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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 63<br />

lich wirks<strong>am</strong> und auch sonst ist gelegentlich e<strong>in</strong>e außergerichtliche<br />

Errichtung durch Siegelurkunde bezeugt 1 ), wie<br />

überhaupt <strong>in</strong> Süddeutschland im allgeme<strong>in</strong>en das Erfordernis<br />

gerichtlicher Fertigung für Gemachte nicht so streng<br />

wie <strong>in</strong> Norddeutschland durchgeführt wurde. 2 )<br />

2. Im Gegensatz dazu enthalten die mittelalterlichen<br />

Veräußerungsurkundenüber <strong>Meersburg</strong>er Grundstücke<br />

regelmäßig ke<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf die gerichtliche Vornahme<br />

des Übereignungsgeschäfts vor Amman und Rat. Vielmehr<br />

wird <strong>in</strong> ihnen nur <strong>am</strong> Schlüsse bekundet, daß der Veräußerer<br />

den Stadt<strong>am</strong>man um das Siegel gebeten habe.<br />

Auch die <strong>Meersburg</strong>er Contractenbücher des 16. Jahrhunderts<br />

bemerken fast immer nur : ,,sigelt Stadt<strong>am</strong>man . .<br />

Ebenso wird <strong>in</strong> den Markdorfer Veräußerungsurkunden 3 )<br />

Siehe Seelgerätstiftung des <strong>Meersburg</strong>er Bürgers Hans Kayser<br />

vom 18. 2. 1510 (StA. 195): Der Vergabende bekennt, daß er Grundstücke<br />

„zu aigen ubergeben, verschafft, vermacht und verordnet hab<br />

<strong>in</strong> der aller besten form und moß, als ob es vor gericht beschechen<br />

wäre. . . . Es ist auch yetzundt m<strong>in</strong> letzster und entlicher will one<br />

alles widerrüfifen, glich als ob es alles vor geistlichem oder weltlichem<br />

gericht oder offnem notari beschechen oder gevertigot ware, das sollicher<br />

agker yetzundt von stund an der pfarrkilchen aigen s<strong>in</strong> sol . . .".<br />

2 ) Vgl. Schwsp. (L.) Art. 22 mit Ssp. II 30; dazu Heusler, Institutionen<br />

II S. 630ff.; Schröder-v. Künßberg, DUG. 7 S. 826;<br />

Hübner, Grundz. d. DPR. 5 S. 787f. Überl<strong>in</strong>ger Ratssatzung vom<br />

31.5.1523 (Überl<strong>in</strong>ger StR. III §146 [a.a.O. S. 327]): „Wölte dan<br />

iemands a<strong>in</strong> gescheft oder gemecht bi gesundem gendem leib thun,<br />

das soll zu im berufen drei deß rats oder gerichtz und zu denselben<br />

zwen erber, unverlaimbdet burger; und waß es vor denselben fünfen<br />

verschafft und mit brieflicher urkund <strong>in</strong> nottürftiger form ufricht,<br />

das soll aber kraft haben nit m<strong>in</strong>der, dan obs vor gesessnem rath beschechen<br />

und mit rechtlicher urtl bestät war." Überl<strong>in</strong>ger StR. IV 1707<br />

Tit. 23 § 3 (a. a. O. S. 639).<br />

3 ) U. 15.2.1459 (StA. Markdorf U. Nr. 51): „Und des alles zu warem<br />

ofEnem urkund und vestnig han ich obgenanter Wilhalm Strebel [Verkäufer]<br />

ernstlich erpeten den ers<strong>am</strong>en und wisen Clausen Brendl<strong>in</strong>,<br />

an der zit statt<strong>am</strong>man zu Marchdorfif, das er s<strong>in</strong> <strong>in</strong>sigel zu gezugknüsse<br />

aller vorgeschribner Sachen . . . offenlich an den brief gehengkt haut."<br />

Entsprechend u. a. U. 13. 4. 1462, 24. 11. 1486, 23. 2. 1491, 12. 12. 1496,<br />

10. 5. 1505, 14. 12. 1509, 6. 12. 1510, 15. 10. 1524, 28. 4. 1530 (StA.<br />

Markdorf Nr. 53, 71, 74, 88, 94, 99, 102, 125, 133).<br />

2 Zeitschrift für Rechtsgeschichte. LVI. Germ. Abt.<br />

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