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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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54 Walther Merk,<br />

den We<strong>in</strong>kauf zu leisten hat, wird jeweils von den Vertragsparteien<br />

vere<strong>in</strong>bart. Meist ist es der Käufer 1 ), manchmal<br />

aber auch der Verkäufer 2 ), oder es werden die Kosten des<br />

We<strong>in</strong>kaufs zwischen Verkäufer und Käufer hälftig geteilt. 3 )<br />

<strong>Die</strong> Höhe des W T e<strong>in</strong>kaufs ist verschieden festgesetzt, z. B.<br />

Va Eimer We<strong>in</strong> 4 ), 14 Batzen 5 ), 2 Gulden 6 ), 4 Gulden 7 ),<br />

5 Gulden. 8 ) Se<strong>in</strong>em Wesen nach ist dieser We<strong>in</strong>kauf ke<strong>in</strong>e<br />

Teil- oder Sche<strong>in</strong>leistung, da er auf den Kaufpreis nicht angerechnet<br />

wird und auch bei Barzahlung des Kaufpreises<br />

sowie bei Tauschverträgen üblich ist. Von Hause aus dürfte<br />

er e<strong>in</strong>e Förmlichkeit der Zeugenstätigung, Zeugenwe<strong>in</strong> 9 ),<br />

Gastung gewesen se<strong>in</strong> ; Wirt war dabei ursprünglich der Erwerber.<br />

Bis zur Vollziehung der Fertigung hatten die Vertragsparteien<br />

e<strong>in</strong> Reurecht gegen Entrichtung des W r e<strong>in</strong>kaufs<br />

10 ) ; dieses beiderseitige Reurecht ist nicht auf römisch-<br />

der We<strong>in</strong>käufen ke<strong>in</strong> Übermaß gebraucht werde, als solle von dem ersten<br />

Hundert e<strong>in</strong> Gulden, von jedem deren weithers nachfolgenden Hunderten<br />

aber alle<strong>in</strong>e fünf Bazen und ke<strong>in</strong> Mehrers passirt werden."<br />

Siehe z. B. Ratsprot. 2. 12. 1730, 8. 3. 1760, 23. 12. 1760. Ebenso<br />

Markdorfer Contractenbuch 1792—1805 S. 124.<br />

2<br />

) Ratsprot. 11. 1. 1760; Markdorfer Contractenbuch 1721 S. 101.<br />

3<br />

) SoU. 6. 3. 1687 (StA. 681); Markdorfer Contractenbuch 1721 S. 92.<br />

4 5<br />

) Ratsprot. 31. 7. 1730.<br />

) Ratsprot. 10. 11. 1659.<br />

6 7<br />

) Ratsprotokollbuch 1806 S. 60f. ) Ratsprot. 18. 9. 1683.<br />

8<br />

) Ratsprotokollbuch 1806 S. 61.<br />

9<br />

) Fr. Beyerle, We<strong>in</strong>kaufund Gottespfennig an Hand westdeutscher<br />

Quellen (Festschrift f. A. Schultze 1934) S. 251 ff., 258, 261.<br />

10<br />

) Vgl. Ratsprot. 30. 8. 1582: „welcher tail den kauf ufsag und nit<br />

halte, derselbig a<strong>in</strong> aimer we<strong>in</strong> zu vertr<strong>in</strong>ken geben sol." Nach dem<br />

Baden-Durlach. LR. von 1622 4. Teil 8. Titel § I s<strong>in</strong>d bis zur gerichtlichen<br />

E<strong>in</strong>schreibung und behördlichen Zufertigung des Kaufbriefes<br />

beide Vertragsteile befugt, „von solchem getroffenen Contract ihrer<br />

Gelegenheit nach widerumb abzutretten, jedoch da der We<strong>in</strong>kauff<br />

allbereit getruncken und etwas auff den Kauff gegeben wäre, so soll<br />

alsdann der Käuffer, wann er abzutretten begehrt, den We<strong>in</strong>kauff oder<br />

gegebenen Hafftpfenn<strong>in</strong>g verlohren haben, der Verkäuffer aber, wann<br />

er aus bewegenden Ursachen vom Verkauff will abstehn, dem Käufer<br />

den We<strong>in</strong>kauff oder die empfangene Arrh<strong>am</strong> doppelt heraus zu geben<br />

und zu erstatten verbunden seyn". Vgl. auch Fr. Es. v. Pufendorf,<br />

Observationes juris universi 4. Bd. Observ. CXVIII (Ausgabe Hannover<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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