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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 65<br />

tragungshandlung vor dem Gerichtsrat. So spricht die <strong>Meersburg</strong>er<br />

Veräußerungsurkunde vom 15. Oktober 1372 1 ) von<br />

e<strong>in</strong>er „vergicht vor gericht". Wenn der Schied des Bischofs<br />

He<strong>in</strong>rich von Konstanz <strong>in</strong> den Streitigkeiten zwischen dem<br />

Dompropst Burkhard von He wen und der Stadt M. vom<br />

18. Juni 1381 <strong>in</strong> § 2 bestimmt 2 ), daß Amman, Rat und Geme<strong>in</strong>de<br />

die von der Dompropstei zu Konstanz lehenrührigen<br />

Güter weder „verrehten noch berehten" sollen, so s<strong>in</strong>d darunter<br />

wohl nicht bloß die Rechtsstreitigkeiten über Liegenschaften,<br />

sondern auch die Fertigungen zu verstehen. Ebenso<br />

wird an e<strong>in</strong>e Übertragungshandlung vor Amman und Rat<br />

im Falle der Verkaufsurkunde vom 10. November 1429<br />

(GLA. UA. Konstanz-Reichenau 5/420) zu denken se<strong>in</strong>,<br />

obwohl es hier nur heißt: ,,und hab im (gleich Käufer) die<br />

gevertigot und uff geben und zue s<strong>in</strong>en handen brächt vor<br />

dem ers<strong>am</strong>en Ha<strong>in</strong>richen Bogner, statt <strong>am</strong>man zu M., da<br />

es kraft hat". Daß auch <strong>in</strong> den Fällen sche<strong>in</strong>baren bloßen<br />

„Siegelerbittens" beim Stadt<strong>am</strong>man <strong>in</strong> Wirklichkeit die<br />

Übereignungserklärung vor dem Rat als Stadtgericht abgegeben<br />

wurde, ergibt sich mit voller Deutlichkeit aus der<br />

Verkaufsurkunde des Priesters, Lizentiaten der geistlichen<br />

Rechte und Kaplans Gebhard Sumerdurr vom 28. September<br />

1474 (StA. 134). Der Verkäufer bekennt hier, daß er „denselben<br />

kouf getan und vollfürt hab mit allen worten, werchen<br />

raten und getäten, so von recht darzu gehörten und notdurftig<br />

waren, vor dem ers<strong>am</strong>en und wisen <strong>am</strong>man<br />

und raute zu M., vor denen man söllich koff an<br />

dem end nach gewonhait und härkomen der statt<br />

M. volfüren und tun soi"'. Ähnlich bekennen <strong>in</strong> der Veräußerungsurkunde<br />

vom 18. September 1475 (StA. 136) die<br />

veräußernden Eheleute, daß sie „<strong>in</strong> a<strong>in</strong>s ewigen koufs wise<br />

uffgeben und zugeaignot haben vor den ers<strong>am</strong>en und<br />

wisen <strong>am</strong>man und raute zu M., vor den man sölich<br />

sachen an dem end volfüren und tun sol". 3 ) <strong>Die</strong><br />

GLA. UA. K.-R. Spec. M. 5/426.<br />

2 ) Druck ZGORh. A. F. 27 (1875) S. 33.<br />

3 ) Vgl. auch U. 9. 8. 1476 (StA. 139). Erklärung des Verkäufers des<br />

Ewiggeldes: „und hab im och daz selb jârlich gelt usser den selben<br />

2*<br />

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