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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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52<br />

Walther Merk,<br />

überhaupt den entgeltlichen Veräußerungsvertrag 1 ), nicht<br />

nur den Umsatz von Grundstücken gegen Geld, sondern auch<br />

die Veräußerung von Grundstücken gegen Bestellung e<strong>in</strong>es<br />

jahrlichen ewigen Z<strong>in</strong>ses 2 ) oder den Verkauf gegen Abtretung<br />

e<strong>in</strong>es wiederkäuflichen ewigen Z<strong>in</strong>ses 3 ) sowie die<br />

bäuerliche Gutsübergabe unter Lebenden. 4 ) Den Übergang<br />

vom Kauf zum Verpfründungsvertrag bildet die entgeltliche<br />

Vermögensübergabe gegen Leibged<strong>in</strong>g. 5 )<br />

<strong>Die</strong> beim Kaufabschluß üblichen Förmlichkeiten werden<br />

<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er der vielen Veräußerungsurkunden näher beschrieben.<br />

Gewöhnlich wird nur gesagt, daß der Kauf recht<br />

und redlich abgeschlossen sei, „wie dann das yetz und<br />

hienach vor allen und yeden gaistlichen und weltlichen<br />

luten und gerichten aller bast craft und macht hat, haben<br />

soll und mag". 6 ) Nach den Contracten- und Ratspr otok oll<br />

büchern war <strong>in</strong> M. für Grundstückskauf und -tausch der<br />

We<strong>in</strong> kauf bis zum Inkrafttreten des badischen Grundbuchrechts<br />

üblich. Nur ganz ausnahmsweise wird er auch <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Kaufbrief erwähnt. 7 ) <strong>Die</strong> übliche Bezeichnung dafür<br />

1<br />

) Vgl. hierzu v. Amira, Nordgerman. Obligationenrecht I S. 551.<br />

2 3<br />

) Vgl. U. 28. 8. 1420 (StA. 35). ) U. 24. 11. 1485 (StA. 150).<br />

4<br />

) <strong>Meersburg</strong>er Rats- und Gerichtsprotokolle 1520—1527 S. 21:<br />

„Als dann vormals Jacob Schorpp s<strong>in</strong>en elichen sönen s<strong>in</strong> hoff und<br />

gut zu Stetten ... <strong>in</strong> kofs wyse uff- und ubergeben hat lut a<strong>in</strong>s<br />

kouf briefs . . ."<br />

5<br />

) A. a. O. S. 20: „Ursula Rütimäni, wilent Hannsen Vederles genant<br />

Äxliman gelassene witwe, hat . . . Hannsen Mayer und Josen Mangolten<br />

als rechtgesatzten pflegern des Haiigen gaists zu M. all ir ligend<br />

und varende güter, es sig an gezimbry, hus, hofstatt, w<strong>in</strong>garten, bomgärten,<br />

äcker, wysen, holtz und veld, darvon nichtz ußgenomen, <strong>in</strong><br />

kofs wiß zugestellt, fry ledig zu aigen geben . . . und ist der kouf umb<br />

a<strong>in</strong> fry taxiert lipd<strong>in</strong>g volstreckt und geben." U. 28. 9. 1474 (StA. 134):<br />

Der Kaufpreis von 500 Gulden wird von dem Grundstückskäufer<br />

(Spital M.) wiederum „gekauft" gegen Gewährung e<strong>in</strong>es jährlichen<br />

Leibged<strong>in</strong>ges <strong>in</strong> We<strong>in</strong> und Geld. Dagegen ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> der U. vom<br />

18. 9. 1475 (StA. 136) ohne Vermittlung e<strong>in</strong>es festgesetzten und vom<br />

Käufer „zurückgekauften" Kaufpreises die Gewährung des Leibged<strong>in</strong>ges<br />

an die veräußernden Eheleute als Entgelt für die verkauften Liegenschaften<br />

(Verkauf der Grundstücke gegen „lipd<strong>in</strong>g gült" als Entgelt).<br />

6<br />

) U. 29. 1. 1498 (StA. 168); 30. 4. 1517 (StA. 216).<br />

7 ) So Kaufbrief vom 6. 3. 1687 (StA. 681).<br />

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