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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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60 Walther Merk,<br />

außer Landes vorsorglich zu ordnen. 1 ) Im 16. Jahrhundert<br />

s<strong>in</strong>d diese Verfügungen von Todes wegen meistens e<strong>in</strong>seitige<br />

Rechtsgeschäfte, die ohne Anwesenheit und Mitwirkung der<br />

Bedachten vorgenommen werden. 2 ) Aber ihr Ursprung aus<br />

den mittelalterlichen sachenrechtlichen Vergabungen zeigt<br />

sich nicht nur <strong>in</strong> der beibehaltenen Form des gerichtlichen<br />

Abschlusses, sondern auch dar<strong>in</strong>, daß diese e<strong>in</strong>seitigen Gemachte<br />

noch unwiderruflich waren und dem Bedachten<br />

schon e<strong>in</strong> festes Anwartschaftsrecht gewährten, falls der Erblasser<br />

nicht den Widerruf sich vorbehielt. 3 ) Der Verfügende<br />

pflegte sich n<strong>am</strong>entlich für den Fall der Geburt von Leibeserben<br />

4 ), aber auch für den Fall etwaiger Verarmung freie<br />

Hand vorzubehalten. Der Zus<strong>am</strong>menhang dieser Verfügungen<br />

von Todes wegen mit den mittelalterlichen Vergabungen<br />

von Todes wegen kommt auch dar<strong>in</strong> zum Ausdruck<br />

daß diese e<strong>in</strong>seitigen erbrechtlichen Gemachte ke<strong>in</strong>e Erbe<strong>in</strong>setzung<br />

enthalten, sondern bloß die gesetzliche Erbfolge<br />

durch vermächtnisartige Zuwendungen ergänzen und ändern.<br />

5 )<br />

2. für Grundstücksschenkungen unter Lebenden 6 )<br />

enthalten die überlieferten M.er Quellen verhältnismäßig<br />

wenige Belege.<br />

x<br />

) Ratsprot. vom „z<strong>in</strong>stag <strong>in</strong> osterviren" 1528 (Ratsprotokolle 1528<br />

bis 1532), Gemächt der Kathr<strong>in</strong> Bawmänni vom 30. 6. 1542 (StA. 286),<br />

Ratsprot. vom 2. 5. 1588.<br />

2<br />

) Vgl. über die entsprechende Entwicklung anderwärts Hübner,<br />

Grundz. d. DPR. 5 S. 791ff.; M. Gmür, <strong>Die</strong> Entwicklung der letztwilligen<br />

Verfügungen nach den Rechtsquellen des Kantons St. Gallen<br />

(Berner jur. Diss. 1894) S. 75ff.<br />

3<br />

) Ratsprotokolle 1528—1532: Actum z<strong>in</strong>stags <strong>in</strong> osterviren 1528:<br />

„Dis gemecht, doch vorbehalten, wenn er [Vergabender] wider an<br />

land kompt, zu annichilieren und uffzuheben, ist für gnugs<strong>am</strong> und<br />

krefftig erkennt."<br />

4<br />

) U. 30. 6. 1542 (StA. 286).<br />

5<br />

) Vgl. Gemächt des H. Keller z<strong>in</strong>stags <strong>in</strong> osterviren 1528 (Ratsprot.<br />

1528—1532).<br />

6<br />

) Beispiele: U. 1.8. 1616 (StA. 533): Georg Mieriß, Bürger zu<br />

Hagenau im Unterelsaß, Neuburgischer Secretarius, hat se<strong>in</strong>er Schwester<br />

und se<strong>in</strong>em Schwager e<strong>in</strong>e ihm von se<strong>in</strong>en Eltern erblich angefallene<br />

Wiese <strong>in</strong> Hagnau bei M. „frey, libere geschenkt, doniert und zue-<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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