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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 67<br />

sowie die Stätigung der Veräußerung durch das Geloben der<br />

Nichtstörung und der Währschaft. Dagegen fällt das schuldrechtliche<br />

Grundgeschäft aus diesem Rahmen heraus; es<br />

wird darüber nur <strong>in</strong> Form der „vergicht" oder des „offnens"<br />

als etwas <strong>in</strong> der Vergangenheit liegendes berichtet.<br />

<strong>Die</strong> Gliederung des mittelalterlichen alemannischen<br />

Fertigungsverfahrens entspricht dem bekannten Aufbau des<br />

älteren germanischen Gerichtsverfahrens, das von Abschnitt<br />

zu Abschnitt durch richterliche Urteilsfrage und durch Urteil<br />

vorwärts schreitet. Das feste Gerippe des FertigungsVerfahrens<br />

bilden im L<strong>in</strong>zgau wie <strong>in</strong> anderen alemannischen Landschaften<br />

a) die richterliche Frage und das Urteil darüber,<br />

wie die Übertragung zu geschehen habe, d<strong>am</strong>it sie „Kraft<br />

und Macht habe"; b) nach Vollzug dieser Übertragungshandlungen,<br />

die richterliche Frage und das Urteil darüber,<br />

ob diese Übereignung recht- und ordnungsmäßig geschehen,<br />

„zum rechten genug sei" ; c) schließlich die richterliche Frage<br />

und das Urteil über die Ausstellung e<strong>in</strong>er Urkunde und über<br />

die Besiegelung. Unter Umständen können zu diesem M<strong>in</strong>desttatbestand<br />

noch weitere Urteilsfragen und Urteile h<strong>in</strong>zukommen,<br />

z. B. über die Bevogtung von Frauen und Geistlichen.<br />

1 ) <strong>Die</strong> überlieferten <strong>Meersburg</strong>er Übereignungsurkunden<br />

selbst geben über diesen Verfahrensauf bau nur spärlichen<br />

Aufschluß 2 ) im Gegensatze z.B. zu den Überl<strong>in</strong>ger<br />

und Konstanzer Urkunden. 3 ) Daß aber das Fertigungsverfahren<br />

<strong>in</strong> M. ebenso gestaltet war, ist bei der so weitgehenden<br />

Übere<strong>in</strong>stimmung dieses Verfahrens im L<strong>in</strong>zgau<br />

und den übrigen alemannischen Gebieten nicht zu bezweifeln.<br />

Spuren e<strong>in</strong>es richterlichen Aufgebots und Friedewirkens<br />

lassen sich <strong>in</strong> M. so wenig wie bei der Übereignung<br />

vor dem Landgericht des L<strong>in</strong>zgaues nachweisen. Wie im<br />

!) Siehe § 8 I 2 und 3.<br />

2 ) Z. B. U. über die Seelgerätsstiftung des Priesters Hans Waibel<br />

vom 21.7. 1522 (StA. 233); Prot, vom „z<strong>in</strong>stag <strong>in</strong> osterviren 1528"<br />

(Ratsprot. 1528 —1532) : „Dis gemecht ... ist für gnugs<strong>am</strong> und<br />

krefltig erkennt."<br />

3 ) Vgl. die S. 18 Anm. 2 und 3 angeführten Überl<strong>in</strong>ger und Kon-<br />

stanzer Urkunden.<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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