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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 75<br />

6.<br />

Schuld- und haftungsrechtliche Sicherung<br />

des Rechts- und Besitzstandes des Erwerbers.<br />

I. Zweck und Arten. Mit der Bewirkung des Rechtsüberganges<br />

durch Aufgabe und Rechtsverzicht und mit der<br />

Bezahlung des Kaufpreises ist das Rechtsverhältnis zwischen<br />

dem Grundstücksveräußerer und dem Erwerber noch nicht<br />

beendigt. Vielmehr bestehen über diesen Zeitpunkt h<strong>in</strong>aus<br />

besondere schuldrechtliche Verpflichtungen des Veräußerers,<br />

die den Erwerber im erlangten Rechts- und Besitzstand zu<br />

schützen bestimmt s<strong>in</strong>d. Sie bezwecken den Schutz des Erwerbers<br />

e<strong>in</strong>erseits gegen spätere Angriffe des Veräußerers<br />

selbst und se<strong>in</strong>er Erben, andererseits gegen Angriffe dritter<br />

Personen, die gegen den Käufer zur Zeit des Erwerbes ihm<br />

unbekannt gebliebene Ansprüche geltend machen. <strong>Die</strong>se<br />

schuldrechtlichen Verpflichtungen werden im Zus<strong>am</strong>menhange<br />

mit der Eigentumsübertragung durch Zusage des<br />

Veräußerers entweder begründet oder doch bekräftigt. Sie<br />

s<strong>in</strong>d teils auf Unterlassung, teils auf positive Leistung gerichtet.<br />

Hierher gehören n<strong>am</strong>entlich:<br />

1. die Verpflichtung des Veräußerers, selbst nicht zu<br />

stören. In den älteren Urkunden des L<strong>in</strong>zgaues wird sie<br />

öfters durch Eid oder Gelübde bekräftigt. 1 ) In den <strong>Meersburg</strong>er<br />

Urkunden fehlt sie, oder sie ist abgeschwächt zu<br />

Klauseln wie, daß der Erwerber besitzen solle ,,ane m<strong>in</strong> und<br />

m<strong>in</strong>er erben und menglichs von unser wegen <strong>in</strong>trag und<br />

sperren, somen und irren". 2 )<br />

2. Der Sicherung des Erwerbers dient auch die Pflicht<br />

des Veräußerers zur Offenlegung der auf dem Grundstücke<br />

ruhenden Belastungen, <strong>in</strong>sbesondere der „Z<strong>in</strong>sbeschwerden"<br />

und Grundpfandrechte. Sie werden <strong>in</strong> den Übereignungs-<br />

!) U. 5. 9. 1256 (Cod. dipl. Sal. I Nr. 322), 5. 4. 1302 (GLA. UA.<br />

Salem Spec. Hüllwangen K<strong>am</strong>mergut 4/183), 21. 6. 1328 (Cod. dipl.<br />

Sal. III Nr. 1067 q), 12. 6. 1375 (a. a. O. Nr. 1167 n).<br />

2 ) U. 28. 9. 1474 (StA. 134).<br />

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