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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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80 Walther Merk,<br />

Inhalt und Ziel des Währschaftsanspruchs ist im Regelfalle<br />

nicht die Eigentums- oder sonstige Rechtsverschaffung,<br />

sondern die bloße Verteidigung, Schirmung gegen prozessuale<br />

— oder auch außergerichtliche — Angriffe, <strong>in</strong>sbesondere<br />

durch den E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den Prozeß. 1 ) Der währschaftspflichtige<br />

Veräußerer hat den Erwerber von diesen Ansprachen<br />

und Angriffen „ledig und los zu machen" und die Kosten<br />

dieser Verteidigungsmaßnahmen zu tragen. 2 ) Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

hat er aber dem Erwerber den durch die Angriffe entstandenen<br />

Schaden zu ersetzen. 3 ) Das Ziel der Währschaft<br />

ist regelmäßig erreicht, wenn dem Erwerber das veräußerte<br />

Gut „<strong>in</strong> ruwig gewer (ruwig nützlich gewer) gebracht worden<br />

ist". 4 ) Bezweckt jedoch die W T ährschaft die Sicherung<br />

gegen die Gefahr der Anfechtung durch abwesende oder unmündige<br />

Söhne des Veräußerers, so ist das Ziel des Währschaftsanspruchs<br />

nicht bloße Schirmung und Verteidigung<br />

gegen die befürchteten Angriffe, sondern Rechtsverschaffung<br />

durch Mitaufgabe, Mitverzicht, Zustimmung usw. der betreffenden<br />

Personen. 5 )<br />

Für den Fall der Nichterfüllung der Währschaft wird dem<br />

Erwerber <strong>in</strong> den meisten Urkunden das Zugriffsrecht auf<br />

das ganze bewegliche und unbewegliche Vermögen des Veräußerers<br />

e<strong>in</strong>geräumt. 6 ) Verschärft wird dieses Zugriffsrecht<br />

*) Siehe O.Gierke, DPR. III S. 467f.<br />

2 ) Das wird immer betont durch Klauseln wie „one iren (= der<br />

Erwerber) schaden" (U. 8. 11. 1448, 12. 8. 1450, 2. 4. 1454 [StA. 75,<br />

77, 82]), „one [allen] iren costen und schaden" (U. 30. 6. 1462, 18. 9.<br />

1475, 18. 2. 1510 [StA. 95, 136, 196a]), „one iren schaden und abgang"<br />

(U. 26. 2. 1453 [StA. 79]), „<strong>in</strong> unserm [aigen] costen und one irn schaden"<br />

(U. 25. 5. 1514 [StA. 207, 208]).<br />

3 ) U. 26. 2. 1453 (StA. 79): Verzögert der Veräußerer die Verteidigung<br />

des Erwerbers, so soll er ihm den durch die Maßnahmen des Angreifers<br />

entstandenen „kosten und schaden allen . . ., das rechter<br />

redlicher cost und schaden wäre . . . ußrichten, abtun und bekeren<br />

one furzog, one Widerrede gar und gentzlich".<br />

4 ) U. 8. 11. 1448 (StA. 75), 12. 8. 1450 (StA. 77), 2. 4. 1454 (StA. 82),<br />

7. 4. 1464 (StA. 103), 30. 4. 1471 (StA. 125), 5. 2. 1472 (StA. 126),<br />

13. 12. 1500 (StA. 171), 1. 9. 1501 (StA. 172), 18. 3. 1502 (StA. 176).<br />

5 ) U. 25. 7. 1328 (Cod. dipl. Sal. III Nr. 1079 c).<br />

6 ) U. 8. 11. 1448 (StA. 75): „oder sy [= Erwerber] hettent gut recht<br />

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