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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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74 Walther Merk,<br />

seitige Besitzergreifung hat dann dieselbe Wirkung wie e<strong>in</strong>e<br />

von beiden Vertragsparteien auf dem Grundstück selbst<br />

vollzogene körperliche Besitzübertragung. Von dem Zeitpunkt<br />

der Besitzzuweisung läuft die Frist von Jahr und<br />

Tag, mit deren ungestörtem Ablauf der Erwerber die rechte<br />

Gewere erlangt und die Währschaftspfiicht des Veräußerers<br />

erlischt. Ł ) Auf solche Besitzzuweisungen wird man auch zu<br />

beziehen haben die Erklärung des Veräußerers, er habe die<br />

veräußerten Grundstücke „(gevertigot und uf geben und)<br />

zu s<strong>in</strong>en handen brächt vor dem ers<strong>am</strong>en Ha<strong>in</strong>richen Bogner<br />

statt<strong>am</strong>man zu M." 2 ), die Erklärung des Verzichts auf die<br />

Gewere oder den Besitz 3 ) sowie die Bemerkung der e<strong>in</strong>en<br />

Vertragspartei <strong>in</strong> der Tauschurkunde vom 25. Mai 1487<br />

(StA. 154), daß sie „die selben <strong>am</strong>man und rat als oberost<br />

pflegere der genanten kilchen (= Pfarrkirche zu M.) desselben<br />

huß <strong>in</strong> rüwig gewer <strong>in</strong>gesetzt" habe. Dagegen handeln<br />

von wirklicher körperlicher Besitzübertragung die<br />

Stellen der Urkunden des 17. Jahrhunderts, nach denen der<br />

Veräußerer dem Erwerber die Grundstücke abgetreten und<br />

„für aigentumblich e<strong>in</strong>geraumbt habe", und <strong>in</strong> denen von<br />

„abgetretenen und würklich e<strong>in</strong>geraumbten rebgärten" 4 )<br />

die Rede ist. In diesen Wendungen spiegelt sich der Durchbruch<br />

des römisch-rechtlichen Übergabegrundsatzes wider. 5 )<br />

dendi corporalem possessionem cur tis prefate et de<strong>in</strong>ceps ret<strong>in</strong>endi."<br />

Basler U. von 1294 (Arnold, Zur Gesch. des Eigentums <strong>in</strong> den dtsch.<br />

Städten S. 378): „. . . ius proprietatis sibi competens <strong>in</strong> dictis possessionibus<br />

... <strong>in</strong> ips<strong>am</strong> ecclesi<strong>am</strong> sancti Petri transtulit pleno iure, d a n s predicto<br />

procuratori potestatem liber<strong>am</strong> <strong>in</strong>trandi possessionem dictorum<br />

bonorum propria auctoritate." U. 22. 1. 1297 (UB. d. Stadt<br />

Basel III [1896] S. 174 Nr. 326): „und ime urlopte un gab gewalt<br />

<strong>in</strong> übliche un <strong>in</strong> volle gewer des selben hus ze varende uh ez ze besitzende."<br />

x<br />

) Siehe S. 37 Anm. 5.<br />

2<br />

) U. 10. 11. 1429 (GLA. UA. K.-R. Spec. M. 5/420).<br />

3 4<br />

) Siehe oben III lb. ) U. 12. 6. 1651 (StA. 624).<br />

6 ) Siehe § 3 III.<br />

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