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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 71<br />

allen Worten und werken, die dar zu notdurftig, nucz und<br />

gut waren, beschlossen und ufïgericht hat, daruff nach me<strong>in</strong><br />

des richters umbfrag dis vermelt volzogen gmechts Ordnung,<br />

fry gotzgab und letzten will a<strong>in</strong>helligklich nach dem rechten<br />

ersturkt se<strong>in</strong>, wol gehandelt erkennt, darmit dis alles vor<br />

baiden, gaistlichen und weltlichten, gerichten gut kraft und<br />

macht hat und haben sollt."<br />

Hieraus ergeben sich als wichtigste Förmlichkeiten im<br />

<strong>Meersburg</strong>er Übereignungsverfahren<br />

a) die Aufgabe mit Hand und Mund. Sie entspricht<br />

der spätmittelalterlichen landrechtlichen Übereignungsform<br />

des L<strong>in</strong>zgaues und anderer alemannischer Gebiete;<br />

b) der Verzicht ,,mit abgestrecktem rechten";<br />

c) das Handanlegen an den Richtstab, das <strong>in</strong> den<br />

oberdeutschen Rechten gleichfalls vom Mittelalter bis <strong>in</strong><br />

die Neuzeit h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> weith<strong>in</strong> bezeugt ist. 1 ) Sie ist die Form<br />

des Gelübdes des Veräußerers, den Erwerber <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em<br />

Recht und se<strong>in</strong>er Gewere nicht zu stören und gegen fremde<br />

Angriffe zu schützen. 2 )<br />

IV. Besitzübertragung. Besonders dürftig und undurchsichtig<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den <strong>Meersburg</strong>er Übereignungsurkunden<br />

die Wendungen, die sich auf die Übertragung des Besitzes<br />

beziehen. Aus ihnen alle<strong>in</strong> ließe sich nicht mit Sicherheit<br />

feststellen, ob und wie bei der Liegenschaftsübereignung<br />

<strong>in</strong> M. der Besitz übertragen wurde, und ob diese Besitz-<br />

Übertragung e<strong>in</strong> wesentlicher Bestandteil des Übertragungs-<br />

x ) Vgl. z. B. U. des Landgerichts Fürstenberg vom 14. 8. 1515 (Mitt.<br />

aus dem F. Fürstenberg. Archiv I S. 35 Nr. 72). Der alte Gerichtsstab<br />

des <strong>Meersburg</strong>er Stadtgerichts wird im dortigen Stadtarchiv verwahrt.<br />

2 ) U. des Landrichters Hans Sikhenhauser von 1516 (C. Meichelbeck,<br />

Historia Fris<strong>in</strong>gensis II 2 [1729] S. 325 Nr. 373): „... der<br />

verkaufter anwalt soll here<strong>in</strong> <strong>in</strong> die schranen gehen und mir als richter<br />

an dem stab geloben, me<strong>in</strong>s gnedigen herrn von Freis<strong>in</strong>g umb vermelten<br />

verkauf getreuer gewehr und fürstandt zu se<strong>in</strong>." K. v. Amira, Der<br />

Stab <strong>in</strong> der german. Rechtssymbolik (1909) S. 94fiE. In M. war auch<br />

sonst das „an gerichtstab anloben" (Gerichtsratsprot. 22. 9. 1588) oder<br />

,,an recht geschwornen aidts statt an gerichts stab geloben" (Prot.<br />

22. 2. 1590) üblich. Bestrafung des Bruchs des Gelöbnisses „an den<br />

Stab": Überl<strong>in</strong>ger StR. II § 89 (Oberrhe<strong>in</strong>. StR. II 2 S. 75).<br />

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