grundstücksübereignungen<br />

üblichen Wortformeln („docta verba", ,,gelerte<br />

worte") wie der oft Menschenalter h<strong>in</strong>durch gleichmäßig<br />

verwendeten Urkundenmuster wurde durch die Veräußerungsged<strong>in</strong>ge<br />

gemildert, die im festen Rahmen des Herkömmlichen<br />

doch e<strong>in</strong>e den Bedürfnissen des E<strong>in</strong>zelfalles sich<br />

anschmiegende Sondergestaltung ermöglichten und zugleich<br />

den aus den überlieferten e<strong>in</strong>facheren Grundformen sich<br />

abzweigenden und verzweigenden neuen Rechtsgebilden die<br />

Bahn brachen. <strong>Die</strong>se im mittelalterlichen Rechtsleben überaus<br />

häufigen Veräußerungsged<strong>in</strong>ge s<strong>in</strong>d nicht bloße „Nebenbestimmungen"<br />

im S<strong>in</strong>ne der Pandektenrechtslehre des<br />

19. Jahrhunderts, vielmehr bezwecken sie die <strong>in</strong>haltliche<br />

Bestimmung der zu schaffenden d<strong>in</strong>glichen Rechtslage entsprechend<br />

der germanischen sachenrechtlichen Gestaltungsfreiheit.<br />

Ebenso mannigfaltig wie die Bezeichnungen 2 ) s<strong>in</strong>d<br />

!) Siehe Heusler, Inst. d. DPR. II S. 107ff.; O.Gierke, DPR. II<br />

S. 197, III S. 459.<br />

2 ) U. 12.2. 1452 (StA. 78): „mit der ged<strong>in</strong>gt, daz . . ." U. 18.9.<br />

1475 (StA. 136) : „mit den ged<strong>in</strong>gten, ob . . ." U. 25. 5. 1487 (StA. 154) :<br />

„mit sollicher ged<strong>in</strong>gt, das . . ." U. 5. 4. 1487 (StA. 152): „doch also<br />

und mit sollicher ged<strong>in</strong>gt, das . . ." U. 26. 2. 1453 (StA. 79): „nämlichen<br />

also und mit der beschaidenhait, wie wenne . . ." U. 25. 5. 1487<br />

(StA. 153): „mit sollichem underschaid, das . . ." Gemachte von 1523,<br />

Montag nach convers. Pauli (Rats- und Gerichtsprot. 1520—1527<br />

S. 129): „doch mit nachgemeltem underschaid, wenn . . ." U. 18. 2.<br />

1510 (StA. 196a): „<strong>in</strong> sollicher gestalt . . ." Fürstbischöfliche VO.<br />

vom 31.12.1555 (StA. 322): „anged<strong>in</strong>g". U. 14.7.1665 (StA. 647):<br />

„mit der condition und austruckenlichen bed<strong>in</strong>gnuß, daß . . ."U. 10. 12.<br />

1423 (GLA. UA. K.-R. Spec. M. 5/420): „haben wir uns mit sunder<br />

furworten behalten und ußged<strong>in</strong>got, daz . . ." U. 4. 3. 1456 (StA. 85):<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!