20.11.2012 Aufrufe

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

76 Walther Merk,<br />

urkunden regelmäßig angegeben. 1 ) <strong>Die</strong>se d<strong>in</strong>glichen Belastungen<br />

treffen von Rechts wegen mit dem Zeitpunkt<br />

der Veräußerung den neuen Eigentümer. Doch wird häufig<br />

auch ausdrücklich vere<strong>in</strong>bart, daß der Erwerber <strong>in</strong> Zukunft<br />

diese Z<strong>in</strong>sen usw. entrichten oder e<strong>in</strong> Grundpfandrecht ablösen<br />

solle. 2 ) Arglistiges Verschweigen e<strong>in</strong>er Z<strong>in</strong>sbelastung<br />

ist strafbar 3 ) und berechtigt den Erwerber zur Geltendmachung<br />

von Gewährleistungsansprüchen. 4 )<br />

3. <strong>Die</strong> Vere<strong>in</strong>barung, daß der Veräußerer dem Erwerber<br />

die auf das Grundstück bezüglichen älteren Urkunden, <strong>in</strong>sbesondere<br />

frühere Erwerbsurkunden, auszuhändigen hat. 5 )<br />

4. <strong>Die</strong> wichtigste Sicherung aber ist die Währschaft.<br />

!) Beispiele: U. 18. 10. 1424 (StA. 38), 30. 6. 1462 (StA. 95), 28. 2.<br />

1552 (StA. 311), 23. 4. 1565 (StA. 356).<br />

2 ) U. 25. 5. 1487 (StA. 154): Der Erwerber soll „alle z<strong>in</strong>s ab selben<br />

huß gende h<strong>in</strong>füro richten". Contractenbuch 1574—1597 S. 23 E<strong>in</strong>trag<br />

vom 20. 11. 1574: Das verkaufte Gut ist „gegen dem hailigen<br />

gaist albie um 130 ^ ablösiges hauptguetes verpfendt und verschriben,<br />

die der käufer fürter auf sich nemen und verz<strong>in</strong>sen soll". U. 30. 12. 1576<br />

(Contractenbuch 1574—1597 S. 143). Ratsprot. vom 19.6.1656: Der<br />

Kaufvertrag zwischen Joh. Th. Bodenmüller und der Witwe des Bürgermeisters<br />

Bausch wird mit der Maßgabe genehmigt, daß der Erwerber B.<br />

„der witib [= Verkäufer<strong>in</strong>] e<strong>in</strong>e schadloshaltung geben soll, daß ihr<br />

underpfand, so sie gehen [Bayer zu] Schaffhausen versetzt, dardurch<br />

ledig soll gemacht werden, d<strong>am</strong>it sie die witib künftig deswegen nichts<br />

zue gefahren habe und dies soll lengst e<strong>in</strong>er monats frist geschechen".<br />

3 ) StR. 1584, Satzung der liegenden Güter § 5: „Item welcher e<strong>in</strong><br />

lügend guet <strong>in</strong> M. steuren gelegen verkauft oder <strong>in</strong> pfands weis versezt<br />

und darbei bodenz<strong>in</strong>s oder anders aid, so es sonst h<strong>in</strong>der andern güettern<br />

stüende, nit n<strong>am</strong>bsete, sonder wissentlich verschwige, a<strong>in</strong> solcher soll<br />

umb zehn pfund pfenn<strong>in</strong>g oder je nach gestalts<strong>am</strong>e gebrauchter gefahr<br />

von statt<strong>am</strong>ann, burgermaister und rat gestraft werden."<br />

4 ) Siehe unter II.<br />

5 ) U. 26. 2. 1453 (StA. 79): „Wa ouch die obgenanten spitaldürfftigen<br />

[=des Spitals zu Memm<strong>in</strong>gen] oder wir [die veräußernden Spitalpfleger]<br />

yendert alt brieffe hetten, die zu den obgenanten w<strong>in</strong>gartten, torggel<br />

und guten gema<strong>in</strong>lich oder besunder gehortten, die sollen wir den obgenanten<br />

von M. hiemitt auch zu iren banden geben und volgen lassen.<br />

Wie <strong>in</strong>en aber der a<strong>in</strong>er oder mer also nit übergegeben wurden, so<br />

sollen <strong>in</strong>en doch der noch die selben briefe hienach wa, wenn oder<br />

wem sy immer usser gezogen aid fürgewenndt wurden, gar ka<strong>in</strong>en<br />

schaden an den obgenanten guten gema<strong>in</strong>lich noch besunder fugen<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!