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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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50 Walther Merk,<br />

Aus e<strong>in</strong>em wirks<strong>am</strong>en schuldrechtlichen Grundgeschäft kann<br />

auf „Vollziehung", „Fertigung" usw. der <strong>Grundstücksübertragung</strong><br />

geklagt werden. 1 ) Bis zu dieser Fertigung kann der<br />

Käufer die Zahlung des Kaufpreises verweigern. 2 )<br />

II. Liegenschaftskauf. <strong>Die</strong> für den Kauf üblichen Bezeichnungen<br />

der <strong>Meersburg</strong>er Quellen s<strong>in</strong>d „kof", „kauf",<br />

„kouf und verkouf" 3 ), „verkoufung" 4 ), „furköffen" 5 ), „verkoufen",<br />

„erkoufen" 6 ), „abkoufen" 7 ), „<strong>in</strong> koufs wyß zustellen"<br />

8 ), „zu ko(u)fen geben" 9 ), „keufliehen h<strong>in</strong>geben" 10 ),<br />

x<br />

) Prot, der Gerichtssitzung Montag nach Sonntag Oculi 1530:<br />

„. . . ist zu recht erkennt und gesprochen, das der abgeredt kofi durch<br />

brieff und sigel ufligericht werden und ob demnach Siffrid an kauff<br />

mangel hett, sige im s<strong>in</strong> recht gegen verkoffer vorbehalten." Prot, der<br />

Gerichtssitzung vom 15. 11. 1582: „Zwischen Paul Dosch<strong>in</strong> und Jerg<br />

Ostertag ist mit recht erkennt, daß Jerg Ostertag ime den kauf fertigen<br />

und umb das sigl piten solle. "Ratsprot. 18. 7. 1639,6. 3. 1657,14. 5.1657.<br />

2<br />

) Gerichtsratssitzung Montag nach Jubilate 1521: Auf die Kaufpreisklage<br />

erwidert der Bekl. „kurtzlich, . . . wenn im, daz er <strong>in</strong><br />

kaufswise angenomen hab, nach gema<strong>in</strong>em lantbruch gefertigt, so<br />

werde er on verzug bezalung des kouffs thon, witer er mit dha<strong>in</strong>em<br />

rechten getrengt, emalen der lanntzpruch gema<strong>in</strong>er vertigung im nicht<br />

volstreckt, besonder von clegern untzhar verzogen sig, darumb im<br />

billiger dann s<strong>in</strong>em gegentail clag zu schöppen gepurte." Prot, der<br />

Ratssitzung vom 6.3.1657: Gegenüber der Klage auf Zahlung des<br />

Restkaufschill<strong>in</strong>gs von 10 fl. verantwortet sich der Bekl.: „wann ime<br />

der cleger die rechte marke des holz [= verkauftes Waldstück] weisen<br />

und e<strong>in</strong>en ordenlichen kauf brief e<strong>in</strong>hendigen werde, wolle er ime die<br />

10 fl. nicht ufhalten sonder volgen lassen". Urteil: cleger soll schuldig<br />

se<strong>in</strong>, dem beclagten den kaufbrief ußfertigen und e<strong>in</strong>zuhendigen und<br />

h<strong>in</strong>gegen die 10 fl. dem cleger e<strong>in</strong>hendigen. Prot, der Ratssitzung vom<br />

14. 5. 1657 i. S. Büechel<strong>in</strong> gegen Sögekhen.<br />

3<br />

) Bischöfliche VO. vom 19.11.1517 (StA. 218).<br />

4<br />

) Bischöfliche VO. vom 31. 12. 1555 (StA. 322).<br />

5<br />

) U. 25. 4. 1335 (StA. 3).<br />

6<br />

) Bischöfliche VO. vom 19. 11. 1517 (StA. 218) Art. 3, Prot, der<br />

Gerichtssitzung Montag nach Sonntag Oculi 1530.<br />

7<br />

) Prot, der Gerichtssitzung vom Montag nach Quasimodo 1531.<br />

8<br />

) Bischöfliche VO. vom 19.11.1517 Art. 3; Rats- und Gerichtsprotokolle<br />

1520—1527 S. 20.<br />

9<br />

) U. 8.11.1448 (StA. 75), 29.1.1498 (StA. 168), 30.4.1517<br />

(StA. 216).<br />

10 ) StR. 1584 § 3.<br />

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