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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 45<br />

her die Vertragsparteien e<strong>in</strong>en festen Rechtsanspruch auf<br />

die Erteilung der Fertigung hatten, falls sie den rechtlichen<br />

Voraussetzungen und Erfordernissen der <strong>Grundstücksübertragung</strong><br />

genügten, wird diese Bestätigung nunmehr vom<br />

Rat nach freiem Ermessen auf Grund e<strong>in</strong>er Prüfung nicht<br />

nur der Rechtmäßigkeit, sondern auch der Zweckmäßigkeit<br />

der Übereignung erteilt oder versagt. 1 ) <strong>Die</strong> Bestätigung<br />

kommt nicht bloß als weiteres Glied zu den bisherigen (unter<br />

II geschilderten) Bestandteilen des Übertragungstatbestandes<br />

h<strong>in</strong>zu. Mit ihr geht vielmehr e<strong>in</strong>e wesentliche Umbildung<br />

des Veräußerungs- und Übertragungstatbestandes Hand <strong>in</strong><br />

Hand. Nicht nur fällt das dem mittelalterlichen alemannischen<br />

Fertigungsverfahren eigentümliche Feststellungsurteil<br />

über die Rechtmäßigkeit des vor dem Gerichte (Rat) vorgenommenen<br />

Übertragungsgeschäftes weg, sondern es verkümmert<br />

oder verflüchtigt sich überhaupt das d<strong>in</strong>gliche<br />

Geschäft vor Gericht 2 ), das bisher <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit dem<br />

Währschaftsged<strong>in</strong>g den Schwerpunkt der Fertigung vor dem<br />

Rate gebildet hatte. Bestätigt wird durch die „Ratification"<br />

nicht das d<strong>in</strong>gliche Übertragungsgeschäft, sondern das<br />

schuldrechtliche Grundgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkungsvertrag).<br />

<strong>Die</strong> gerichtliche d<strong>in</strong>gliche Übertragung und Fertigung<br />

auf Grund vorausgegangenen außergerichtlichen Kaufvertrages<br />

usw. wird nunmehr durch e<strong>in</strong>en gerichtlich abgeschlossenen<br />

und bestätigten Kaufvertrag ersetzt. Das bedeutet<br />

jedoch nicht, daß nach dem Verschw<strong>in</strong>den der alten<br />

vorkommen, h<strong>in</strong>gegen aber die erbar- und aufrichtigkeit hier<strong>in</strong>nen<br />

gepflanzt werde".<br />

!) Siehe unten § 12.<br />

2 ) In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ist <strong>in</strong> manchen Teilen<br />

des alemannisch-schwäbischen Rechtsgebietes die alte gerichtliche Fertigungshandlung<br />

zu e<strong>in</strong>er leeren Form verblaßt. Bei den Beratungen<br />

über das 2. Württembergische Landrecht <strong>in</strong> den Jahren 1583/4 weist<br />

der ständische Ausschuß darauf h<strong>in</strong>, daß die Parteien häufig den Vertrag<br />

bloß beim Stadtschreiber anzeigen oder ihn von diesem ausfertigen<br />

lassen ; an anderen Orten werde zwar der Vertrag vor Gericht gebracht,<br />

aber das Gericht erkenne nicht darüber, sondern trage ihn „ohne alles<br />

judicium" <strong>in</strong> das Gerichtsbuch e<strong>in</strong> (s. C. G. Wächter, Gesch., Quellen<br />

und Lit. d. Württemberg. Privatrechts 1. Abt. [1839] S. 305).<br />

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