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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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46 Walther Merk,<br />

„Aufgabe mit Hand und Mund" nunmehr der schuldrechtliche<br />

Veräußerungsvertrag als solcher d<strong>in</strong>gliche Wirks<strong>am</strong>keit<br />

erlangt hat oder, genauer gesagt, den d<strong>in</strong>glichen Vertrag<br />

regelmäßig <strong>in</strong> sich schließt, wie das nach dem Code<br />

civil Art. 711, 1138 der Fall ist. 1 ) Vielmehr müssen wir annehmen,<br />

daß fortan <strong>in</strong> M. die d<strong>in</strong>gliche Übertragungskraft<br />

an die körperliche Besitzübertragung auf dem Grundstücke<br />

angeknüpft wurde. <strong>Die</strong> <strong>Meersburg</strong>er Ratsprotokolle und<br />

Veräußerungsurkunden des 17. und 18. Jahrhunderts<br />

br<strong>in</strong>gen freilich diese Umgestaltung nirgends klar zum Ausdruck;<br />

wir können diese Entwicklung aber erschließen. Sie<br />

ergibt sich e<strong>in</strong>mal aus dem Abkommen der alten Ausdrücke<br />

„aufgeben" und „Aufgabe" für die d<strong>in</strong>gliche Übertragung,<br />

die zunächst mit dem Wort „übergeben" verkoppelt („ufund<br />

ubergeben") 2 ), und schließlich überhaupt durch den<br />

Ausdruck „übergeben" oder ähnliche wie „abtreten", verdrängt<br />

werden, sodann aus dem Fehlen weiterer Erwähnungen<br />

e<strong>in</strong>er d<strong>in</strong>glichen Übereignung vor dem Rat <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit der Betonung des „würklichen e<strong>in</strong>raumens" 3 )<br />

oder des „für eigentümlich e<strong>in</strong>raumens" 4 ) der veräußerten<br />

Grundstücke. <strong>Die</strong>ser Vorgang läßt sich nicht lediglich aus<br />

der natürlichen Verwitterung und dem Absterben überalterter<br />

Geschäftsformen erklären. Er ist vielmehr vermutlich<br />

<strong>in</strong> erster Reihe auf den E<strong>in</strong>fluß der juristisch gebildeten<br />

oder halbgebildeten Stadtschreiber zurückzuführen. Auf<br />

diese Weise ist die alte Aufgabe vor Gericht zu e<strong>in</strong>er bloßen<br />

Form des schuldrechtlichen Veräußerungsvertrages zus<strong>am</strong>mengeschrumpft.<br />

So hat sich auch <strong>in</strong> M. bei der Liegenschaftsübereignung<br />

der römische Übergabegrundsatz (Traditionspr<strong>in</strong>zip)<br />

durchgesetzt unter dem E<strong>in</strong>fluß der d<strong>am</strong>aligen<br />

römisch-rechtlichen Lehre, welche die Fertigung<br />

x<br />

) Vgl. darüber J. Kohler, Der d<strong>in</strong>gliche Vertrag (Ges<strong>am</strong>melte<br />

Abh. aus dem geme<strong>in</strong>en u. französ. Civilrecht [1883]) S. lOff.; W. Merk,<br />

Entwicklung der Fahrnisverfolgung im französ. Recht (Freiburger Diss.<br />

1914) S. 97.<br />

2 3<br />

) Siehe § 5 III 1 a. ) Siehe § 5 IV.<br />

4<br />

) U. 12.6.1651 (StA. 624): „abtreten und für eigentümlich e<strong>in</strong>-<br />

räumen . . ."<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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