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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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44 Walther Merk,<br />

bereitet, <strong>in</strong>sbesondere Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag.<br />

Daran schließt sich das Fertigungsgeschäft vor<br />

Stadt<strong>am</strong>man und Rat. Es umfaßt 1. das eigentliche d<strong>in</strong>gliche<br />

Übertragungsgeschäft, wie im alemannischen Rechtsgebiet<br />

üblich, bestehend aus Aufgabe, Verzicht, Besitzklausel,<br />

Zustimmung oder Mitwirkung von Mitberechtigten,<br />

2. gewisse den Übertragungserfolg sichernde Handlungen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere das Versprechen des Veräußerers, selbst nicht<br />

zu stören, und die Währschaftsged<strong>in</strong>ge, und endet mit e<strong>in</strong>em<br />

gerichtlichen Urteil, welches die Rechtmäßigkeit dieser Vorgänge<br />

feststellt. Den Schluß des Übertragungstatbestandes<br />

bilden die Aufnahme und Besiegelung e<strong>in</strong>er Urkunde über<br />

die Übereignung, wozu seit dem 16. Jahrhundert noch die<br />

E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> die Stadtbücher kommt. <strong>Die</strong>se e<strong>in</strong>zelnen Bestandteile<br />

sollen <strong>in</strong> den §§ 4 ff. näher untersucht werden.<br />

III. Umgestaltung des Übertragungsgeschäfts<br />

im 17. und 18. Jahrhundert. Das mittelalterliche <strong>Grundstücksübertragung</strong>sgeschäft<br />

mit se<strong>in</strong>em eigenartigen Ine<strong>in</strong>andergreifen<br />

von Partei- und Gerichtshandlungen hat sich<br />

<strong>in</strong> M. bis <strong>in</strong> die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts h<strong>in</strong>e<strong>in</strong><br />

lebendig erhalten. E<strong>in</strong>e tiefergreifende Umwälzung tritt erst<br />

während des Dreißigjährigen Krieges deutlich erkennbar<br />

hervor. Sie besteht im Übergang zur Bestätigung („Ratification"<br />

oder „Gutheißung") des Veräußerungsgeschäfts.<br />

<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>führung dieser Ratification entsprang nicht nur dem<br />

Bedürfnis nach noch wirks<strong>am</strong>erer Überwachung des <strong>Meersburg</strong>er<br />

Grundstücksverkehrs, sondern darüber h<strong>in</strong>ausgehend<br />

der stadtväterlichen Fürsorge um das Wohl und Wehe der<br />

Bürger. Maßgebend war für sie der Gedanke, die Bürger<br />

und H<strong>in</strong>tersassen vor unüberlegten oder für sie oder Andere<br />

nachteiligen Veräußerungen und Erwerbungen zu schützen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere dafür zu sorgen, „daß niemand um das seynig<br />

unwissend ueberlengt oder betrogen werde". 1 ) Während bis-<br />

Vgl. Fürstbischof! VO. vom 8. 1. 1537 für Markdorf (StA. Markdorf<br />

Nr. 142). Das Baden-Durlachische Landrecht von 1622 4. Teil<br />

8. Tit. schreibt die gerichtliche Ins<strong>in</strong>uation aller Grundstücksverkäufe<br />

vor, „dieweil an diesem contract sehr viel gelegen und derohalben<br />

billich, daß allem betrug, vortheil und vernachtheilung, so viel möglich,<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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