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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 73<br />

Er bedeutet hier vielmehr 1. im ursprünglichen engeren<br />

S<strong>in</strong>ne das Währschaftsgelübde und die Währschaftsleistung ;<br />

2. im späteren erweiterten S<strong>in</strong>ne die Ges<strong>am</strong>theit der vor<br />

Amman und Rat vorgenommenen Stätigungs- und Übertragungshandlungen.<br />

Wohl aber br<strong>in</strong>gt der Veräußerer <strong>in</strong><br />

zahlreichen <strong>Meersburg</strong>er Übereignungsurkunden bei der Aufzählung<br />

der Befugnisse des Erwerbers irgendwie zum Ausdruck,<br />

daß das Besitzrecht auf den Erwerber übergehen<br />

solle. 1 ) <strong>Die</strong>se Klauseln haben <strong>in</strong> M. nicht die Tragweite,<br />

daß die Aufgabe als solche schon die Gewere <strong>am</strong> Grundstück<br />

überträgt. 2 ) Sondern es steckt dar<strong>in</strong> zugleich e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> abgekürzter<br />

Form ausgesprochene Besitzzuweisung (missio <strong>in</strong> vacu<strong>am</strong><br />

[et corporalem] possessionem) von der Art, wie sie <strong>in</strong> den<br />

Salemer Urkunden des 13. Jahrhunderts 3 ) und <strong>in</strong> anderen<br />

alemannischen Quellen e<strong>in</strong>e große Rolle spielt. <strong>Die</strong>se Besitzzuweisung<br />

verschafft dem Erwerber zwar noch nicht die<br />

leibliche Gewere, wohl aber e<strong>in</strong>e ideelle Gewere. Sie gibt<br />

ihm die Befugnis, durch e<strong>in</strong>seitige Besitzergreifungshandlung<br />

sich des Grundstücks zu bemächtigen 4 ); diese e<strong>in</strong>-<br />

d. DPR. 5 S. 262; Fr. E. Meyer, Zur Gesch. des Immobiliarrechtes<br />

der dtsch. Schweiz im 13. bis 15. Jahrhundert (Gierke, Unters. 131. H.<br />

1921) S. 47 ff. <strong>Die</strong>se Auffassung wird <strong>in</strong> me<strong>in</strong>er Gesch. der Liegenschaftsübereignung<br />

im L<strong>in</strong>zgau ausführlich widerlegt werden.<br />

1 ) Häufig wird gesagt, daß der Erwerber das Grundstück nun „ewiglich<br />

(und geruwiglich) <strong>in</strong>nhaben, buwen, nutzen, nießen, verlihen, versetzen,<br />

verkoufen und ganz d<strong>am</strong>it tun und laussen solle und möge<br />

wie mit anderem aigen gut".<br />

2 ) Vgl. O. Stobbe a. a, O. S. 199ff.<br />

3 ) Vgl. z. B. U. des Schultheißen und des Rats zu Überl<strong>in</strong>gen von<br />

1270 (Cod. dipl. Sal. II Nr. 453): „Nover<strong>in</strong>t universi, quod cum Adelhaidis,<br />

concivis nostra dicta Clett<strong>in</strong>, ius quod habebat <strong>in</strong> domo . . .<br />

dicto monasterio necnon omnes alias res suas mobiles et <strong>in</strong>mobiles . . .<br />

pro anime sue et suorum [salute] dederit et tradiderit, pleno<br />

iure libere possidendas, <strong>in</strong> possessionem vacu<strong>am</strong> tunc existentium<br />

omnium predictorum dictum monasterium <strong>in</strong> tr o du cen s . . ."<br />

Siehe über diese missio <strong>in</strong> vacu<strong>am</strong> possessionem <strong>in</strong>sbes. v. Voltel<strong>in</strong>i,<br />

Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des 13. Jahrhunderts 1. Teil a.a.O.<br />

E<strong>in</strong>leitung S. XLVI f.<br />

4 ) Vgl. Züricher U. 10. 11. 1289 (Züricher UB. VI [1905] S. 59<br />

Nr. 2076): „Et d<strong>am</strong>us prefatis ... omnimod<strong>am</strong> licenci<strong>am</strong> apprehen-<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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