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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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82 Walther Merk,<br />

den, die mit dem Veräußerer „unverschaidenlich" für die<br />

Erfüllung der Währschaftsverpflichtungen haften, teilweise<br />

<strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>lagerversprechen. 1 ) Der Veräußerer<br />

hat diese Währschaftsbürgen schadlos zu halten. 2 )<br />

Demselben Zweck dient die Bestellung e<strong>in</strong>es Grundpfandrechtes<br />

3 ) zur Sicherung der Erfüllung der Währschaft.<br />

<strong>Die</strong> Ratsprotokollbücher enthalten mehrfach Beispiele<br />

für die Durchführung der Währschaftsklage. 4 )<br />

*) U. 25. 7. 1328 (a. a. 0.): „War aber, das Hans m<strong>in</strong> sun den kouf<br />

nit wôlti stat han, so sol ich und mit mir die zwen vorgenanten wern<br />

laisten <strong>in</strong> offener wirt huser ze Merspurg <strong>in</strong> der statt a<strong>in</strong> reht giselschaft<br />

ane gevârd, untz den von Salmanswiler der stoz wirt uf geriht."<br />

2 ) U. 26. 2. 1453 (StA. 79): „Wir [Verkäufer] . . . sollen und wollen<br />

ouch die obgenanten geweren und ire erben der obgeschribnen gewerschaft<br />

und Sachen halb unschadhaft und unengolten halten und sy<br />

mit n<strong>am</strong>en von allem dem costen und schaden, den sy deßhalb empfiengen,<br />

gentzlich ledigen und lösen."<br />

3 ) U. 9. 11. 1456 (StA. 89): „Und des zu besser sicherhait so hän<br />

ich . . . den vorgenanten pflegern, iren nachkomen <strong>in</strong> pfleger wise<br />

und dem obgemelten spittal zu rechten und gewerten vrsatz geben<br />

und gesetzt m<strong>in</strong>en w<strong>in</strong>garten . . ." U. 28. 7. 1552 (StA. 311): „Und<br />

des zu gewisser Sicherheit, so haben wir das obgenant eegemechit ( = die<br />

veräußernden Eheleute) dem vermelten haiigen gaist (—Erwerber) . . .<br />

fur allen mangel und abgang zu rehtem underpfand <strong>in</strong>gesetzt und<br />

hiemit verschriben unser stuck mit reben im Merspurger gericht und<br />

steur." Ebenso <strong>in</strong> Pfullendorf ; s. U. 12. 3. 1364 (ZGORh. A. F. 31 [1879]<br />

S. 28) über Sicherung des späteren Verzichts der noch unmündigen<br />

Tochter der Verkäufer<strong>in</strong> durch Grundpfand: „Und darum hab<strong>in</strong>t wir<br />

den liehtphlegern [der Pfarrkirche zu Pfullendorf] ze a<strong>in</strong>em rehten<br />

phand und ze a<strong>in</strong>em vrsatz <strong>in</strong> gesetzt unser tail des hüs ob dem radbrunnen,<br />

da wir <strong>in</strong>ne sig<strong>in</strong>t. Wenne aber das egenant Gretli zu s<strong>in</strong>en<br />

tagen komt und sich der wis entziht, als es krafft hat, so ist uns unser<br />

hus ledig und los."<br />

4 ) Ratsprot. 23. 5. 1633: „Michael Landoldt klagt zue Hans Fassern,<br />

wie daß er — Michael — ime a<strong>in</strong>en rebgarten . . . erkauft, darauf<br />

der Fasser im wüssentlich 80 fl. gegen den deren armen leuten pfleger<br />

auf erkauftem garten verschwiegen, begehrt laut statuta <strong>in</strong>ne hand<br />

zue haben und im den garten ledig zu machen. Beclagter lasst sich<br />

verantworten, wie daß er ime den garten redlich zu kaufen gegeben<br />

habe, aber niths von den 80 fl., die auf bemeltem garten sollen stehn,<br />

gewüßt." . . . „Darauf zu urthell und recht erkent, daz er, Fasser,<br />

ime den garten ohne se<strong>in</strong>, des Landoldt, costen und schaden solle<br />

ledig machen . . ." Ratsprot. 24. 3. 1642 i. S. Cathar<strong>in</strong>a von Clästlahn<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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