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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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48 Walther Merk,<br />

s<strong>am</strong>menfassend als „verenderung der gelegenen gueter" 1 )<br />

bezeichnet, werden regelmäßig durch e<strong>in</strong>en vorausgehenden<br />

auf <strong>Grundstücksübertragung</strong> abzielenden Schuldvertrag<br />

vorbereitet und vermittelt, der den Rechtsgrund und Zweck<br />

der Leistung festlegt (Kauf, Tausch, Schenkung, Vere<strong>in</strong>barung<br />

über H<strong>in</strong>gabe an Erfüllungsstatt 2 ) u. dgl.). Doch<br />

gibt es auch Übereignungen, die ihren Grund <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gewohnheitsrechtlichen<br />

Aussteuer- oder Ausstattungspflicht<br />

haben. 3 ) Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschält und<br />

die eigentliche Übertragungshandlung s<strong>in</strong>d im mittelalterlichen<br />

Recht begrifflich zu sondern und meist auch tatsächlich<br />

und zeitlich vone<strong>in</strong>ander getrennt. 4 ) Bei der d<strong>in</strong>glichen<br />

Übertragungshandlung vor Stadt<strong>am</strong>man und Rat wird<br />

dieses Grundgeschäft regelmäßig angegeben, darüber als über<br />

e<strong>in</strong> vorangegangenes Ereignis berichtet. Leistung und Leistungsgrund<br />

s<strong>in</strong>d aber nicht so weitgehend wie <strong>in</strong> unserem<br />

geltenden reichsdeutschen BGB. verselbständigt; vielmehr<br />

denselben nach fromer lüt bekanntnuß bezalen ungevarlich." Im wesentlichen<br />

übere<strong>in</strong>stimmend Art. 11 der „Statuta und Satzungen der Stadt<br />

M. von 1754". d) E<strong>in</strong>tritt der allgeme<strong>in</strong>en Gütergeme<strong>in</strong>schaft.<br />

!) Bischöfl. VO. für M. vom 19. 11. 1517 (StA. 218) Art. 3, für Markdorf<br />

vom 8. 1. 1537 (StA. Markdorf Nr. 142) § 1.<br />

2 ) So bekennt der <strong>Meersburg</strong>er Bürger Mart<strong>in</strong> Eisele <strong>in</strong> der Urkunde<br />

vom 12. 6. 1651 (StA. 624), daß er dem Kloster Zof<strong>in</strong>gen zu K. aus e<strong>in</strong>er<br />

Z<strong>in</strong>sverschreibung von 1618 560 Gulden Hauptgut und an bis dah<strong>in</strong><br />

aufgelaufenen Z<strong>in</strong>sen 174 Gulden schulde, jedoch „wegen der lang gewehrten<br />

hochbeschwörlichen kriegsleuf und -Zeiten" weder zur Zahlung<br />

des Hauptgutes noch der Z<strong>in</strong>sen <strong>in</strong> der Lage sei; er habe daher mit<br />

Vorwissen und Bewilligung des Ammans, Bürgermeisters und Rats zu<br />

M. dem Kloster Zof<strong>in</strong>gen 3 Rebstücke abgetreten und für eigentümlich<br />

e<strong>in</strong>geräumt. Über die hervorragende Bedeutung der Leistung an Zahlungs<br />

Statt im mittelalterlichen germanischen Recht vgl. K. v. Amira,<br />

Nordgerman. Obligationenrecht I (1882) S. 478ff.<br />

3 ) Vgl. Bischöfl. VO. vom 8. 1.1537 für Markdorf (StA. Markdorf U.<br />

Nr. 142): <strong>Die</strong> Abgesandten der Stadt Markdorf klagen u. a. darüber, daß<br />

Markdorfer „burger zue zeyten ire kynder mit beruerten gelegnen guetern<br />

zue gott <strong>in</strong> die clöster ausgesturt und sunst auch zue der weit <strong>in</strong> eelichen<br />

stand und <strong>in</strong> ander weg ausserhalb unserer gerichten an frömbde ort<br />

verheyratet und versehen" hätten.<br />

4 ) Auch der Ssp. unterscheidet die eigentliche Eigentumsübertragung<br />

(das „geven") von dem „loven en egen to gevene" (Ssp. I 52 § 1, I 9 § 1).<br />

Vgl. dazu Heusler, Institutionen des DPR. II S. 73.<br />

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