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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 59<br />

sondern konnte von vornhere<strong>in</strong> der Eigentumsübergang bis<br />

zum Zeitpunkt des Todes aufgeschoben werden. Es k<strong>am</strong><br />

auch vor, daß beim selben Vergabungsgeschäft teils sofortiger<br />

Eigentumsübergang, teils Aufschiebung des Eigentumsübergangs<br />

bis zum Tod des Vergabenden vorgesehen<br />

wurde. 1 ) <strong>Die</strong> Vergabungen von Todes wegen wurden regelmäßig<br />

gerichtlich abgeschlossen 2 ) ; begrifflich s<strong>in</strong>d aber auch<br />

hier die Äußerung des letzten Willens und se<strong>in</strong>e Vollendung<br />

zu unterscheiden. 3 )<br />

B. Unentgeltliche Zuwendungen an Ehegatten,<br />

K<strong>in</strong>der, Verwandte und Freunde:<br />

1. von Todes wegen. Auch diese Zuwendungen werden<br />

bezeichnet als „gemecht" 4 ), „gemecht, Ordnung und verschaffen"<br />

5 ), „gemecht und Verschaffung" 6 ), „Ordnung und<br />

entlicher wille" 7 ), „test<strong>am</strong>ent und entlicher wille" 8 ), „verschaffen"<br />

9 ), „widmen und verschaffen". 10 ) Für sie ist ebenfalls<br />

gerichtlicher Abschluß üblich. 11 ) Den unmittelbaren<br />

Anlaß zur Errichtung e<strong>in</strong>es solchen letzten Willens gibt vielfach<br />

der Wunsch, das Vermögen vor Antritt e<strong>in</strong>er Reise<br />

!) U. 18. 2. 1510 (StA. 195).<br />

2 ) Siehe unten § 5 II 1.<br />

3<br />

) Beispiel der „Vollendung" e<strong>in</strong>es unvollendeten Seelgerätes durch<br />

die Erben U. 6. 9. 1501 (StA. 174): „. . . nachdem bemelter Melchior<br />

Völck [= Erblasser] by s<strong>in</strong>em leben <strong>in</strong> willen gewesen ist, a<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>en<br />

w<strong>in</strong>garten . . . der pfarrkilchen zu M. zu aigen ubergeben und . . .<br />

a<strong>in</strong> jartag zu stiften, das aber durch <strong>in</strong>, dwyl er gelept hat, nit vollendet<br />

und beschechen ist, und dwyl wir [= Erben] . . . sollichen<br />

Melchior Völcken seligen willen vermerkt, haben wir als erben denselbigen<br />

willen bestätigot und der pfarrkilchen zu M. das bemelt<br />

stuck mit reben ... zu aigen ubergeben ..."<br />

4<br />

) Ratsprot. der Sitzung „z<strong>in</strong>stags <strong>in</strong> osterviren 1528" (Ratsprotokolle<br />

1528—1532).<br />

5<br />

) U. 29. 6. 1517 (StA. 215).<br />

6<br />

) Gerichtsratsprot. der Sitzung Montag nach Jubilate 1521 (Ratsprotokolle<br />

1520—1527).<br />

7 8<br />

) U. 29. 6. 1517 (StA. 215). ) U. 29. 6. 1517 (StA. 215).<br />

9<br />

) Prot, vom „z<strong>in</strong>stag <strong>in</strong> osterviren 1528" (Ratsprotokolle 1528 bis<br />

1532), 2. 5. 1588.<br />

10<br />

) Prot, der Sitzung „<strong>in</strong> vigilia cruciş exalt. 1521" (Ratsprotokolle<br />

1520—1527 S. 50).<br />

11<br />

) Protokolle 1520—1527 S. 20; Prot, vom „z<strong>in</strong>stag <strong>in</strong> osterviren<br />

1528" (Ratsprot. 1528—1532).<br />

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