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Die Grundstücksübertragung in Meersburg am Bodensee

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<strong>Die</strong> <strong>Grundstücksübertragung</strong> <strong>in</strong> <strong>Meersburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Bodensee</strong>. 43<br />

kaufe durch den Amman, die Verordnung vom 19. November<br />

1517 (StA. 218) sowohl für Bürger und H<strong>in</strong>tersassen wie<br />

für Ortsfremde die Vollziehung und Fertigung ihrer Veräußerungen<br />

von <strong>Meersburg</strong>er Grundstücken vor dem Stadt<strong>am</strong>man<br />

und Rat zu M. vor 2 ), und zwar als Erfordernis der<br />

Gültigkeit. In Ergänzung dieser Bestimmung verbietet das<br />

<strong>Meersburg</strong>er Stadtrecht von 1584 im Abschnitt „Satzung<br />

der liegenden Güter" § 1 ausdrücklich e<strong>in</strong>e Fertigung vor<br />

irgendwelcher anderen Stelle: „Item es ist auch gesetzt und<br />

geordnet, daß weder mann noch frawen ire güetter <strong>in</strong> den<br />

gerichten zu M. ligend unter frembde <strong>in</strong>sigel noch andere<br />

satzbuecher weder vor offnen notarien und des gaistlichen<br />

gerichtz buch weder umb schulden, z<strong>in</strong>s, keuf oder anders<br />

nit sezen sollen <strong>in</strong> ka<strong>in</strong>en weg, sonder alle<strong>in</strong> zue M. Dann<br />

obschon a<strong>in</strong>er oder mehr disem articul zuwider handlet,<br />

so soll doch dasselbig gänzlich ka<strong>in</strong> kraft noch b<strong>in</strong>dung<br />

haben und darneben zehen pfund pfenn<strong>in</strong>g unnachläßlich<br />

zu straf verfallen se<strong>in</strong>." Auch <strong>Grundstücksübertragung</strong>en<br />

durch den Stadtherrn wurden im 16. Jahrhundert vor Stadt<strong>am</strong>man<br />

und Rat gefertigt. 2 )<br />

II. Bestandteile des mittelalterlichen Übertragungsgeschäfts.<br />

Der Aufbau des mittelalterlichen <strong>Grundstücksübertragung</strong>sgeschäfts<br />

<strong>in</strong> M. ist nicht wesensverschieden<br />

von demjenigen, wie er im späteren Mittelalter im L<strong>in</strong>zgau<br />

und <strong>in</strong> anderen alemannischen Landschaften bestand.<br />

Es war e<strong>in</strong> mehrgliedriger Tatbestand, der sich aus Parteihandlungen<br />

und behördlichen Handlungen zus<strong>am</strong>mensetzte.<br />

Er beg<strong>in</strong>nt mit e<strong>in</strong>em außergerichtlichen Vorbereitungsgeschäft<br />

(Grundgeschäft), das durch Festlegung des Rechtsgrundes<br />

und wirtschaftlichen Zweckes die Übereignung vor-<br />

!) VO. vom 10. 11. 1452 (ZGORh. A. F. 27 [1875] S. 20); 6. 11. 1480<br />

(StA. 144): „Item es soll auch a<strong>in</strong> <strong>am</strong>an alle keuf besiglen . . ." VO.<br />

19. 11. 1517 (StA. 218); s. § 8 II.<br />

2 ) Vgl. Tauschvertrag zwischen Bischof Markus Sittich und der<br />

Stadt M. vom 31. 1. 1574 (StA. 386): Der Bischof hat der Stadt M.<br />

Rebgelände „alles (usserhalb des gewondlichen zehenden und steur)<br />

für frei ledig unverkümbert und recht aigen <strong>in</strong> rechter vörttigungs<br />

weiß gegeben . . ."<br />

14*<br />

http://rc<strong>in</strong>.org.pl

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